Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163980/4/Zo/Ka

Linz, 07.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, G, E, vom 2.3.2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10.2.2006, Zl. VerkR96-7085-2008, wegen zwei Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Die verletzten Rechtsvorschriften werden dahingehend ergänzt, dass in beiden Punkten der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.6.2008, Zl. VerkSO-455.521/40-2008-Auk (Gesamtabmessungen einschließlich Ladung) ergänzt wird.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro zu bezahlen (ds 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kz:  nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Der LKW, Kz.:  mit dem angeführten Anhänger wurde am 20.6.2008 gegen 20.40 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A 8 in Fahrtrichtung Graz bis Strkm. 24,900 von Herrn J G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis lit.c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Beim Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Zl. VerkSO-455.521/40-2008-Auk vom 16.6.2008 seien folgende Auflagen nicht erfüllt worden:

 

a)    das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40 t sei um 13.250 kg überschritten worden sowie

b)    die zulässige Länge von 21,5 m sei um 2,35 m überschritten worden.

 

Der Bw habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG  begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 500 Euro (EFS 100 Stunden) zu 1. bzw. von 100 Euro (EFS 20 Stunden) zu 2., jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt worden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass er nicht der Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge  und  sei und auch diesen Transport nicht beauftragt bzw. beladen habe. Er habe mit dem Vorfall nichts zu tun und sei nur als Zeuge vor Ort gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde eine Stellungnahme des Bw vom 2.4.2009 eingeholt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Der Bw hat eine solche trotz Belehrung auch nicht beantragt.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Bei einer Kontrolle des im Spruch angeführten Kraftwagenzuges am 20.6.2008 um 20.40 Uhr auf der A8 bei km. 24,900 wurde festgestellt, dass auf dem Anhänger Teile einer Go-Kartbahn geladen waren. Das Gesamtgewicht des LKW mit Anhänger betrug 53.250 kg, die Gesamtlänge des Fahrzeuges samt Ladung 23,85 m.

 

Zulassungsbesitzer des LKW ist Herr A F, Zulassungsbesitzer des Anhängers der Bw D F. Dem Bw wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.6.2008, VerkSO-455.521/40-2008-Auk, die Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG für Transporte mit dem ggst. Anhänger erteilt, wobei als Zugfahrzeuge wahlweise ein zweiachsiges oder ein dreiachsiges bewilligt wurde. In dieser Bewilligung wurde eine maximale Länge von 21,5 m sowie ein maximales Gesamtgewicht bei einem dreiachsigen Zugfahrzeug von 40 t festgelegt.

 

Der Bw machte geltend, dass das Fahrzeug seit über 10 Jahren an Herrn A F vermietet sei. Er würde Kopien der Zulassung und des Mietvertrages übersenden, was er aber bis zum heutigen Tag nicht gemacht hat.

 

Dazu ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass diese Behauptung nicht glaubwürdig ist. Würde das Fahrzeug tatsächlich bereits seit 10 Jahren nicht im Betrieb des Bw verwendet, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dennoch ihm die Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG erteilt wurde. Weiters hat er trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht und seiner Ankündigung den angeblich bestehenden Mietvertrag nicht übersendet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die bei Bewilligungen gemäß Abs.5 2. Satz erteilten Auflagen eingehalten werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die in § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z2 und 3, Abs.2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs.3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

5.2. Bei der Bewilligung des ggst. Sondertransportes wurde ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40 t und eine maximale Länge von 21,5 m festgesetzt. Der  Transport wies jedoch eine Länge von 23,85 m sowie ein Gewicht von 53.250 kg auf. Die Übertretungen sind daher in objektiver Hinsicht bewiesen. Der Bw bestreitet diese auch nicht, sondern macht geltend, dass nicht er für dies verantwortlich sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass er Zulassungsbesitzer des  Anhängers ist und die Bewilligung für den überlangen Transport auch auf ihn ausgestellt ist. Diese Bewilligung ist auf den Anhänger abgestellt, wobei dieser mit verschiedensten Zugfahrzeugen gezogen werden kann. Bereits daraus ergibt sich, dass der Bw als Inhaber der Bewilligung und Zulassungsbesitzer des Anhängers für den Zustand des Anhängers und der Beladung und die Einhaltung der Bewilligung verantwortlich ist. Der von ihm behauptete Mietvertrag wurde im Verfahren nicht vorgelegt, wäre der Anhänger tatsächlich bereits 10 Jahre an Herrn A F vermietet, so wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bewilligung nicht diesem sondern dem Bw erteilt wurde. Die Übertretungen sind daher dem Bw zuzurechnen und er hat diese in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass der Bw bei der Beladung nicht anwesend war und auch nicht Lenker des Transportes war, kann ihn nicht entschuldigen. Er wäre als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen, durch ein geeignetes Kontrollsystem sicher zu stellen, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides eingehalten  werden. Ein derartiges System wurde vom Bw jedoch gar nicht behauptet geschweige denn dargelegt. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Beim Bw kommt als Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungs-gründe liegen nicht vor.

 

Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um mehr als 13.000 kg war massiv. Es ist allgemein bekannt, dass sich durch ein derart hohes Gewicht der Bremsweg deutlich verlängert und auch die Fahrbahn wesentlich stärker abgenützt wird als bei Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes. Diese Übertretung ist daher als schwerwiegend anzusehen, weshalb eine entsprechend spürbare Geldstrafe verhängt wird. Das zulässige Gesamtgewicht wurde um mehr als 30 % überschritten, die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen für diese Übertretung zu 10 % ausgeschöpft. Unter Abwägung aller dieser Umstände erscheint die Strafe nicht überhöht.

 

Bezüglich der Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge hat die Erstinstanz den Strafrahmen ohnedies nur zu 2 % ausgeschöpft.

 

Die Erstinstanz hat für die Strafbemessung die persönlichen Verhältnisse des Bw wie folgt geschätzt: monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Der Bw hat dieser Einschätzung nicht widersprochen, weshalb sie auch im Berufungsverfahren der Strafbemessung zugrunde gelegt werden kann. Die Geldstrafen entsprechen daher auch den persönlichen Verhältnissen des Bw. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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