Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560111/2/BMa/RSt

Linz, 29.06.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des MRS, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 15. Mai 2009, SHV 10-10.907-2009-Sg/Kj, wegen Abweisung des Antrags auf Übernahme der Gebühren für die ambulante Behandlung vom 2. Mai 2006 (AZ: GG06001532) in der Landes-Frauen- und Kinderklinik zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), iVm § 61 des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998 idF. LGBl. Nr. 41/2008.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz vom 28. April 2009 auf der Rechtsgrundlage des § 61 Oö. SHG 1998 abgewiesen. Gem. dem Antrag seien für den Aufenthalt des MRS am 2. Mai 2006 in der Klinik Ambulanzgebühren in Höhe von 303,05 Euro angefallen, die nicht einzubringen gewesen seien.

 

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der am 28.4.2009 gestellte Wahrungsantrag werde abgelehnt, weil der Antrag auf Kostenersatz nicht innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die über diesen Kostenersatzanspruch zu entscheiden habe, eingebracht worden sei. Die Frist verlängere sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen ab Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme des Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person. Weil für die Behandlung am 2. Mai 2006 erst am 28. April 2009 ein Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 61 Oö. SHG 1998 gestellt worden sei, sei die gesetzlich vorgesehene Frist der Antragstellung nicht eingehalten worden, daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.

 

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Stadtamt Leonding, der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz und dem Bw zugestellt.

 

1.3. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 wurde von MRS Berufung erhoben.

 

1.4. Begründend führt er im Wesentlichen aus, er sei am 2. Mai 2006 zur Kontrolle in der Hormonambulanz der Landes- Frauen- und Kinderklinik gewesen und ihm sei zu diesem Zeitpunkt auch Krankenhilfe nach § 18 Oö. SHG gewährt worden. Weil derartige Kosten von der Oö. GKK übernommen würden, werde um Übernahme der offenen Kosten ersucht.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 wurde die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö Verwaltungssenat am 22. Juni 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen sind.

 

3. Der Oö Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28. April 2009 wurde von der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz ein Ansuchen um Kostenübernahme gemäß § 61 Oö. SHG 1998 iVm § 55 Abs.2 Oö. KAG 1997 für den Aufenthalt des MRS vom 2. Mai 2006 in Höhe von 272,53 Euro durch den Sozialhilfeträger gestellt (der offene Gesamtbetrag für den Patienten wurde mit 303,05 Euro beziffert).

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs.1 Oö. SHG 1998 sind der Person oder Einrichtung, die Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen, wenn diese Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. besteht ein Anspruch nach Abs.1 jedoch nur, wenn

1.     der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs.7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.     die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs.1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß § 61 Abs.4 Oö. SHG 1998 verlängert sich die Frist gemäß Abs.2 für Krankenanstaltsträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt.

 

Im konkreten Fall ist der Patient (MRS), für dessen Behandlung die Kosten angefallen sind, nicht Adressat des Abspruchs gemäß

§ 61 Abs.1 Oö. SHG 1998; bestimmt doch diese Gesetzesstelle ausdrücklich, dass die Kosten jener Person oder Einrichtung auf deren Antrag zu ersetzen sind, die die dringend benötigte Hilfe geleistet hat. Der Bw ist durch den Abspruch der belangten Behörde nicht beschwert. So kann ein Begehren auf Kostenersatz an den Sozialhilfeträger nur gestellt werden, wenn die Rechtsverfolgung der durch die Krankenanstalt aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage möglich war. Insbesondere bedeutet dies, dass die Krankenanstalt vor Antragstellung die Einbringung der Kosten beim Patienten zu verfolgen gehabt hatte, und diese nicht erfolgreich war.

 

Weil es hier ausschließlich um Kostenersatzansprüche zwischen einer Krankenanstalt und einem Sozialhilfeträger geht und die Übernahme der Kosten durch den Patienten nicht in Rede steht, mangelt es ihm an Beschwer und ihm kommt im Berufungsverfahren keine Parteistellung zu.

 

Die Berufung war daher mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:


 

Rechtssatz zu VwSen-560111 vom 29. Juni 2009

 

§ 61 Oö. SHG: Weil es im konkreten Fall ausschließlich um Kostenersatzansprüche zwischen einer Krankenanstalt und einem Sozialhilfeträger geht und die Übernahme der Kosten durch den Patienten nicht in Rede steht, mangelt es ihm an Beschwer und ihm kommt im Berufungsverfahren keine Parteistellung zu.

 

 

 

 

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