Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320160/19/Wim/Pe/Ps

Linz, 24.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn W B, H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.10.2008, N96-18-2008, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.4.2009 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass die Wortfolge „auf den Grundstücken Nr.  und , beide KG H“ entfällt und durch die Wortfolge „auf dem Grundstück Nr. , KG H“ ersetzt wird. Weiters wird die angeführte Länge von rund „110 lfm“ durch „90 lfm“ ersetzt.

Im Übrigen wird die verhängte Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 17 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.10.2008, N96-18-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 iVm § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen eine Geldstrafe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Straferkenntnis lag nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben im Juni/Juli 2008 im linksufrigen 50 m Landschaftsschutzbereich der F, einem linksufrigen Zubringer zur F, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf den Grundstücken Nr.  und , beide KG H, Marktgemeinde K, auf einer Länge von rund 110 lfm einen bestehenden rund 2,5 m breiten Traktorweg auf rund 4 bis 4,5 m verbreitert und somit Eingriffe in das Landschaftsbild getätigt, ohne das hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.1 deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden vorlag und obwohl für die F und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung i.V.m. Ziffer 3.9.1. deren Anlage gilt, und für die gegenständlichen Grundstücke kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt.

Nach Absatz 2 vorgenannter Verordnung gilt Absatz 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und auf verschiedene Stellungnahmen, Rechtfertigungen und Einsprüche verwiesen. Der Bw sei in der Sommerzeit von der Forstabteilung der belangten Behörde aufgefordert worden, die im Wald festgestellten, von Borkenkäfern befallenen Bäume zu entfernen. Da sich diese Bäume in unwegsamem Gelände befunden hätten, habe der Bw zuerst drei unbefahrbare Wege in Absprache mit der Forstbehörde verbreitert. Die Termine für die Entfernung des Schadholzes seien zeitlich sehr eng bemessen gewesen, weshalb die Verbreiterung der Wege ohne vorherige Genehmigung durch die Naturschutzbehörde vorgenommen worden sei.

Das Waldgrundstück liege in einem Steilhang und hätten die Wege daher im ganzen Bereich verbreitert werden müssen, weshalb auch der letzte Bereich, welcher knapp in die 50 m-Zone reiche, nicht ausgespart hätte werden können. Der F sei dabei weder berührt und auch die unmittelbar angrenzende Fläche nicht bemerkbar verändert worden. Der Bw könne nicht begreifen, warum die unbedingt notwendigen Maßnahmen kritisiert und als strafbare Handlung dargestellt würden. Er sei ein bisher unbescholtener Staatsbürger und habe er durch die Verbreiterung der Wege die Unfallgefahr beim Befahren des Waldes mit einem Traktor oder Rückewagen vermindern wollen. Die verbreiterten Wegstellen wolle er durch die Bepflanzung mit Laubholz, Kiefern und Fichten wieder bepflanzen und begründen, sodass nur eine maximale Wegbreite von 3,5 m verbliebe.

Abschießend ersuchte der Bw um Stattgabe seiner Berufung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.4.2009, an welcher der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Weiters wurden die Zeugen DI T N und Ing. M S, beide Bezirkshauptmannschaft Freistadt, zeugenschaftlich einvernommen. Überdies wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Generell wurde festgestellt, dass die unbefugten Maßnahmen im Wesentlichen auf Grundstück  und im Ausmaß von ca. 20 lfm auf Grundstück , nicht jedoch auf Grundstück  gesetzt wurden.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Bw seine Berufung hinsichtlich der Maßnahmen auf Grundstück  auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in geschützten Bereichen gemäß Abs.1

1.         in das Landschaftsbild und

2.         im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt

verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

 

Da der Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich Grundstück  auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist dieser Teil des Schuldspruches in Rechtkraft erwachsen.

Da keine Maßnahmen auf Grundstück  gesetzt wurden, war dieser Teil des Spruches aufzuheben.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 200 Euro gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 verhängt. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro und vier Sorgepflichten geschätzt.

 

Die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Verbreiterung der Traktorwege tatsächlich auf den Grundstücken Nr.  und  erfolgte und nicht – wie von der Erstbehörde angegeben – auf dem Grundstück Nr. . Somit reduziert sich das vorgeworfene Ausmaß der Verbreiterung auf eine Länge von rund 90 m.

Aus diesem Grund war die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe von 170 Euro noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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