Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522274/8/Bi/Se

Linz, 06.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M R, R, vom 5. Mai 2009 gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2009, GZ.364046-2008, wegen der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, aufgrund des Ergebnisses der am 25. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­scheidung), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 25. September 2008 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30. April 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Am 25. Juni 2009 wurde eine öffentliche mündliche Beru­fungs­­verhandlung in Anwesenheit der Bw, ihrer Mutter und der Zeugen Mel­dungs­l­­eger Insp. J E (Ml) und AI W N (AI N) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, von der Erstinstanz sei mit Bescheid vom 16. Februar 2009 ein Lenkverbot auf die Dauer von 12 Monaten ausge­sprochen worden; dagegen habe sie fristgerecht Vorstellung eingebracht, über die bislang nicht entschieden worden sei. Sie habe die Blutabnahme nicht verweigert und der lange Führerscheinentzug sei nach ihrer Meinung nicht gerechtfertigt. Sie ersuche, die Vorstellungsentscheidung abzuwarten und dann über ihren Antrag neuerlich zu entscheiden.    

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­­lichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB ein­vernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bw wurde am 26. Jänner 2009 gegen 21.45 Uhr in Thalheim bei Wels, "Nothelferparkplatz" bei der Kreuzung Aigenstraße/Oberaschet, am Lenkersitz ihres dort abgestellten Pkw      sitzend vom Ml und AI N angetroffen und im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Vergangenheit in Bezug auf Drogen festge­stellt, sodass die Vermutung bestand, die Bw könnte sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben. Der Parkplatz wird wegen Drogenvorkommnissen öfter kon­trolliert; bei der Bw und ihrem Begleiter bestand aber aktuell kein Hinweis auf Drogenkonsum. Die Bw bestätigte, sie habe den Pkw von Kremsmünster bis zum Parkplatz in Thalheim gelenkt. Festgestellt wurde außerdem, dass die Bw sich im Substitutionsprogramm (Subutex) befindet, sie hatte aber den Ausweis ver­gessen; ihre Lenkberechtigung war bis 8. November 2008 befristet und somit am Vorfallstag abgelaufen.

Sie wurde von Ml aufgefordert, zur PI T mitzukommen, wo sie einen Alko­hol­vortest absolvierte, der mit 0,0 mg/l negativ verlief. Sie stimmte auch einem Drogen­schnelltest zu, der allerdings positiv auf Morphine-Opiate und Amphetamine verlief – die Opiate erklärte sie mit der täglich einzunehmenden Tablette Subutex 8mg, die Amphetamine zunächst nicht; später gab sie zu, zwei Tage zuvor Speed konsu­miert zu haben.

Nach dem positiven Drogenharntest erklärte sie sich mit der Durchführung einer klinischen Untersuchung einverstanden und Dr. R S, Gemeindearzt von Thalheim, wurde zur PI gerufen. Die klinische Untersuchung ergab laut der im Drogen-Check-Formular festgehaltenen Daten den Verdacht auf Beein­trächtigung durch Drogen und Fahrunfähigkeit.

 

Nach den Beweisergebnissen der Berufungsverhandlung wurde die Bw am Ende der klinischen Untersuchung vom Ml in Gegenwart des Arztes zur Blutabnahme aufgefordert, wobei ihr erklärt wurde, dass sie aufgrund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung fahruntüchtig und nun eine Blutabnahme gesetzlich vor­ge­sehen sei; dass sie aber auch das Recht habe, eine solche zu verweigern, wobei ihr der Führerschein ohnehin in beiden Fällen abgenommen werde. Nach den Aussagen beider Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung habe die Bw gefragt, ob sie, zumal es auch bereits 23.30 Uhr gewesen sei, bei ohnehin posi­tivem Drohenharntest und dem für sie nachteiligen Ergebnis der klinischen Unter­suchung jetzt noch einen Bluttest brauche, worauf ihr zur Blutabnahme zugeredet worden sei, sie aber erklärt habe, sie habe nun genug Tests gemacht und wolle die PI T verlassen. Auf dem Drogen-Check-Formular ist kein ausdrücklicher Eintrag vorhanden, wonach die Blutabnahme verweigert worden wäre; jedoch wurde die Untersuchung nach der Erklärung der Bw vom Arzt beendet.

