Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164198/7/Fra/Bb/RSt VwSen-522284/7/Fra/Bb/RSt

Linz, 18.06.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen von Frau S B, geb.    , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, M gegen 

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2009, GZ VerkR96-1754-2009-Dg, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 5 Abs.2 StVO) sowie

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2009, GZ VerkR21-122-2009/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft­fahrzeugen und Anordnung weiterer Maßnahmen,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. April 2009, GZ VerkR96-1754-2009-Dg, wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

                             

II.              Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

III.          Der Berufung gegen den Bescheid vom 20. April 2009, GZ VerkR21-122-2009/BR wird ebenso stattgegeben und der angefochtene in sämtlichen Spruchpunkten Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

zu III: §§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1  und 67d Abs.1 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I. und III.:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Frau S B (der Berufungswerberin) mit Straferkenntnis vom 20. April 2009, GZ VerkR96-1754-2009-Dg, vorgeworfen, sich am 23. Februar 2009 um 18.05 Uhr in der Gemeinde P, auf Höhe des Hauses T nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie am 23. Februar 2009 um 17.30 in der Gemeinde St. Pantaleon, auf der Trimmelkammer Landesstraße, Höhe Haus T, den Pkw, Opel Corsa, blau, Kennzeichen B, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt wurde. Überdies wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2009, GZ VerkR21-122-2009/BR, wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 23. Februar 2009 (Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme) bis einschließlich 23. Juni 2009 entzogen. Gleichzeitig wurde ihr das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft­fahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die Berufungswerberin wurde zusätzlich verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen sowie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Überdies wurde Sie gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Die Berufungswerberin hat durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen beide Bescheide rechtzeitig Berufung erhoben und diese im Wesentlichen inhaltsgleich begründet.

 

Sie hat darin im Wesentlichen vorgebracht, die ihr zur Last gelegte Alkotestverweigerung nicht zu verantworten zu haben, da sie der Aufforderung zum Alkotest Folge geleistet und zahlreiche Versuche am Vortestgerät und am Alkomat vorgenommen habe. Dass diese Versuche kein verwertbares Ergebnis erbracht haben, sei wohl an ihrer Erkrankung (Grippe), der Einnahme von Medikamenten (Nasentropfen, Antibiotika, Aspirin) und überdies daran gelegen, dass sie vor Antritt der Fahrt Alkohol - wegen einer ihr vorher widerfahrenen Ungerechtigkeit - zu sich genommen habe. Gleich bei der Amtshandlung habe sie dem Beamten mitgeteilt, dass sie tagsüber die Medikamente eingenommen habe und unter Grippe leide. Sie habe die Tests nach Kräften durchgeführt, besser sei es nicht gegangen.

 

Des Weiteren bringt die Berufungswerberin vor, dass auch der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage bestätigt habe, dass sie immer wieder beteuert habe, gültige Versuche zustande bringen zu wollen, was nicht nur durch ihre uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft unter Beweis gestellt worden sei, sondern augenscheinlich auch dadurch, dass ihr der Beamte zahlreiche Versuche am Alkovortestgerät und weitere am Alkomat gewährt habe, was nicht der Fall gewesen wäre, hätte dieser den Eindruck gehabt, sie wäre nicht willens, die Geräte entsprechend zu beblasen. Überdies habe der Beamte in der Anzeige festgehalten, dass sie nicht mehr fähig gewesen sei den Alkomattest durchzuführen.

 

Die Berufungswerberin beantragte das angefochtene Straferkenntnis und den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufzuheben und die Verfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufungen samt den bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 15. Mai 2009, GZ VerkR96-1754-2009-Dg und mit Schreiben vom 14. Mai 2009, GZ VerkR21-122-2009/BR, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG sowie gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben, wobei dieser in beiden Fällen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufungen wurden innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn per Telefax eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenate des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ VerkR96-1754-2009 und VerkR21-122-2009/BR, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009.

 

An der durchgeführten Verhandlung hat Herr Rechtsanwalt Dr. J P als Rechtsvertreter der Berufungswerberin teilgenommen und wurde zum Sachverhalt gehört. BI G K der Polizeiinspektion Ostermiething wurde als Zeuge befragt. Der Berufungswerberin selbst sowie auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn haben an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

2.5. Aus den vorliegenden Akten (einschließlich der Schriftsätze der Berufungswerberin) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 23. Februar 2009 gegen 17.30 Uhr den Personenkraftwagen, Opel Corsa, mit dem Kennzeichen B in P, auf der Trimmelkamer Landesstraße, auf Höhe Haus T. Anlässlich dieser Fahrt kam es mit einem anderen Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Im Zuge der Verkehrsunfallsaufnahme stellte BI G K von der Polizeiinspektion Ostermiething bei der Berufungswerberin Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache, weinerliches Benehmen) fest, weshalb er sie an Ort und Stelle zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufforderte. Die Berufungswerberin führte insgesamt circa zehn Blasversuche am Vortestgerät durch - sämtliche Versuche erbrachten allerdings kein Ergebnis. Daraufhin wurde die Berufungswerberin einer Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichten Alkomat, Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARLA-0043, unterzogen. Auch etwa neun bis zehn Blasversuche am Alkomat erbrachten kein gültiges Messergebnis, weshalb der amtshandelnde Polizeibeamte dieses Verhalten als Verweigerung des Alkotests wertete und er eine entsprechende Anzeige erstattete.

