Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130596/2/WEI/Eg

Linz, 03.07.2009

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des O K, geb.    , R, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 10. Juni 2008, Zl. VerkR 96-4706-2007, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.              Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 10. Juni 2008 wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 30.04.2007 um 09:15 Uhr in Ried im Innkreis, Kirchenplatz vor der Kirche, den PKW      in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30.07.1992 zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm § 5 Abs 3 der Parkgebühren-Verordnung der Stadtgemeinde Ried im Innkreis als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG 5 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses dem Rechtsvertreter des Bw am 12. Juni 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 25. Juni 2008 rechtzeitig mittels Telefax eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Am 30. April 2007 um 09.15 Uhr stellte ein Organ der Stadtpolizei Ried im Innkreis die Organstrafverfügung mit der Nr. 1538/07, Kennzahl 120002421695 gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wegen einer Übertretung nach § 6 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz iVm § 25 StVO 1960, über den Betrag von 21 Euro aus. Da das Organmandat nicht bezahlt wurde, erstattete die Gemeinde Ried im Innkreis die Anzeige vom 30. April 2007 gegen den Bw als Zulassungsbesitzer des PKW Mercedes E 200, Kz.    , wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, weil das bezeichnete KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Kirchenplatz vor Kirche) ohne gültigen Parkschein zum Parken abgestellt war.

 

Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 forderte die belangte Behörde den Bw als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unter Hinweis auf die Anzeige gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz auf, der Behörde binnen zwei Wochen jene Person namhaft zu machen, der das Fahrzeug zuletzt vor dem 30. April 2007, 09.15 Uhr überlassen war, weil das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Ried im Innkreis, Kirchenplatz vor der Kirche, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt gewesen wäre.

 

Dieser Aufforderung ist der Bw nach der Aktenlage nicht nachgekommen. Die belangte Behörde erließ daraufhin gegen ihn die Strafverfügung vom 21. Jänner 2008, Zl. VerkR96-4706-2007, eigenhändig zugestellt am 28. Jänner 2008, in der dem Bw angelastet wurde, den PKW     selbst zum Parken im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ried im Innkreis, Kirchenplatz vor der Kirche, abgestellt zu haben, ohne einen gültigen Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebracht zu haben.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig per Telefax den nicht begründeten Einspruch vom 1. Februar 2008 verbunden mit dem Antrag auf Aktenübersendung an das Stadtamt Mattighofen, damit der Rechtsvertreter dort Akteneinsicht nehmen könne. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde nach. Dem Rechtsvertreter wurde am 21. Februar 2008 Akteneinsicht gewährt, eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt und eine Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw mitgeteilt. Eine Stellungnahme wurde in der Folge allerdings nicht erstattet.

 

Die belangte Behörde hat keine weiteren Schritte unternommen und schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Juni 2008, zugestellt am 12. Juni 2008, mit einem Tatvorwurf wie in der Strafverfügung erlassen. Begründend ging die belangte Behörde auf Grund der Anzeige und der fehlenden Reaktion auf das Erhebungsersuchen gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz von einer erwiesenen Tat aus.

 

2.2. In der rechtsfreundlich vertretenen Berufung führt der Bw begründend an, dass der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei, weil er nicht der richtige Bescheidadressat sei, zumal er diesen damals auf seinen Namen zugelassen PKW nicht selbst am angeführten Ort abgestellt habe. Die von der Behörde geforderte Auskunft nach § 2 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz, die Person namhaft zu machen, welcher der PKW zum Tatzeitpunkt überlassen war, habe der Bw nicht erteilt. In der Folge seien eine Reihe gegen ihn geführter Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eingestellt worden, dies nach den bekannten Erkenntnissen des UVS Oberösterreich sowie des Verwaltungsgerichtshofs. Da der Bw nach Zustellung des zitierten Lenkerauskunftsersuchens von der Behörde nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, zumal erst 7 1/2 Monate später, am 21. Jänner 2008, die Strafverfügung erlassen worden sei, in welchem jener Tatvorwurf erhoben wurde, welcher sich im Straferkenntnis vom 10. Juni 2008 finde.

 

Die dem Rechtsvertreter übermittelte Akte habe lediglich die Strafverfügung, das Lenkerauskunftsersuchen vom 4. Juni 2007 sowie die Anzeige umfasst. Die Frage, ob auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in der Zwischenzeit eingestellt wurde, habe aufgrund dieser Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden können. Es sei nicht bekannt gewesen, ob es eine Einstellverfügung bzw. einen Einstellvermerk der Bezirkshauptmannschaft Ried in dieser Sache gibt. Jedenfalls spreche aufgrund der zeitlichen Abfolge einiges dafür.

 

Normadressat der in Rede stehenden Bestimmung sei jene Person, welche das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, weil nach § 2 Abs. 1 leg.cit. der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet sei. Er sei damals zwar Zulassungsbesitzer des PKW mit dem bezeichneten Kennzeichen, nicht aber der Lenker gewesen. Wie seine Recherche zum Zeitpunkt der Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom 4. Juni 2007 ergeben hätte, verwendete diesen PKW damals seine Lebensgefährtin M B, nun wohnhaft in 4... R , D. F B, und stellte ihn am besagten Ort ab. Warum die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im gegenständlichen Fall nicht die Verweigerung der Lenkerauskunft verfolgte, sei ihm nicht bekannt.

 

Die Bekanntgabe seiner damaligen Lebensgefährtin als tatsächliche Lenkerin seines PKW sei ihm weder zum Zeitpunkt der Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom 4. Juni 2007, noch im Zuge der Beeinspruchung der Strafverfügung am 1. Februar 2008 zumutbar gewesen, weil die Verfolgungsverjährung bei einem derartigen Delikt iSd § 31 Abs 2 1. Satz VStG ein Jahr betrage. Diese Verfolgungsverjährungsfrist sei somit erst vor Kurzem abgelaufen.

 

Gleichzeitig teilt der Bw mit, dass sich Frau M B im gegenständlichen Verfahren der Zeugenaussage iSd § 38 VStG und § 49 AVG entschlage, weil sie sich durch ihre Aussage selbst belasten könnte und sich das Verfahren gegen ihren langjährigen Lebensgefährten richte. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

 

Aus den angeführten Gründen wurde abschließend beantragt der Berufung Folge zu geben und verhängte Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl VerkR 96-4706-2007 und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinlänglich geklärt erscheint und im Wesentlichen Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 126/2005) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob aus dem Umstand, dass der Bw ein an ihn gerichtetes Lenkerauskunftsersuchen unbeantwortet ließ, der Schluss gezogen werden darf, dass er als jene Person angesehen werden konnte, die das verfahrensgegenständliche KFZ zum Tatzeitpunkt ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat diese Frage schon in seinem Erkenntnis vom 18. Juli 2008, VwSen-130597/2/Gf/Mu/Ga, behandelt und einen aus dem bloßen Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers nach einer Lenkeranfrage gezogenen Schluss auf seine Täterschaft schon deshalb für unzulässig gehalten, weil das Oö. Parkgebührengesetz keine dementsprechende gesetzliche Fiktion, ja nicht einmal eine darauf gerichtete gesetzliche Vermutung enthält. Vielmehr gehe im Gegenteil gerade daraus, dass die Nichterteilung der geforderten Auskunft gesondert unter Strafe gestellt ist (vgl § 6 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz), der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers hervor, dass speziell in jenen Fällen, wo die Lenkereigenschaft durch ein entsprechendes Auskunftserteilen nicht eindeutig geklärt werden kann, ausschließlich eine Bestrafung wegen der Verletzung dieser spezifischen Obliegenheitspflicht zu erfolgen hat. Da erkennende Mitglied teilt diese Rechtsansicht und sieht keinen Grund davon abzugehen.

 

4.3. Da auch sonstige Hinweise, die geeignet wären, die Lenkereigenschaft des Bw zu belegen, nicht vorliegen, sondern im Gegenteil nunmehr praktisch unwiderlegbar behauptet wird, die damalige Lebensgefährtin habe das KFZ zum Tatzeitpunkt verwendet und in der Parkgebührenzone abgestellt, fehlt im Ergebnis ein den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens genügender Nachweis für eine Parkgebührenhinterziehung durch den Bw.

 

Im Zweifel war daher gemäß Art 6 Abs 2 EMRK ("in dubio pro reo") jedenfalls vom Nichtzutreffen jener Tatanlastung, wie sie im Spruch des bekämpften Straferkenntnis konkretisiert wurde, auszugehen.

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels einer erwiesenen Übertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 AVG einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

Rechtssatz wie VwSen-130597 vom 18. Juli 2008

 

 

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