Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522311/2/Kof/Jo

Linz, 30.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F Z,
geb. , G, R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.05.2009, VerkR22-1-105-2009 betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1,  4 Abs.3  und  4 Abs.6 Z2 lit.a FSG,

     BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z2 FSG aufgetragen, innerhalb von 4 (vier) Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung zu absolvieren.

Weiters wurde festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und diese Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist.

 

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw die begründete Berufung vom 15.06.2009 erhoben und vorgebracht, dass – zur Tatzeit und am Tatort – nicht er selbst, sondern seine Schwester, Frau J. Z., mit dem PKW gefahren sei.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 29.08.2008 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegt diese Lenkberechtigung einer Probezeit von
zwei Jahren, somit bis einschließlich 29.08.2010.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probzeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probzeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neues Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß iSd Abs.3 leg.cit.
eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Der Bw lenkte am 17.03.2009 um 15.07 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet K., Gemeinde K.  

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 25 km/h überschritten.

Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Radargerät MUVR 6FM 511 – somit einem technischen Hilfsmittel iSd § 4 Abs.6 Z2 FSG (VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0128 und vom 23.05.2003, 2002/11/0235) – festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 02.04.2009, VerkR96-3241-2009 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden (bestraften) Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung der Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;  VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Das Vorbringen des Bw in der Berufung, seine Schwester hätte zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt und auch die Strafe bezahlt,
ist daher rechtlich irrelevant.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

-         dem Bw aufgetragen, innerhalb von 4 Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung zu absolvieren sowie

-         festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung der Nachschulung die Probzeit um ein weiteres Jahr verlängert  und  diese Verlängerung der Probezeit
in den Führerschein einzutragen ist.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft – Bindungswirkung;

 

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