Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162321/23/Fra/Rt

Linz, 07.07.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau K B, W, vertreten durch Frau Dr. M Z, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Juni 2007, VerkR96-11270-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 7. September 2006, VerkR96-11270-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, VwSen-162321/4/Fra/RSt, diese Berufung als verspätet zurückgewiesen. Der Oö. Verwaltungssenat ist davon ausgegangen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 7. Juni 2007 zugestellt wurde, demnach die Berufungsfrist am 21. Juni 2007 abgelaufen ist, die Berufung jedoch erst am 22. Juni 2007 um 19.23 Uhr per Telefax eingebracht wurde.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 20. März 2009, Zahl: 2008/02/0139-5, aufgehoben und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass im Beschwerdefall die Strafverfügung (gemeint offenbar der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) laut Zustellnachweis nach zwei Zustellversuchen am 5. und 6. Juni 2007 am 7. Juni 2007 mit Beginn der Abholfrist beim Postamt hinterlegt wurde. Dieser Tag wäre demnach der Beginn der Abholfrist sowie der Tag der Zustellung, an dem auch der Lauf der Berufungsfrist begänne. Dieser Tag war im vorliegenden Fall jedoch ein gesetzlicher Feiertag. Wenn das konkrete Postamt an diesem Tag geschlossen war, konnte die hinterlegte Sendung nicht zur Abholung bereit gehalten werden. Damit konnte aber auch der Lauf der Abholfrist nicht beginnen, weshalb der 7. Juni 2007 nicht der Tag der Zustellung sein konnte. Konnte die Zustellwirkung aber nicht an diesem Tag eintreten, so ist sie frühestens am nächsten Werktag eingetreten. Dies ist im Beschwerdefall der 8. Juni 2007. Nimmt man den 8. Juni 2007 als Zeitpunkt des Beginnes des Fristenlaufes und damit als Tag der Zustellung, erweist sich die am 22. Juni 2007 bei der Behörde eingelangte Berufung als rechtzeitig. Da die belangte Behörde keine Feststellung darüber getroffen habe, ob das konkrete Postamt am 7. Juni 2007 geöffnet war, kann die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht beurteilt werden.

 

4. Aufgrund ergänzender Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates steht nun fest, dass das konkrete Postamt am 7. Juni 2007 geschlossen war und die Berufungswerberin den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 8. Juni 2007 abgeholt hat. Die Berufung erweist sich sohin als rechtzeitig, weshalb es nunmehr dem Oö. Verwaltungssenat obliegt, den angefochtenen Bescheid einer meritorischen Überprüfung zu unterziehen.

 

5. Dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist zu entnehmen, dass die beeinspruchte Strafverfügung nach einem ersten Zustellversuch am 12. September 2006 und nach einem zweiten Zustellversuch am 13. September 2006 am 14. September 2006 beim Postamt 1132 Wien hinterlegt wurde und an diesem Tag auch die Abholfrist begann. Der Einspruch wurde am 29. September 2006 um 16.36 Uhr per Fax eingebracht. In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2007 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bringt die Berufungswerberin vor, dass die Hinterlegung des Schriftstückes zwar am 14. September 2006 vorgenommen wurde, jedoch erst ab dem nächsten Werktag, den 15. September 2006, erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde.

 

Auch im ergänzenden Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat behauptet die Berufungswerberin, dass die Sendung tatsächlich erst am 15. September 2006 erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde. Die Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung sei zwar offenbar am 14. September 2006 vorgenommen, jedoch erst ab dem nächsten Werktag, dem 15. September 2006, zur Abholung bereitgestellt worden. Da die Berufungswerberin im ergänzenden Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat dieses Vorbringen glaubhaft gemacht hat, ist von einer rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. September 2006, VerkR96-11270-2006, auszugehen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

6. Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

     

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum