Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163124/8/Kei/Ps

Linz, 30.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dipl.-Ing. D W, N, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. März 2008, Zl. VerkR96-4165-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort: Gemeinde Schwertberg, OG Furth, B 3c bei StrKm 215.280

Tatzeit: 15. November 2007, 12.13 Uhr

Fahrzeug: PKW,

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe

80,00                   36 Stunden                             99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. April 2008, Zl. VerkR96-4165-2007, Einsicht genommen und am 17. Dezember 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI K D und TFInsp. J W einvernommen und der technische Sachverständige Ing. K K äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 15. November 2007 um 12.13 Uhr kommend aus der Richtung Mauthausen in Schwertberg, OG Furth, auf der B 3c bei Strkm. 215.280.

Im Zuge einer im gegenständlichen Bereich durch GI K D erfolgten Geschwindigkeitsmessung mittels Radar wurde festgestellt, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten Pkw eine Geschwindigkeit von 73 km/h – nach Abzug der Messtoleranz – gefahren ist.

Im gegenständlichen Bereich war das Fahren einer Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI K D und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. K K in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI K D wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. K K ist schlüssig.

Zur Frage der Erkennbarkeit des im gegenständlichen Bereich vorhanden gewesenen Hinweiszeichens "Ortstafel":

Die Situation im Hinblick auf die im gegenständlichen Bereich vorhanden gewesenen Zeichen hat sich seit der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit geändert.

Der technische Sachverständige Ing. K K hat die Situation im Hinblick auf die Zeichen vor der Änderung persönlich wahrgenommen (siehe auch den diesbezüglichen Aktenvermerk vom 25. Februar 2008). Dabei hat er wahrgenommen, dass in der Annäherung zur gegenständlichen Kreuzung die gegenständliche Ortstafel durch Wegweiser und Werbetafeln teilweise verdeckt war und dass im Zuge eines Abbiegevorganges die Ortstafel frei erkennbar war.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, Manz-Verlag, S. 622 und S. 623, hingewiesen:

"Dem Lenker eines Fahrzeuges muss nach dem Erkennen eines Verkehrszeichens so viel Zeit verbleiben, dass er die dem Zeichen entsprechenden Maßnahmen treffen kann, z.B. Verminderung der Geschwindigkeit, Schalten auf einen niedrigeren Gang usw.".

Aus den in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. K K ergibt sich, dass das gegenständliche Hinweiszeichen "Ortstafel" für den Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit sehr wohl erkennbar gewesen ist.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro netto pro Monat, er ist Hälfte-Eigentümer des Hauses N in P und er hat eine Sorgepflicht für einen Sohn.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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