Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164063/6/Zo/Jo

Linz, 06.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C G, geb. , S, vom 02.04.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17.03.2009, Zl. VerkR96-6530-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.06.2008 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.10.2008 um 07.28 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "Montag bis Freitag, jeweils von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr – ausgenommen Anrainerverkehr, Linienbusse, Radfahrer und Schülertransporte" nicht beachtet habe, sondern die Linzer Straße vom Nahversorgerzentrum Steyregg bis zur Kreuzung mit der Donau-Bundesstraße befahren habe, obwohl er nicht unter die Ausnahme gefallen sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er Anrainer gewesen sei. Sein Vater arbeite bei der Firma D und habe ihn ersucht, ihn in der Früh mitzunehmen, falls er bei der Einfahrt stehen sollte. Sein Vater sei aber nicht bei der Einfahrt gestanden, weshalb er weiter gefahren sei. Er hätte sich das mit seinem Vater so ausgemacht und das sei auch früher schon öfters vorgekommen. Grundsätzlich fahre er lieber auf der B 3, da er dann nicht durch das gesamte Ortsgebiet mit 50 km/h fahren müsse und er lieber schneller fahren würde. Diese Strecke befahre er nur, wenn er seinen Vater abholen müsse. Derzeit sei er arbeitslos, dann komme er zum Bundesheer.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.06.2009. An dieser hat ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW in Steyregg auf der Linzer Straße vom Nahversorgerzentrum Steyregg kommend bis zur B 3. Er missachtete dabei das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "Montag bis Freitag, jeweils von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr – ausgenommen Anrainerverkehr, Linienbusse, Radfahrer und Schülertransporte".

 

Auf der B 3 kommt es im Bereich Steyregg im Morgenverkehr häufig zu ausgedehnten Stauungen und die Linzer Straße stellt eine Möglichkeit dar, diesen Stau auf der B 3 zu umfahren. Vom Vertreter der Erstinstanz wurde in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass das gegenständliche "Fahrverbot" wegen zahlreicher Beschwerden der Anwohner in der Linzer Straße erlassen wurde. Es soll durch dieses Fahrverbot eben vermieden werden, dass jene Personen, welche in der Linzer Straße kein Fahrtziel haben, diese als Ausweichstrecke für die B 3 benützen.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich im Verfahren damit, dass er seinen Vater, welcher bei der Firma D beschäftigt ist, von dort hätte mitnehmen sollen, falls er bei der Firmeneinfahrt warte. Falls er nicht dort warte, könne er einfach weiterfahren und sein Vater sei dann tatsächlich nicht dort gewesen, weshalb er ohne anzuhalten weitergefahren sei. Er sei daher berechtigt gewesen, in die Linzer Straße einzufahren, weil er unter den Begriff "Anrainerverkehr" gefallen sei.

 

4.2. Zu dieser Rechtfertigung hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Hätte der Berufungswerber tatsächlich seinen Vater abholen wollen, so wäre es naheliegend gewesen, wenn er im Bereich der Firmeneinfahrt angehalten und dort auf seinen Vater gewartet hätte. Es hätte ja leicht möglich sein können, dass sich dieser nur um 1 oder 2 min verspätet hat. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungswerber mit seinem Mobiltelefon mit dem Vater Kontakt aufgenommen und diesen gefragt hat, ob er warten soll oder weiterfahren kann. Der Berufungswerber ist jedoch ohne anhalten an der Einfahrt der Firma D vorbeigefahren, weshalb es nicht glaubwürdig ist, dass er seinen Vater hätte abholen sollen. Dabei handelt es sich offensichtlich nur um einen Versuch, einen Rechtfertigungsgrund für das Befahren der Linzer Straße zu konstruieren.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z2 "Einfahrt verboten" zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

Das gegenständliche Verkehrszeichen wurde am 22.07.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VerkR11-300/23-2007 verordnet. Ausgenommen davon wurden der Anrainerverkehr, Linienbusse und Radfahrer, wobei das Verbot nur in der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr Gültigkeit hatte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Linzer Straße ohne anzuhalten durchfahren. Er hat dabei das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" missachtet und er fällt auch nicht unter den Begriff "Anrainerverkehr", weil seine Behauptung, dass er seinen Vater hätte abholen sollen, nicht glaubwürdig ist (siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 4). Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Aus den schriftlichen Angaben des Berufungswerbers ergibt sich, dass ihm das gegenständliche Verkehrszeichen bekannt war, er hat dieses also bewusst missachtet, weshalb ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Die Erstinstanz hat daher den Strafrahmen nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft.

 

Dem Berufungswerber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund zu Gute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf das bewusste Missachten des Verkehrszeichens ist eine spürbare Geldstrafe zu verhängen, während andererseits zu Gunsten des Berufungswerbers seine ungünstigen Einkommensverhältnisse (Arbeitslosigkeit bzw. Präsenzdienst) zu berücksichtigen sind.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro durchaus angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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