Linz, 08.07.2009
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F J, geb. , W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 18. Mai 2009, Zl. VerkR96-2838-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 8. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollumfänglich bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 33 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 165 Euro und für den Nichteinbringungsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26.03.2009 um 14.24 Uhr den PKW mit dem Kenneichen in Marchtrenk, auf der A 25, Welser Autobahn, bei km 11,770, mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h in Richtung Wels gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten habe.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner per Email bei der Behörde erster Instanz fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführten Berufung:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl. VerkR96-2838-2009 und durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten Insp. Daniel Freitag im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zur Einsicht vorgelegt und zur Erörterung gestellt wurde einerseits ein Luftbild vom Messbereich aus dem System DORIS, sowie in die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes LTI 20.20 TS/KM, sowie in das Einsatzprotokoll und den Eichschein. Einsicht genommen wurde in die Verwendungsbestimmungen.
Der persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmende Berufungswerber wurde gehört, wobei ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung unbegründet nicht teilnahm.
5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:
5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o. a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der Welser Autobahn (A25) in Fahrtrichtung Linz. Bei Strkm 11.970 wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers mittels sog. Lasermessung auf eine Entfernung von 200 m mit 141 km/h festgestellt. Dabei wurde der sogenannte Verkehrsfehler (gemessene Geschwindigkeit 146 km/h) bereits berücksichtigt.
Eingangs gilt es einmal mehr darauf hinzuweisen, dass sich die bloß auf die Lenker u. Fahrzeugdaten sowie das verwendete Messgerät reduzierende "GENDIS-Anzeige" als zu dürftig erweist um daraus einen Tatbeweis ableiten zu können. Weder der Messvorgang hinsichtlich der Messdistanz und ebenso nicht die Durchführung der Messung in Verbindung mit den vorgeschriebenen Testroutinen lässt sich daraus nachvollziehen. Ebenfalls geht aus der im vorgelegten Akt angeschlossenen Anzeige nicht hervor, wie sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger nach der offenkundig erfolgten Anhaltung zum Tatvorwurf verantwortet hat.
Diese an sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nur unschwer zu beseitigenden Defizite wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung durch zeugenschaftliche Vernehmung des Anzeigelegers nachgeholt.
Dennoch vermag das nunmehr vorliegende Beweisergebnis dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen!
5.2. Das beigeschaffte Luftbildmaterial weist die fragliche Strecke als gut einsehbar (weitgehend gradlinig verlaufend) und den Tatort als richtig bezeichnet aus.
Der Zeuge legt den Eichschein, das Messprotokoll und das Original der Anzeige vor (Beilagen 1 bis 3).
Der Zeuge führt ferner aus, dieses Fahrzeug bereits auf mehr als 300 m erfasst und insgesamt drei positive Messungen durchgeführt zu haben, wobei das Messgerät auf 130 km/h eingestellt war, um nur massivere Geschwindigkeitsüberschreitungen zu erfassen. Der Zeuge saß am Fahrersitz und übergab das Messgerät nach ertönen des akustischen Signals und der Feststellung der gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 146 km auf 200 m dem Beifahrer und nahm sofort die Nachfahrt auf.
Diese Darstellung deckt sich auch mit der Wahrnehmung des Berufungswerbers, welcher das Dienstfahrzeug bereits bei der Vorbeifahrt an dessen Standort in Bewegung befindlich wahrgenommen hatte.
Der Zeuge ist bereits seit mehr als zehn Jahren mit Lasermessungen betraut, sodass ihm eine korrekte Durchführung der Messung zugemutet wird. Das er die dabei die Verwendungsbestimmungen einhielt legte er schlüssig und glaubhaft unter Hinweis auf die ebenfalls eingesehenen Verwendungsbestimmungen dar. Demnach erweist sich der Messvorgang auf Basis der Verwendungsbestimmungen.
Dem vermochte letztlich der Berufungswerber nichts von Substanz entgegen zu halten. Nicht zuletzt räumt er selbst die Einstellung des Tempomat auf 140 km/h und das Übersehen dieses Beschränkungsbereiches ein. Mit seinem auf Feststellungsrügen hinauslaufenden Berufungsvorbringen vermag er vor dem Hintergrund des nunmehr erhobenen Beweisergebnisses eine Falsch- oder Fehlmessung jedenfalls nicht aufzuzeigen, weil einerseits sowohl ein Irrtum bei der Einstellung des Tempomat und anderseits ein geringfügige Abweichung der Fahrgeschwindigkeit in diesem geringfügigen Ausmaß durchaus möglich erscheint. An der hier vorliegenden Messung waren keine Anhaltspunkte für Zweifel zu hegen.
5.2.1. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7675 gilt grundsätzlich als beweistauglich. Dieses Lasermessgerät ist dem Gesetz entsprechend bis 31.12.2011 geeicht. Die Messung ist umfassend dokumentiert, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung aus anderen Verfahren evident dem Gesetz entsprechend verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht ist. Die Örtlichkeit ist im übrigen auch dem zur Entscheidung berufenen Mitglied durch ständiges Befahren dieses Streckenbereiches sowie auch aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren bekannt.
Im Lichte der ergänzend geführten Beweise erwies sich diese Messung als fehlerfrei und das Ergebnis als empirisch nachvollziehbar. Es deutet nichts auf eine Fehlfunktion des Gerätes noch auf eine Fehlbedienung durch den offenkundig mit solchen Messungen ständig betrauten Polizeibeamten hin.
Dem glaubwürdig und sich einsichtig zeigenden Berufungswerber wird wohl zugestanden mit einer vermeintlichen Tempomateinstellung von 140 km/h unterwegs gewesen zu sein und dabei diese Beschränkung übersehen zu haben. Damit vermochte er aber, wie oben bereits ausgeführt, keinen Messfehler aber auch keinen Entschuldigungsgrund für die Geschwindigkeitsüberschreitung aufzuzeigen.
6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:
Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.
Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. Juli 2001, Zl. 138.025/4-II/B/00, wurde auf der RFB Linz der A25 von km 19.100 bis 10.550 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h an Werktagen von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr verordnet (s. h. Erk. v. 10.3.2008, VwSen-162896/7/Bi/Se).
Da hier angesichts des letztlich nur mehr im Umfang von einem Stundenkilometer strittig bleibenden Vorwurfes galt im Rahmen der Beweiswürdigung die korrekte Zielerfassung zu beurteilen. Auch in diesem Punkt fanden sich ob der klaren Sichtverhältnisse keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug.
Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).
Auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Dokumentationen in Verbindung mit der Aussage des Meldungslegers ist von einer den Vorschriften entsprechenden und richtigen Messung auszugehen gewesen.
6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 8 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrsfehler) angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 146 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von über 147 m in Anspruch genommen. Jener Punkt, an dem ein Pkw unter identen Werten aus 100 km/h bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) zum Stillstand gelangt ([78,77 m] wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit über 115 km/h durchfahren (Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0). Dies ergibt eine Fehlbremsstrecke von fast 57 Metern.
Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – wie etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar sich ziehen kann und damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).
Angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers in Höhe von 1.600 Euro und des strafmildernden Umstandes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint angesichts des abstrakten Gefährdungspotenzials und der Bedachtnahme auf generalpräventive Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Auf den Strafrahmen bis 726 Euro wird verwiesen.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).
Der Berufung war daher auch im Hinblick auf die Straffestsetzung ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r