Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200378/2/BP/Se

Linz, 09.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des J N, vertreten durch Dr. B G, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 20. Mai 2009, GZ.: Agrar96-16-1-2007, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Aus Anlass dieser Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 27, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 20. Mai 2009, GZ.: Agrar96-16-1-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 150,00- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlich Beauftragter (§ 9 VStG) der Firma H KG, S, zu verantworten habe, dass die anlässlich einer vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 am 2. Juli 2007 um 13:03 Uhr vorgenommenen Kontrolle im Betrieb der H KG in 1... W, B S, vorgefundene Ware (56 x 0,75 Liter) "Rosen-Spray", Pfl.. Reg. Nr. 2453-0, zum Verkauf vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl in Österreich unter der Pfl. Reg. Nr. 2453-0 das Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "Floramatic" zugelassen sei. Die gegenständliche Ware "Rosen-Spray" sei somit in Verkehr gebracht worden, obwohl diese nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 PMG hinsichtlich der Kennzeichnung entsprochen habe.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. c iVm § 20 Abs. 1 Z. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 angeführt. 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw am 4. Juni 2009 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, Berufung vom 18. Juni 2009.

 

 

2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei wie unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 - PMG, BGBl. I Nr. 60/1997 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 55/2007. dürfen Pflanzenschutzmittel im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) die Bezeichnung "Pflanzenschutzmittel" und die Handelsbezeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angegeben sind.

 

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. c PMG begeht derjenige, der Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 im Inland in Verkehr bringt.

 

3.2. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 10 PMG ist unter „In-Verkehr-Bringen” das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen.

 

3.3. In dem in Rede stehenden Erkenntnis stellt der Spruch und der darin angeführte Tatvorwurf zweifelsfrei hinsichtlich des In-Verkehrbringens auf den

Betrieb der H KG in 1... W, B S , ab.

 

Die Tatsache, dass im Spruch der Ort der Kontrolle genau festgehalten ist, würde für sich alleine gesehen diesen Schluss nicht rechtfertigen. Aber daraus, dass sich keinerlei Hinweis findet, wo die im Bezirk der belangten Behörde ansässige Firma das In-Verkehrbringen im Bezirk Wels-Land vorgenommen haben könnte, wird deutlich, dass die belangte Behörde ihrem Tatvorwurf offensichtlich als Tatort Wien zugrunde legt.

 

Insbesondere stellt der Spruch zweifelsfrei bloß auf Sachverhaltselemente ab wie das Vorrätighalten zum Verkauf, die tatsächlich nur als Tatort Wien annehmen lassen.

Hätte der Spruch auf ein inkriminiertes Verhalten der in Rede stehenden KG im Bezirk Wels-Land abgestellt, wäre die belangte Behörde auch zur Durchführung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4.  Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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