Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163900/2/Kei/Ps

Linz, 25.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung Z V, M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Jänner 2009, Zl. VerkR96-1703-2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.05.2008, gl. Zahl, wurde über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach

§ 31/1 iVm. 99 Abs.2 lit.e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,           gemäß §

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

220,00 Euro             75 Stunden                                  99 Abs.2 lit.e StVO 1960

Aufgrund Ihres Einspruches vom 23.06.2008, welcher sich ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet, wird die Strafe nunmehr wie folgt festgesetzt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,           gemäß §

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

110,00 Euro             36 Stunden                                  99 Abs.2 lit.e StVO 1960

Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) haben Sie zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 121,00 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Ich möchte eine Berufung einzubringen und Ihnen meine Situation erklären.

In dieser Zeit beziehe ich nur 640€ monatlich, von diese Summe kann nicht die Strafe von 121€ bezahlen, das ist die Wahrheit.

Wenn ist nicht möglich in kleine Raten 10 € pro Monat das zu bezahlen, habe ich keine Möglichkeit diese Angelegenheit zu bewältigen.

Ich möchte Sie bitten noch einmal über den Fall nachzudenken und in Betracht zu ziehen, dass ich habe niemanden Schaden getan, die Beschädigung habe ich sofort bezahlt.

Das ist nur, nach über ein Jahr ohne Arbeit habe ich wirklich keine Chance eine solche Summe(121€)auf einmal einzubringen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Februar 2009, Zl. VerkR96-1703-2008, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 640 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf eine Ratenzahlung wird bemerkt, dass zur Entscheidung über einen Antrag des Bw auf Bewilligung einer Ratenzahlung die belangte Behörde zuständig ist.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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