Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163868/14/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S M B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.1.2009, AZ: S-35667/08-4, betreffend Übertretungen der StVO 1960, des KFG und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1) (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960) 3) (§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV) und 4) (§ 1 Abs.3 FSG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2) (§ 18 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich der Fakten 1), 3) und 4) einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen (insgesamt 200 Euro) zu entrichten.

 

Zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2) hat der Bw keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 16 und 19 VStG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; §§ 65 und 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden),

2) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden),

3a) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden),

3b) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und

4) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er

 

am 10.8.2008 um 19.15 Uhr in Kefermarkt, B310, Strkm 34.700, das Kfz, Kennzeichen     , gelenkt und

1)    ein mehrspuriges Kfz auf einer Straßenstrecke, die durch das Verkehrszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, überholt hat,

2)    beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand von nur ein bis zwei Meter eingehalten hat,

3)    sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass das Kfz den Vorschriften entspricht, da folgende Mängel festgestellt wurden:

a)    der Reifen rechts vorne in der Mitte der Lauffläche wies nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm auf, da entlang der Innenschulter bereits das Drahtgewebe hervortrat;

b)    der Reifen links vorne in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies, da das Profil nur mehr ansatzweise erkennbar war;

4)    ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse „B“ zu sein, da ihm diese bescheidmäßig entzogen worden ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juni 2009 durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Fakten 1) (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960), 3) (§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV) und 4) (§ 1 Abs.3 FSG) sind erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insofern den bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegern GI G S, Polizeiinspektion K und AI K H, Polizeiinspektion S.

 

GI S führte ua aus, dass er mit seinem Privat-Pkw in Richtung Freistadt unterwegs war. Auf dem Beifahrersitz sei seine Gattin gesessen. Bereits im Tunnel Neumarkt im Mühlkreis sei ihm aufgefallen, dass ein Pkw (der vom Beschuldigten gelenkte Pkw) mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand hinter ihm nachgefahren sei. In der Folge wurde er von diesem Pkw-Lenker überholt und er fuhr unmittelbar hinter diesem nach. Bei Strkm 34.700 auf der B310 überholte der unmittelbar vor ihm fahrende Pkw einen anderen Pkw. In diesem Bereich ist das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten. Außerdem ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h kundgemacht und eine Sperrfläche vorhanden. Aufgrund dieser Fahrweise verständigte der Meldungsleger die Polizei F. AI H führte in F unmittelbar vor dem Gebäude der Polizeiinspektion die Anhaltung durch. Auch GI S hielt an und teilte dem Beschuldigten die von ihm festgestellten Übertretungen mit. Dieser habe gelassen reagiert. Er habe dann dem Kollegen H den Sachverhalt geschildert und sei weitergefahren.

 

AI H, der zum Tatzeitpunkt auf Sektorstreife war und sich in Freistadt aufhielt, führte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen ua aus, er habe den Beschuldigten als Lenker des in Rede stehenden Pkws als auch den Beifahrer gebeten, auszusteigen und ihm die Gründe der Anhaltung mitgeteilt. Der Beifahrer war Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws. Er habe eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Bw habe keinen Führerschein vorweisen können, sich jedoch mit einem Reisepass ausgewiesen. In der Folge sei auch das Fahrzeug kontrolliert und die spruchgemäßen Mängel bei den Reifen festgestellt worden. Er habe auch Fotos angefertigt – diese befinden sich im Akt. Zu den abgefahrenen Reifen habe der Zulassungsbesitzer erklärt, sich bereits neue Reifen bestellt zu haben. Der Beschuldigte habe keine plausible Rechtfertigung zu den Vorwürfen abgeben können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die Aussagen der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen. Zu bedenken ist, dass die Meldungsleger bei ihren Angaben unter Wahrheitspflicht standen, während sich der Beschuldigte nach Opportunität verantworten kann. Die Angaben der Meldungsleger decken sich im Wesentlichen mit der im Akt einliegenden Anzeige. Der Oö. Verwaltungssenat hat überhaupt keine Zweifel, dass die Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 von GI S einwandfrei festgestellt werden konnte. Ebenso konnte AI H die spruchgemäßen Mängel an den Reifen des Pkws feststellen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nicht im Besitz einer für das Lenken des verfahrensgegenständlichen Pkws erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da ihm diese im Jahre 2007 entzogen wurde.

 

Der Bw hat kein substantielles Argument hervorgebracht, welches geeignet gewesen wäre, die Tatvorwürfe zu entkräften.

 

Wenngleich das angefochtene Straferkenntnis als Tatzeit ausschließlich 10.8.2008, 19.15 Uhr und als Tatort ausschließlich B310, Strkm 34.700, anführt, geht der Einwand der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Fakten drei und vier ins Leere, da diese Tatvorwürfe (abgefahrene Reifen sowie Nichtbesitz der Lenkberechtigung für die Klasse B) – sohin acht Minuten vor der Anhaltung – genauso vorgelegen sind. Es war sohin nicht notwendig, als Tatzeit den Zeitpunkt der Anhaltung und Feststellung dieser Übertretungen anzuführen. Zutreffend ist jedoch der Einwand der Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Faktums 2) (§ 18 Abs.1 StVO 1960), da diese Verwaltungsübertretung durch den Bw laut Anzeige am 10.8.2008 um 19.14 Uhr bei Strkm 32.800, begangen wurde. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Strafe davon ausgegangen, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt, für niemanden sorgepflichtig ist und kein Einkommen bezieht.

 

Der Bw weist Vormerkungen nach dem KFG 1967, nach dem FSG und nach der StVO 1960 auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Sämtliche Übertretungen weisen einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt auf, zumal diese geeignet sind, die Verkehrssicherheit massiv zu beeinträchtigen.

 

Die Strafe hinsichtlich des Faktums 1) beträgt lediglich 11 % des gesetzlichen Strafrahmens, hinsichtlich der Fakten 3) 1,2 % des gesetzlich Strafrahmens und hinsichtlich des Faktums 4) wurde die Strafe lediglich um rund 10 % über gesetzlichen Untergrenze von 726 Euro festgesetzt.

 

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren. Die Strafen sind somit unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt worden und ist eine Herabsetzung der Strafe – auch – aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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