Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164131/8/Ki/Hu

Linz, 30.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S, W, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, I, U, vom 7. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. März 2009, VerkR96-9184-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat am 17. März 2009 unter VerkR96-9184-2008 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben sich am 22.07.2008 um 14.42 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis auf Höhe des Strkm.s 43,650 in Fahrtrichtung Passau als Lenker bzw. Verwender des Sattelzugfahrzeuges der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen (A) samt dem Sattelanhänger der Marke Eamonville mit dem behördlichen Kennzeichen  (A) vor Antritt dieser Fahrt nicht davon überzeugt, obwohl dies zumutbar war, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Überschreitung der zulässigen Breite) entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

 

Bescheiddaten: Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 21.07.2008, Zahl: 8-20-R-2004/567-2008

 

Nicht erfüllte Auflage: Begleitfahrzeug der Stufe 2 fehlte, obwohl durch die Beladung einer Brennkammer die Gesamtbreite des Sattelanhängers 430 cm betrug.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.5 KFG 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbring-              Freiheitsstrafe              Gemäß

                                   lich ist, Ersatzfreiheits-             von                              § 134 Abs.1 KFG

                                   strafe von                                                                   1967, BGBl.Nr.

100 Euro                    20 Stunden                             ---                                267 i.d.g.F.

 

Weiter Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

110 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag – ohne vorhergehende Mahnung – zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

                  

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7. April 2009 Berufung erhoben und u.a. beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einstellen. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Bezüglich dieser Verhandlung wurde jedoch mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 mitgeteilt, dass der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter an der Verhandlung nicht teilnehmen werden, mit der persönlichen Zureise des Berufungswerbers und dem Einschreiten des Rechtsvertreters bei der anberaumten Berufungsverhandlung wären Kosten verbunden, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers übersteigen würden.

 

In der Begründung werden im Wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen Breite der Ladung geltend gemacht und überdies argumentiert, dass nicht der Betroffene den Transport ohne Begleitfahrzeug vorgenommen habe, sondern ein Straßenaufsichtsorgan nicht mit der gebotenen Sorgfalt darauf geachtet habe, dass der Transport entsprechend des Bewilligungsbescheides durchgeführt worden wäre. Er habe ein Begleitfahrzeug gehabt und der Lenker dieses Fahrzeuges habe aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen unbekannten Gründen die Begleitung während der Fahrt abgebrochen, weshalb die Verantwortung beim Lenker des Begleitfahrzeuges liege. Hätte das Straßenaufsichtsorgan im Begleitfahrzeug rechtzeitig den Betroffenen per Funk über eine Panne informiert, so hätte der Betroffene zumindest die Gelegenheit gehabt, von der Autobahn abzufahren. Durch die Breite der Ladung sei auch die Sicht nach hinten eingeschränkt gewesen und es habe sich der Betroffene auf die Begleitung im Sinne der Bescheidauflage verlassen können.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. April 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2009. Die Verfahrensparteien nahmen an der Verhandlung nicht teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI L N, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 27. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. Danach befand sich die Streife Wels 3 mit dem Polizeiwagen auf dem Autobahnparkplatz Aistersheim, als das gegenständliche Schwerfahrzeug in Richtung Passau fuhr. Da dieser Transport trotz der enormen Überbreite von keinem Begleitfahrzeug begleitet wurde, fuhren ihm die Beamten nach und konnten diesen auf dem Autobahnparkplatz Gotthaming, km 43,650, anhalten. Der Lenker des Fahrzeuges habe den Beamten angegeben, dass er ein Begleitfahrzeug habe, er jedoch nicht wisse, wo sich dieses befinde, da er keinen Funkkontakt mehr habe. Unmittelbar darauf sei das Begleitfahrzeug auf dem Parkplatz eingetroffen. Der Lenker dieses Begleitfahrzeuges habe angegeben, dass er nach Meggenhofen eine Panne bei seinem Fahrzeug gehabt habe und er deswegen auf dem Pannenplatz bei km 31,350 gefahren sei. Er habe dies dem Lenker per Funk mitgeteilt, jedoch von ihm keine Antwort bekommen. Anschließend sei der Funkkontakt abgerissen. Das Sattelkraftfahrzeug sei mit einer Brennkammer beladen gewesen und habe eine Gesamtbreite von 430 cm aufgewiesen. Die Breite sei mit dem dienstlich zugewiesenen Maßband festgestellt worden. Angeführt wurde, dass der Berufungswerber trotz der angeführten Probleme die Möglichkeit gehabt hätte, den Autobahnparkplatz Aistersheim und in weiterer Folge den Autohof in Haag zu benützen. Hätte ihn die Streife Wels 3 nicht angehalten, wäre er vermutlich auch beim Parkplatz Gotthaming vorbeigefahren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-9184-2008 vom 30. September 2008) erlassen, welche beeinsprucht wurde.

 

Im folgenden Ermittlungsverfahren wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen (Niederschrift vom 22. Jänner 2009), dieser gab dort zu Protokoll, dass er auf seine Angabe in der Anzeige vom 27. Juli 2008 verweise. Der Angezeigte sei am Autobahnparkplatz Aistersheim gesehen und es sei dabei festgestellt worden, dass der Sondertransport mit einer Breite von 4,30 m ohne Begleitfahrzeug in Richtung Passau gefahren sei. Deshalb sei die Verfolgung aufgenommen worden und habe der Transport beim Autobahnparkplatz Gotthaming auf Höhe des Strkm`s 43,650 der A8 angehalten werden können. Kurz nach der Anhaltung und Kontrolle sei das Begleitfahrzeug nachgekommen. Der Fahrer dieses Begleitfahrzeuges habe behauptet, dass er einen Defekt am Fahrzeug gehabt habe. Deshalb sei er im Gemeindegebiet von Meggenhofen bei der Pannenbucht stehen geblieben. Dies hätte er per Funk dem Lenker des Sondertransportes mitgeteilt, jedoch hätte er per Funk keine Antwort erhalten. Der Lenker des Sondertransportes hätte bereits in Aistersheim bzw. in Folge in Haag am Hausruck zu den dortigen Parkplätzen zufahren können. Bei der vom Lenken von Sondertransporten aufzuwendenden Aufmerksamkeit, Blicke in die Außenrückspiegel, hätte dem Lenker unbedingt auffallen müssen, dass das Begleitfahrzeug nicht mehr hinter ihm nachfährt. Die Messung der Breite habe er selbst mit dem dienstlich zugewiesenen Messband festgestellt. Dies sei durch Einhaken an der linken Seite der Ladung (Brennkammer) und durch Ablesen der Gesamtbreite auf der rechten Seite erfolgt. Bei einer derartigen Messung mittels Messband sei kein weiterer Beamter notwendig. Da die Breite eben 4,30 m betragen habe, habe dieser Transport mit Ausnahmebewilligung durchgeführt werden müssen und sei wegen der Überschreitung der Breite durch die Ladung das Begleitfahrzeug vorgeschrieben worden. Beim Ansichtigwerden des Sondertransportes sei der Transport von keinem Begleitfahrzeug begleitet worden, dies sei der Grund für die Anhaltung gewesen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst den verfahrensgegenständlichen Bewilligungsbescheid des Burgenländischen Landeshauptmannes vom 21. Juli 2008, Zl.: 8-20-R-2004/567-2008, eingeholt, in den Auflagen betreffend Bundesland Oberösterreich ist u.a. eine Transportbegleitung der Stufe 2 vorgeschrieben.

 

Bei der mündlichen Verhandlung bestätigte der Meldungsleger den in der Anzeige bzw. im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt. Ausdrücklich erklärte er, dass er die Messung mit einem Rollmessband vorgenommen habe, dies derart, dass auf der linken Seite der Brennkammer das Messband eingehakt wurde und die Messung waagrecht erfolgte, dazu sei keine weitere Person erforderlich. Eine Toleranz werde natürlich bei einer derartigen Messung nicht abgezogen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es handelt sich beim Polizeibeamten um ein für derartige Überwachungsdienste spezialisiertes Straßenaufsichtsorgan, seine Aussagen waren schlüssig und es war zu berücksichtigen, dass er zur Wahrheit verpflichtet war. Letztlich wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, dass er im Bereich der verfahrensgegenständlichen Fahrtstrecke ohne Begleitfahrzeug unterwegs war.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.  Der Berufungswerber hat ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, nach Ausschreibung dieser Verhandlung jedoch mitgeteilt, dass mit der persönlichen Zureise des Berufungswerbers und dem Einschreiten des Rechtsvertreters bei der anberaumten Berufungsverhandlung Kosten verbunden wären, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers übersteigen würden.

