Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281157/4/Wim/Pe/Ps

Linz, 29.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A L, O, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.4.2009, Ge96-2415-2009, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.4.2009, Ge96-2415-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH wegen einer Verwaltungsübertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Schreiben vom 16.6.2009 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

 

In Wahrung des Parteiengehöres hat der Bw mit Schreiben vom 24.6.2009 mitgeteilt, dass ein persönlich verursachter Ablagefehler und eine berufliche Auswärtstätigkeit am 11.5.09 in L und E dazu führten, dass das Berufungsschreiben erst am Dienstag den 12.5.09 eingebracht worden sei. Es liege somit kein rechtlich wirksamer Verhinderungsgrund seinerseits vor. Sollte dennoch eine rechtswirksame Einbringung einer Berufung möglich sein, möchte er dies wahrnehmen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27.4.2009 beim Postamt hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 11.5.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12.5.2009 eingebracht. Eine formal rechtswirksame Einbringung der Berufung war grundsätzlich auch noch zu diesem Zeitpunkt möglich.

 

Mit Schreiben vom 24.6.2009 gab der Bw bekannt, dass ein Versehen seinerseits sowie seine berufliche Tätigkeit am 11.5.2009 in L und E dazu geführt hätten, dass die Berufung verspätet eingebracht worden sei. Die Berufung war daher auf Grund der dargestellten Umstände nach der geltenden Rechtslage als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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