Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522302/2/Ki/Jo

Linz, 23.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau J S, 41 O, Bstraße, vom 14. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Mai 2009, VerkR20-306-1994, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich binnen einem Monat gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen, dies mit dem Hinweis, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in einem Verfahren zu prüfen habe, ob sie geeignet ist, ein Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und Invalidenkraftfahrzeug zu lenken.

 

Als Begründung wird ausgeführt, dass mit Schreiben der Polizeiinspektion Ottensheim vom 25. April 2009 der Führerscheinbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, dass Frau S verdächtig sei, am 7. Februar 2009 Suchtgift in Form von Marihuana konsumiert zu haben. Für die Behörde würden daher begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges bestehen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 14. Mai 2009, es wird jedoch lediglich begründet, dass die Berufungswerberin bereits einen Termin für die amtsärztliche Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim vom 1. Juni 2009 steht die Berufungswerberin im Verdacht, ihre Rollerskates am 21. Mai 2009 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei sie zu Sturz gekommen ist und leichte Verletzungen erlitt.

 

Bei einer polizeilichen Einvernahme am 27. Mai 2009 bei der Polizeiinspektion Ottensheim gab Frau S unter anderem an, sie habe am Unfalltag um 06.00 Uhr in der Früh 200 mg Substitol eingenommen bzw. geschluckt, dies sei der Rest von der verordneten Dosis 760 mg Substitol vom Vortag gewesen. Zu einem positiven Ergebnis beim Drogenschnelltest hinsichtlich THC führte sie aus, dass sie am Vorfallstag kein Cannabis konsumiert habe, sie habe zu dem Zeitpunkt bereits drei Wochen kein Cannabis mehr konsumiert.

 

Aus weiteren Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Frau S verdächtig ist, am 7. Februar 2009 die Droge Marihuana in ihrer Wohnung konsumiert zu haben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Diese Bestimmung ist gemäß § 32 Abs.1 FSG auch in Verfahren betreffend allfälligen Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen anzuwenden.

 

Dazu wird festgestellt, dass für die Erlassung einer entsprechenden Aufforderung begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen genügen. Es bedarf hiezu noch nicht der erst im allfälligen Entziehungsverfahren der Setzung einer Maßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung. Natürlich ist ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.

 

Im vorliegenden Falle ist nicht bestritten, dass die Berufungswerberin in der Vergangenheit Suchtgift konsumierte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Suchtgiftkonsum die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen kann, insbesondere kann unter anderem die Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb im vorliegenden Falle durchaus begründete Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin bestehen und daher die amtsärztliche Untersuchung geboten ist.

 

Demnach hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen, die Berufungswerber wurde jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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