Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522300/2/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, geb.    , N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.5.2009, VerkR21-64-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

I.

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

         Dauer der Entziehung einer von einem ausländischen EWR-Staat allfällig ausgestellten Lenkberechtigung

         Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

         Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges

auf fünf Monate - von 8. März 2009 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 8. August 2009 - herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG,

BGBl Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008 § 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

II.

Betreffend die Anordnung: Absolvierung der begleitenden Maßnahme -Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker ist der erstinstanzliche Bescheid - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

         die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab 8.3.2009 entzogen,

         ausgesprochen, dass sich diese Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines ausländischen EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung erstreckt,

         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und

         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine begleitende Maßnahme: Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker

zu absolvieren.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.6.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs. 3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat; VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.

 

Gemäß Auszug aus dem Führerscheinregister wurde dem Bw in den Jahren 1994, 1997 und 1999 - jeweils wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" - die Lenkberechtigung entzogen.

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw zwar nicht bestritten, allerdings bringt der Bw in der Berufung - mit ausführlicher Begründung - vor, die belangte Behörde als Wohnsitzbehörde hätte diese Registerdaten löschen müssen und nicht (mehr) verwerten dürfen.

 

Diesem Vorbringen des Bw ist die gegenteilige Rechtsansicht des VwGH im Erkenntnis vom 16.12.2004, 2004/11/0139 entgegenzuhalten: Im gegebenen Zusammenhang ist es unerheblich, ob diese Daten der Entziehung gelöscht hätten werden müssen oder nicht bzw. ist ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Behörde von Amts wegen zur Kenntnis gelangter für die Verkehrszuverlässigkeit relevanter Umstände in § 16 FSG - welcher nur die Handhabung der Daten dieses speziellen Registers betrifft - nicht normiert.

 

Der Bw lenkte am 8.3.2009 um 00.27 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,70 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw hat diesen Sachverhalt während des gesamten Verfahrens nicht bestritten; siehe insbesondere Berufung, Seite 2.

 

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen; VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur.

 

Entgegen der Rechtsansicht des Bw sind bei Festsetzung der Entziehungsdauer auch die in den Jahren 1994, 1997 und 1999 begangenen Alkoholdelikte zu werten - vgl. VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0142, wo ein 15 Jahre und sogar ein 18 Jahre zurückliegendes Alkoholdelikt gewertet wurden!

Da die vom Bw begangenen Alkoholdelikte im Zeitpunkt der Begehung des gegenständl. Alkoholdeliktes ca. 9,5 Jahre; ca. 11,5 Jahre und ca. 14,5 Jahre zurücklagen, hat deren Wertung nur noch in einem geringen Umfang zu erfolgen.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf fünf Monate - gerechnet ab 8. März 2009 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 8. August 2009 - herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.3 FSG kann dem Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, welcher seinen Wohnsitz in Österreich hat, diese entzogen werden. Dem Bw war daher eine allfällig von einem ausländischen EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von - allfällig bestehenden -ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen; VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057. Dem Bw  war daher bis  zum Ablauf der Entziehungsdauer das  Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invaliden­kraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ zu verbieten. Dem Bw war daher bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Anordnung: Absolvierung einer begleitenden Maßnahme - Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker wurde vom Bw in der Berufung nicht bekämpft, da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diesen Spruchpunkt des erstbehördlichen Bescheides eingeht; In diesem Spruchpunkt ist der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018.

Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass diese Anordnung - welche vom Bw mittlerweile absolviert wurde - gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG zu Recht erfolgte.

 

Zu I. und IL:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum