Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522264/2/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B B, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2009, VerkR21-60-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 12. März 2009 beim Postamt 4... durch Hinterlegung zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist demnach am 26. März 2009 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst – wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt – am 30. März 2009 beim Postamt 4... F – sohin außerhalb der Berufungsfrist – der Post zur Beförderung übergeben.

 

Der Bw bestreitet die verspätete Einbringung der Berufung nicht. Als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2009, VerkR21-60-2009, teilte der Bw mit Schreiben vom 13.4.2009 der belangten Behörde mit, er habe deshalb die Rechtsmittelfrist übersehen, weil er "mitten beim Umziehen" war.

 

Das Vorbringen des Bw vermag jedoch keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da – siehe oben – gesetzliche Fristen nicht verlängerbar sind; das Vorbringen des Bw kann jedoch allenfalls zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden. Ein derartiger Antrag wäre bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine Sachentscheidung konnte aus den angeführten Gründen nicht getroffen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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