Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100260/2/Sch/Kf

Linz, 02.12.1991

VwSen - 100260/2/Sch/Kf Linz, am 2. Dezember 1991 DVR.0690392 R P, B; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R P vom 14. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 1991, VerkR96/2747/1991/Stei/S, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. November 1991, VerkR96/2747/1991/Stei/S, über Herrn R P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa. A GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des PKW's Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung vom 7. Juni 1991, zugestellt am 10. Juni 1991, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 24. Juni 1991, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Auskunft darüber erteilt hat, wer das o.a. Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27. November 1990 um 11.10 Uhr in L, abgestellt hat.

Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 100 S vorgeschrieben.

2. Herr R P brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß ein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist festzustellen, daß diese Bestimmung hauptsächlich der Feststellung eines etwa einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers dient. Hiedurch soll aber auch die Ausforschung von Zeugen und allfälligen Straftätern ermöglicht werden. Im Hinblick auf diesen Hintergrund der Norm können Übertretungen nicht als Bagatelldelikte abgetan werden, sondern sind grundsätzlich mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Die im konkreten Fall verhängte Strafe in der Höhe von 1.000 S kann bei einem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 30.000 S von vornherein nicht als überhöht bezeichnet werden. Dazu kommt weiters, daß der Berufungswerber bereits eine einschlägige Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei die diesbezüglich verhängte Geldstrafe ihn nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Auch aus diesem Grunde ist eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt. Milderungsgründe lagen keine vor. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 5.000 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für Gattin und 1 Kind) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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