 

In der zugrundeliegenden Anzeige vom 25. Februar 2009, GZ A1/3510/01/2009 hat der amtshandelnde Beamte BI G K festgehalten, dass die Berufungswerberin im Rahmen der Amtshandlung von sich aus gegenüber ihm erklärt habe, dass sie erkrankt sei, an Grippe leide und deshalb Medikamente (Nasentropfen, Aspirin und Antibiotika) einnehmen müsse. Seiner Ansicht nach sei sie aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen der Amtshandlung zu folgen.

 

Bei der mündlichen Verhandlung sagte BI G K – als Zeuge befragt - aus, dass sich die Berufungswerberin, als er an die Unfallstelle kam, an ihrem Fahrzeug angehalten habe. Sie sei auch bemüht gewesen und habe immer wieder beteuert, ein Messergebnis zustande zu bringen. Die Berufungswerberin habe auch immer wieder gebeten, weitere Tests am Alkomat durchzuführen und sie habe offensichtlich ein Ergebnis zustande bringen wollen. Bei den Versuchen am Alkomat habe die Berufungswerberin im letzten Moment immer wieder Luft angesaugt; weshalb sie das so gemacht habe, sei schwer zu beurteilen. Er erklärte neuerlich, dass die Berufungswerberin bei der Amtshandlung gegenüber ihm mitteilte, dass sie erkrankt sei und Medikamente einnehme und sie seiner Ansicht nach nicht in der Lage gewesen sei, der Amtshandlung zu folgen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Zeugen BI G K.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs.2 StVO Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

3.2. Als unstrittig ist die Lenkereigenschaft der Berufungswerberin am 23. Februar 2009 gegen 17.30 Uhr festzustellen. Sie hat zudem in ihrer Berufung außer Streit gestellt, vor Antritt der gegenständlichen Fahrt Alkohol konsumiert zu haben. Es liegt somit auf der Hand, dass sie die vom amtshandelnden Polizeibeamten BI G K wahrgenommenen Alkoholsymptome aufgewiesen hat und daher auch die Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkotest vorlagen.

 

Unstrittig ist weiters, dass insgesamt circa zwanzig Versuche am Alkovortestgerät und am Alkomat zu keinem gültigen Ergebnis geführt haben. Allerdings kann unter Zugrundelegung der nunmehrigen Beweisergebnisse nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Nichtzustandekommen einer gültigen Messung durch das Verhalten der Berufungswerberin bewirkt wurde. Eine konkludente Verweigerung der Atemluftuntersuchung könnte dann angenommen werden, wenn die Absicht der Berufungswerberin erkennbar gewesen wäre, das Gerät unzureichend zu beatmen. Im gegenständlichen Fall ist eine mangelnde Kooperationsbereitschaft jedoch nicht erwiesen, sagte doch der Meldungsleger bei der mündlichen Verhandlung aus, die Berufungswerberin sei bemüht gewesen und habe offensichtlich ein Ergebnis zustande bringen wollen. Auch der Umstand, dass die Berufungswerberin immer wieder gebeten habe, weitere Tests durchführen zu dürfen und der Meldungsleger ihr zehn Versuche am Alkovertestgerät und circa zehn Versuche am Alkomat zugebilligt hat, obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre, spricht für die Kooperationsbereitschaft der Berufungswerberin. Überdies hat sie im Rahmen der Amtshandlung von sich aus gegenüber dem amtshandelnden Beamten auf ihren Gesundheitszustand (Grippe) und die Einnahme von Medikamenten hingewiesen. Dem subjektiven Eindruck von BI Kallinger zufolge, ist die Berufungswerberin aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen der gegenständlichen Amtshandlung zu folgen.

 

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass kein nachweisbarer und schlüssiger Anhaltpunkt dafür vorliegt, dass die Berufungswerberin tatsächlich durch ihr Verhalten ein Zustandekommen eines ordnungsgemäßen und entsprechenden Messergebnisses verhindert hat, weshalb ihr das Nichtzustandekommen einer gültigen Messung bei der Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt nicht als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden kann. Das angefochtene Straferkenntnis war deshalb zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Zu III.:

 

Da die der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO nicht erwiesen ist, hat sie auch keine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Mangels Vorliegen einer bestimmten Tatsache liegt daher kein Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung weiterer Maßnahmen vor, weshalb auch der angefochtene Bescheid vom 20. April 2009, GZ VerkR21-122-2009/BR, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der damit verbundenen weiteren Maßnahmen - in Stattgebung der Berufung - zu beheben.

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

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