 

Als Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 19 Abs.3 AVG gelten Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse, nicht jedoch die Kosten für die persönliche Zureise bzw. das Einschreiten des Rechtsvertreters.

 

Sowohl der Berufungswerber als auch dessen Rechtsvertreter sind zur am 23. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung tatsächlich und somit unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der Berufungsverhandlung, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen/deren Abwesenheit als zulässig.

 

Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme hiezu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht.

 

Den Anträgen des Berufungswerbers in der Mitteilung vom 9. Juni 2009, das Berufungsverfahren nicht zu schließen, dem Rechtsvertreter die Beweisergebnisse zu übermitteln und dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen, wurde daher nicht entsprochen, sondern am Schluss der mündlichen Verhandlung die Entscheidung verkündet. Es wird diesbezüglich auch auf die in mehreren Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (VwSen-163308/7/Kof/Jo, VwSen-163787/8/Kof/Jo) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

 

3.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftwagenlenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten und gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
  2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie von einander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

 

Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Im gegenständlichen Falle hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die tatsächliche Breite des Fahrzeuges inkl. Ladegut 4,30 m betragen hat, sodass diesbezüglich eine Ausnahmebewilligung erforderlich war.

 

Diese Ausnahmebewilligung wurde für den gegenständlichen Transport mit Bescheid des Burgenländischen Landeshauptmannes vom 21. Juli 2008, Zl. 8-20-R-2004/567-2008, erteilt, wobei ausdrücklich für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Auflage vorgeschrieben wurde (siehe § 40 Abs.4 KFG 1967).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S tatsächlich, bedingt durch eine Panne des Transportfahrzeuges, eine Strecke von mehr als 10 km ohne Begleitfahrzeug zurückgelegt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, vor der Anhaltung einen Parkplatz anzufahren. Der zu Last gelegte Sachverhalt ist somit objektiv verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgestellt, dass nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Berufungswerber tatsächlich bemerkt hat, dass das Begleitfahrzeug sich nicht mehr hinter ihm befindet. Von einem sorgfältigen Kraftwagenlenker, welcher einen entsprechenden Sondertransport durchführt, muss jedoch erwartet werden, dass er ein entsprechend umsichtiges Verhalten an den Tag legt. Konkret wäre zu erwarten, dass, unabhängig vom Funkbetrieb, der Lenker des Sondertransportes auch visuell Kontakt zum Begleitfahrzeug hält. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass ein Transportbegleiter, welcher eine entsprechende Eignung aufzuweisen hat, einen solchen Abstand zum begleiteten Fahrzeug einhält, dass ein entsprechender Sichtkontakt gegeben ist. Durch Blick in den Außenspiegel müsste demnach dem Lenker über eine Strecke von mehr als 10 km auffallen, wenn das Begleitfahrzeug nicht mehr nachfolgt. Sonstige Umstände, welche dem Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, es ist somit auch der subjektive Tatbestand verwirklicht und somit der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.3. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst auf die Argumentation der Erstbehörde hingewiesen, wonach eine derartige Auflage den Zweck verfolgt, zusätzlich auftretende Gefahren, die durch einen derartigen Sondertransport entstehen, der nur aufgrund einer hiezu erteilten Ausnahmebewilligung durchgeführt werden darf, auszugleichen. Die Verkehrssicherheit bei dem Sattelkraftfahrzeug, das mit einer entsprechend die zulässige Breite überschreitenden Ladung beladen ist, kann ohne entsprechende Transportbegleitung nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Unrechtsgehalt tatsächlich als nicht unerheblich einzustufen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich wurde der Schätzung nicht entgegen getreten. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

In Anbetracht der in Kauf genommenen Gefährdung der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der sonstigen von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen festgestellten Strafbemessungsgründe sowie aus generalpräventiven Überlegungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bei dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend niedrig bemessen wurden. Ein Ermessensmissbrauch bei der Straffestsetzung kann daher nicht festgestellt werden, eine Herabsetzung ist daher nicht vertretbar.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum