Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164053/2/Sch/Ka

Linz, 24.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb., F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.10.2008, Zl. VerkR96-14121-2007-Heme, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Hinsichtlich Faktum 1. wird zudem das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 27.10.2008, VerkR96-14121-2007-Heme, über Herrn J H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 und 2.) § 102 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 100 Euro und 2.) 30 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.)  60 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er folgende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

1.) er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche Holzbretter ohne jeglicher Sicherung transportiert wurden.

2.) er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw lesbar waren, da auf der offenstehenden linken Rücktür montiert.

 

Der Tatort ist bezüglich beider Delikte umschrieben mit: "Gemeinde Regau, Landesstraße Nr.145 bei km.14,400 aus Richtung Vöcklabruck kommend in FR Gmunden".

Das verwendete Fahrzeug ist als PKW angeführt, auch findet sich das Kennzeichen.

Die Tatzeit bezüglich Faktum 1.) ist umschrieben mit: "12.06.2007", bezüglich Faktum 2.) findet sich neben diesem Datum noch die Uhrzeitangabe: "00:00 Uhr".

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon oben angeführt findet sich hinsichtlich Faktum 1.) im Spruch des Straferkenntnisses insofern eine "großzügige" Tatzeitumschreibung, als lediglich das Datum 12.6.2007 angeführt wurde.

Auch in der zugrundeliegenden Polizeianzeige vom 19.6.2007 ist keine Uhrzeit der Begehung angeführt. Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG wurde von der Erstbehörde die mit 26.6.2007 datierte Strafverfügung erlassen, ebenfalls mit der erwähnten Tatzeitangabe. Eine weitere fristgerechte Verfolgungshandlung wäre an sich die Einvernahme des Bw selbst vom 10.10.2007, hier finden sich in der Niederschrift allerdings keinerlei Erörterungen hinsichtlich des Tatzeitpunktes. Die Niederschrift über die Einvernahme der Meldungslegerin als Zeugin vom 20.12.2007 hat schon außerhalb der erwähnten Frist stattgefunden, abgesehen davon wird auch hier nicht auf eine bestimmte Tatzeit eingegangen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass diese ungenaue Tatzeitangabe offenkundig auf einem Versehen der Erstbehörde, zurückzuführen auf die entsprechende unvollständige Angabe in der Polizeianzeige, beruht. Wäre dieser Umstand rechtzeitig aufgefallen, wären wohl noch Ermittlungen in diese Richtung getätigt und der Tatvorwurf in diesem Sinne konkretisiert worden. Der Erstbehörde ist dieser Mangel allerdings sogar noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses verborgen geblieben.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass hiedurch die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung laut Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bei weitem nicht hinreichend konkretisiert im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere im Hinblick auf das richtungsweisende Erkenntnis des Gerichtshofes vom 3.10.1985, Slg. 11894A, ist. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses liegt grundsätzlich dieselbe Problematik vor, zumal die Berufungsbehörde nicht davon ausgehen kann, dass die Amtshandlung um exakt 00.00 Uhr des Tattages erfolgt sein könnte. Dagegen sprechen schon die im Akt einlegenden Lichtbilder, die offenkundig bei Tageslicht angefertigt wurden.

 

Allerdings ist hier in formaler Hinsicht die Sachlage insofern anders, als die oben erwähnte Strafverfügung in diesem Punkt seitens des Berufungswerbers nicht gänzlich beeinsprucht, sondern lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde (siehe Niederschrift vom 10.10.2007). Damit ist der Schuldspruch dieser Strafverfügung, auch hinsichtlich der unzureichenden Tatzeitumschreibung, in Rechtskraft erwachsen und hätte die Erstbehörde deshalb in diesem Punkt auch kein Straferkenntnis, ausgenommen ein solches beschränkt lediglich auf die Strafbemessung, mehr erlassen dürfen. Daher wurde von der Berufungsbehörde auch hier das Straferkenntnis, aus Praktikabilitätsgründen nicht nur beschränkt auf den Schuldspruch, behoben. Für die Behörde erster Instanz besteht nach hs. Dafürhalten nunmehr die Möglichkeit, entweder in Anbetracht der mangelhaften Tatzeitumschreibung aus Billigkeitsgründen auch hier unter Anwendung des § 52a VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen oder ein neuerliches Straferkenntnis zu diesem Punkt zu erlassen, beschränkt allerdings ausdrücklich auf die Strafbemessung.

 

Der Berufung war daher aus diesen rein formellen Erwägungen heraus im Ergebnis Folge zu geben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist allerdings anzufügen, dass das Rechtsmittel in der Sache selbst  wohl nicht erfolgreich gewesen wäre. Die im Akt einliegende Lichtbildbeilage belegt die Übertretungen des Berufungswerbers ausdrücklich und widerlegen insbesondere gänzlich seine Behauptung, die Ladung wäre sehr wohl gesichert gewesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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