Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164150/2/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F A, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. März 2009, VerkR96-2577-2007, betreffend Übertretungen des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a. wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG gemäß 3 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und

b. wegen Übertretung des § 36 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er

 

a. das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und

b. das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, ohne dass an diesem das zugewiesene behördliche Kennzeichen (    ) angebracht war, weil die Kennzeichentafel hinten fehlte.

 

Tatort: Gemeinde Königswiesen, Landesstraße Freiland, B 124 von Strkm 41,800 bis 42,450

Tatzeit: 16.3.2007, 9.47 Uhr

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, er habe ein als selbstfahrende Arbeitsmaschine dienendes Kraftfahrzeug gemäß §§ 1 und 2 KFG 1967 zum Großteil auf Privatgrund und nur auf einer ganz kurzen Strecke auf einer öffentlichen Straße gelenkt, welches in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung nicht zum Transport von Personen oder Gütern auf öffentlichen Straßen bestimmt ist. § 37 FSG und § 36 KFG 1967 seien daher nicht anzuwenden. Er wisse auch, dass, würde er die Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges auf ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug montieren, Betrug an der Behörde und an der Versicherung begehen würde. Das habe er selbstverständlich nicht gemacht und habe rechtlich korrekt gehandelt. Die Anschuldigungen seitens der Behörde dienen lediglich dazu, ihm ein Vergehen anzudichten, um ihn belangen zu können. Die Aufforderung, ein Kennzeichen an ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug zu montieren, stelle eine Aufforderung zu einer Verwaltungsübertretung und eine Anstiftung zum Versicherungsbetrug dar. Die Folgen dieses Straferkenntnisses würden ihn in seinen durch die Verfassung abgesicherten Grundrechten einschränken und ihn im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes unzulässig diskriminieren. Ein Erreichen seiner Grund- und Feldstücke mit den entsprechenden Arbeitsmaschinen und Geräten und eine fachgerechte Bewirtschaftung wäre nicht mehr möglich. Er wäre an der Ausübung seines Berufes gehindert.

 

Die belangte Behörde tritt im angefochtenen Straferkenntnis diesen Argumenten, die der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, mit folgender Begründung entgegen: "Wie aus den Zulassungsdaten ganz klar hervorgeht, handelt es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um eine Zugmaschine ab 25 km/h. Da Sie als Zulassungsbesitzer aufscheinen, musste Ihnen das auch bewusst sein. Schon aus rein logischen Gesichtspunkten hängt die Qualifikation eines Fahrzeuges als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine und damit die Führerscheinpflicht beim Lenken dieses Fahrzeuges nicht davon ab, ob ein behördlich zugewiesenes Kennzeichen daran angebracht ist. Anders gewendet kann ein Fahrzeug, das von der Behörde als Zugmaschine ab 25 km/h zugelassen wurde, diese Eigenschaft nicht plötzlich verlieren, wenn das amtliche Kennzeichen abgenommen wird. Weiters musste Ihnen klar sein, dass ein zugewiesenes behördliches Kennzeichen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auch angebracht zu sein hat. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Taten von Ihnen wissentlich – und damit vorsätzlich – begangen wurden. Wissentlich handelt der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (=dolus principalis). Da Sie nie einen Führerschein irgendeiner Gruppe erworben haben, mussten Sie wissen, nicht zum Lenken des Traktors berechtigt zu sein, weshalb das Vorliegen von dolus principalis zu bejahen ist. Nichts anderes kann für die Abnahme des Kennzeichens gelten."

 

Der Oö. Verwaltungssenat tritt diesen Ausführungen inhaltlich bei.

 

Der Berufung war jedoch deshalb stattzugeben, weil ein unvollständiger und nicht dem § 44a Z1 VStG entsprechender Tatvorwurf erhoben wurde. Im angefochtenen Straferkenntnis ist von einem "angeführten" Kraftfahrzeug die Rede, ohne dieses tatsächlich anzuführen. Laut Anzeige der Polizeiinspektion K vom 16.3.2007 hat der Bw eine Zugmaschine gelenkt. Laut Daten der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Zugmaschine ab 25 km/h, Warchalowski Internationale 533, mit dem Erstzulassungsdatum 31.1.1980.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist ua. das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Fahrzeug fällt, zulässig. Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: ... Z6 lit.a: „Klasse F“ Zugmaschinen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z9 KFG 1967 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Zugmaschine ein Kraftwagen (Z3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich und vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist. Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

 

Daraus erhellt, dass dem Bw vorzuwerfen gewesen wäre, die in der Anzeige angeführte Zugmaschine gelenkt bzw. verwendet zu haben. Im angefochtenen Straferkenntnis ist nur von einem "angeführten" Kraftfahrzeug die Rede, ohne dieses tatsächlich anzuführen. Es stellt sich daher für den Oö. Verwaltungssenat die Frage, ob dieses Straferkenntnis entsprechend ergänzt werden kann. Es findet sich im erstinstanzlichen Akt eine Verfolgungshandlung, die während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, nämlich die Strafverfügung vom 23.7.2007, VerkR96-2577-2007. Auch in dieser Strafverfügung findet sich lediglich derselbe Wortlaut wie im Straferkenntnis. Weitere Verfolgungshandlungen wurden nicht gesetzt. Auffallend ist, dass nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher am 30. Juli 2007 bei der belangten Behörde eingelangt ist, das ordentliche Verfahren erst mit dem Schreiben an den Bw am 5. Februar 2009 – also rund 19 Monate nach Einlangen des Einspruches eingeleitet wurde. Wäre sohin die Berufung abzuweisen gewesen, hätte diese nicht vom Bw zu vertretende lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden müssen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

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