 

Die Bw legte in der Verhandlung glaubhaft dar, sie habe sich gefragt, warum sie, wenn sie bereits eine umfangreiche klinische Untersuchung und zuvor einen Alko­­hol­vortest und einen Drogenharntest freiwillig absolviert habe, eine zusätz­liche Blutabnahme verweigern hätte sollen. Ihr sei nichts darüber gesagt worden, dass eine solche Weigerung mit Strafe, noch dazu in dieser finanziellen Größen­ordnung, bedroht sei, und dass sie sich damit auch der Möglichkeit eines Gegen­beweises zur angenommenen Drogenbeeinträchtigung begeben habe. Ihr sei nur gesagt worden, der Führerschein werde ihr so oder so abgenommen, sowohl wenn sie den Bluttest mache als auch im Fall der Verweigerung der Blutab­nahme. Deshalb habe sie sich entschlossen, die PI ohne Blutabnahme zu ver­lassen. Gegen sie sei außerdem Anzeige wegen SMG erstattet worden, weil im Fahrzeug (alte) Drogenutensilien gefunden worden seien, die Anzeige sei aber inzwischen zurückgelegt worden.    

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates steht fest, dass die Bw zur Blutabnahme aufgefordert wurde, wobei ihr die sofortige Abnahme des Führer­scheins in beiden Fällen mitgeteilt wurde. Da die Blutab­nahme als zur klini­schen Untersuchung gehörig vorgesehen ist und der Arzt keine solche durch­geführt hat, besteht kein Zweifel, dass die Bw eine solche abgelehnt hat. Ins­besondere die Aussage von AI N, die Bw sei sehr wohl von beiden Polizeibeamten als auch dem Gemeindearzt darüber aufgeklärt worden, dass ein Bluttest erforderlich sei und auch, dass ihre Weigerung strafbar sei, jedoch habe er ihre Äußerungen so verstanden, dass sie die Blutabnahme absolut nicht mehr gewollt habe, ist absolut glaubwürdig und besteht kein Hinweis darauf, dass die Aufklärung der Bw mangelhaft gewesen wäre. Der Führerschein war ihr nach abgelaufener (weil durch Fristenablauf erloschener) Lenkberechtigung unabhängig davon ohnehin abzu­nehmen. Das Recht zur Verweigerung der Blutabnahme bedeutet, dass keine zwangsweise Blutabnahme erfolgt, jedoch nicht, dass die Verweigerung straflos bleibt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gemäß Z2 verkehrszuverlässig und gemäß Z3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Ver­halten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb ge­nommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vor­liegen der im§ 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.10 StVO (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs.9, dh wenn vermutet werden kann, dass die sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zu einem Arzt – beim Gemeindearzt handelt es sich um einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt im Sinne des Abs.5 – gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z6 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt a) trotz entzogener Lenk­berechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führer­schei­nes oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die be­treff­­ende Klasse. Die Mindestentziehungsdauer würde hier gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate betragen.

 

Dass die Bw mit der Verweigerung der Blutabnahme eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat, steht außer Zweifel, sodass ihre Verkehrs­­unzuverlässigkeit anzunehmen war. Auf dieser Grundlage war ihr Antrag vom 25. September 2008 auf Verlängerung, der mittlerweile aufgrund des Ablaufs der befristete Lenkberechtigung am 8. November 2008 als Antrag auf Wiederer­teilung einer Lenkberechtigung zu sehen ist, abzuweisen.

Die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt vier Monate, gerechnet ab 26. Jänner 2009. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.1 genannten und in Abs.3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Ver­hält­nisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Aus dem Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 16. Februar 2009, VerkR21-109-2009, betreffend das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahr­zeuge und Invalidenkraftfahrzeuge gemäß § 32 Abs.1 FSG, lässt sich entnehmen, dass die Erstinstanz die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit 12 Monaten ab Bescheidzustellung (das war laut Rückschein der 20. Februar 2009) bemessen hat – allerdings ist noch keine Entscheidung über die Vorstellung der Bw vom 25. Februar 2009 ergangen und steht der Bw gegen eine solche Entscheidung (ebenso wie gegen das Straferkenntnis) das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu.

Da die Lenkberechtigung der Bw am 29. Jänner 2009 durch Fristenablauf erloschen war, liegt keine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z6 FSG vor, da kein "wiederholtes" Lenken vorliegt.

 

Am Rande zu erwähnen ist zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenk­be­rechtigung außerdem, dass bei Wiedereintritt der Verkehrszuver­lässig­keit am Ende des Lenkverbots die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraft­­ Fahrzeugen der Klasse B zu prüfen ist. Solange eine solche nicht ausdrücklich festgestellt wurde, ist dem Antrag auf Erteilung der Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verkehrsunzuverlässigkeit wegen Verweigerung der Blutabnahme -> Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung Bestätigung

 

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