Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100265/19/Weg/Ri

Linz, 24.04.1992

VwSen - 100265/19/Weg/Ri Linz, am 24. April 1992 DVR.0690392 H S, S; Straferkenntnis wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit. b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Dr. Robert Konrath über die Berufung des H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, vom 13. November 1991 gegen das Faktum 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Oktober 1991, VerkR96-269-1991/Wa, zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 5 behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 44a, § 45 Abs.1, Z.1. und Z.3, § 51 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 5 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil dieser am 12. Jänner 1991 um 21 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen von M über die M Landesstraße nach A gelenkt hat und sich in A um 21.30 Uhr des selben Tages sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obgleich vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis lag eine Anzeige des Gendarmeriepostens M vom 14. Jänner 1991 sowie das auf Grund dieser Anzeige durchgeführte ordentliche Verfahren der Erstbehörde zugrunde. Während des gesamten Verfahrens wurde dem Berufungswerber als Ort der Verweigerung und somit als Tatort "A" zum Vorwurf gemacht.

3. Der Berufungswerber wendet gegen die unter Faktum 5 des zitierten Straferkenntnisses ausgesprochene Bestrafung in der Berufungsschrift sinngemäß ein, daß er zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest sein Fahrzeug schon längere Zeit abgestellt gehabt hätte, sodaß eine rechtswidrige Verweigerung des Alkotests nicht vorgelegen sei. Er beantragt daher das Straferkenntnis zu beheben.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Berufungsvorlage der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Sachentscheidung berufen ist. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen. Nachdem ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien des Verfahrens nicht abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen. Dazu wurden neben den Parteien des Verfahrens der Meldungsleger Rev.Insp. N als Zeuge geladen.

5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 8. April 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, während der auch die wesentlichen Aktenteile vorgetragen wurden, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

In der Anzeige ist der Tatort, nämlich der Ort der Verweigerung des Alkotestes nicht angeführt. Es ist lediglich davon die Rede, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug im Ortsgebiet A parkte, sich anschließend versteckt hielt und nach Aufgreifung durch Gendarmeriebeamte den Alkotest mittels Alkomat verweigerte. In einer das Straßennetz zwischen Mauthausen und Au/Donau darstellenden Skizze, ist lediglich der Ort der Aufgreifung des Verdächtigen (unter Punkt 13) eingezeichnet, dieser Ort jedoch nicht als jener bezeichnet, an dem der Alkotest verweigert wurde. Eine derart grobe Skizze, auf der nicht einmal die Straßennamen eingetragen sind, eignet sich im übrigen nicht zu einer Tatortkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG. Im Ladungsbescheid, es war dies die erste Verfolgungshandlung, ist zum ersten Mal der Ort der Verweigerung und somit der Tatort angeführt. Es heißt dort lapidar "A". Im Protokoll betreffend die zeugenschaftliche Aussage des Rev.Insp. N vom 25. April 1991 ist wiederum von einem Tatort nicht die Rede. Ebensowenig im Protokoll vom 5. Juli 1991 betreffend die Vernehmung des gerade angeführten Zeugen vom 5.7.1991. Letztlich enthielt auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Oktober 1991 als Tatort lediglich die Bezeichnung A.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Spruch eines Straferkenntnisses ist gemäß § 44a Z.1 VStG unter anderem der Tatort genau und unverwechselbar zu bezeichnen. Diese Angaben über den Ort der Tathandlung müssen auch in einer Tatumschreibung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 im Straferkenntnis enthalten sein. Als Ort der Tathandlung ist jener Ort anzuführen, an dem die Verweigerung erfolgt ist. Die rechtlich notwendigen Angaben über den Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch Angaben über die Tatörtlichkeit des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens nicht ersetzt werden (vgl. hiezu verstärkter Senat des VwGH vom 13.6.1984, 82/03/0265).

Die gegenständliche Tatortbezeichnung, nämlich "A", wird nicht als ausreichend im Sinne der zu § 44a Z.1 VStG ergangenen Judikatur angesehen, zumal hinsichtlich der nicht im flüssigen Verkehr begangenen Delikte (die Alkotestverweigerung gehört zu dieser Gruppe) an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist.

Auch die in anderen Fällen noch als ausreichend gewertete Tatortumschreibung seitens des VwGH spricht dafür, daß die im gegenständlichen Verfahren von der Erstbehörde vorgenommene Tatortumschreibung nicht ausreichend ist. So fand es z.B. der VwGH (E vom 8.7.1988, 88/18/0074) bei einem Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 4 StVO 1960 als nicht entscheidend, ob als Tatort das Haus Nr. oder das Haus Nr. einer Ortschaft in Frage kommt. In einem anderen Fall anerkannte der Verwaltungsgerichtshof die Tatortbezeichnung "Lieferspur eines bestimmten Firmengeländes" noch als ausreichend.

Der Größenschluß aus der zitierten Judikatur macht deutlich, daß durch die Bezeichnung des Tatortes mit "A" die Identität der Tat nicht unverwechselbar feststeht. Im Spruch des Straferkenntnisses muß die Tat insoweit in konkretisierender Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muß der Spruch außerdem geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesem Erfordernis wird die Umschreibung des Tatortes "A" nicht in ausreichendem Ausmaß gerecht, sodaß obgleich die Berufungsausführungen rechtlich verfehlt waren - das Straferkenntnis zu beheben und (wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung) das Verfahren diesbezüglich einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Vorsitzender: Dr. Guschlbauer Berichter: Beisitzer: Dr. Wegschaider Dr. Konrath

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum