Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163778/12/Fra/RSt

Linz, 02.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E G, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 2008, Zl. S 18.566/08-1, betreffend Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen

a) Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage),

b) Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage),

c) Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und

d) Übertretung des § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil er

 

am 20.5.2008 um 20.30 Uhr in Linz, Kärntnerstraße gegenüber Nr.4, Richtung stadtauswärts den PKW, Kennzeichen     

a)    in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,10 mg/l festgestellt werden konnte;

b)    das Kfz gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein;

c)    ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat und

d)    das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der jeweiligen Fakten 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 29. September 2008 persönlich gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt und sohin an diesem Tage zustellt. Die Berufung wurde per E-Mail am 16. Dezember 2008 um 8.01 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 13. Oktober 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 16. Dezember 2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Februar 2009, VwSen-163778/2/Fra/RSt, mitgeteilt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. In seiner per E-Mail am 20. Februar 2009 eingebrachten Stellungnahme an den Oö. Verwaltungssenat behauptet der Bw, dass eine verspätete Einbringung der Berufung nicht vorliege, weil er am 13. Oktober 2008 eine Rechtfertigung betreffend den Sachverhalt bezüglich der Übernahme des Ladungsbescheides bzw. eine Berufung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hätte. Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Bw mit Schreiben vom 2. März 2009, VwSen-163778/5/Fra/RSt, mit, dass eine derartige Eingabe nicht aktenkundig ist, worauf der Bw dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail am 15. März 2009 mitteilte, dass er eine Kopie seiner Mail in dieser Angelegenheit per Post dem UVS gesendet habe. Der Bw übermittelte dem UVS eine Kopie eines E-Mails, welches folgenden Wortlaut hat:

"Von: "S L" <..... >

An: bpdl.strafamt@polizei.at

Betreff: E G, L GZ: S 18.566/08-1

Datum: Mon, 13. Oct 2008 11:21:33 +0200

 

Ich erhebe in offener Frist das Rechtsmittel der

1)    Berufung

2)    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Begründung:

 

Da ich lt. Aktenlage am 18.06.08 meine 3-monatige Haftstrafe angetreten habe, wurde mir rechtlich die Möglichkeit genommen, den Sachverhalt zu klären.

Außerdem werde ich einen Rechtsbeistand beiziehen.

Hochachtungsvoll

E G"

 

Zu diesem E-Mail ist festzustellen, dass es an "bpdl.strafamt@polizei.at" adressiert wurde. Die richtige und vollständige E-Mail-Adresse der Bundespolizeidirektion Linz lautet jedoch "bpdl.strafamt@polizei.gv.at". Dies geht eindeutig aus dem Kopf (links oben) des angefochtenen Straferkenntnisses hervor. Durch das Weglassen des Kürzels "gv" konnte kein ordnungsgemäßer Sendevorgang hergestellt werden. Bei der Bundespolizeidirektion Linz ist laut Mitteilung vom 31.3.2009 an den Oö. Verwaltungssenat dieses E-Mail auch nicht eingelangt.

 

Daraus resultiert in rechtlicher Hinsicht, dass ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) erst mit der Entgegennahme der Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) gilt. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt. Die gegenständliche Berufung ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Vom Bw wird auch nicht vorgebracht, dass er bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mails die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet habe. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Ein allfälliger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre bei der belangten Behörde einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

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