Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164264/2/Ki/Jo

Linz, 08.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. W S, S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, S, H, vom 18. Juni 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2009, VerkR96-32583-2008/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 380 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 106 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 38 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Mai 2009, VerkR96-32583-2008/Dae/Pos, den Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 27.07.2008, 08:55 Uhr in der Gemeinde Pucking, auf der A 1 bei km 175.178 in Fahrtrichtung Wien mit dem Fahrzeug, Kennzeichen , PKW, BMW X5 3,0, schwarz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Verwaltungsübertretung habe einen Führerscheinentzug zur Folge. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 430 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 43 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009 nachstehende Berufung:

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter, Mag, W S, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter RA Dr. K P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.05.2009, ZI, VerkR96-32583-2Q08/Dae/Pos, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Einschreiters zugestellt am 10.06.2009, somit innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

an die Berufungsbehörde. 1.

Dem Einschreiter wird im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.05.2009 zum Vorwurf gemacht er habe die durch Straßenverkehrszeichen in die­sem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Diese Verwaltungsübertretung habe einen Führer­scheinentzug zur Folge.

Tatort:        Gemeinde Pucking, Autobahnfreiland, Westautobahn Nr. 1 bei km

175.178 in Fahrt Richtung Wien Tatzeit        27.07.200S, 3.55 Uhr

 

Er habe dadurch gegen § 52 lit a 110 a StVO verstoßen.

2.

Zur Begründung dieses Rechtsmittels wird wie folgt ausgeführt:

Zunächst wird grundsätzlich auf das bisherige Vorbringen des Einschreiters verwiesen und dieses zum Berufungsvorbringen erhoben.

2.1.

Die gegenständliche Verordnung vom 31.12.2007 des Landeshauptmannes von Oberösterreich ist als Rechtsgrundlage für eine Bestrafung des Einschreiters nicht hin­länglich,

Wie bereits in der Stellungnahme vom 31.03.2009 und in früheren Stellungnahmen dargelegt traten bei der Errichtung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der AI Westautobahn zahlreiche Komplikationen auf, wodurch es dem Rechtsunterworfenen geradezu unmöglich ist, eine genaue Feststel­lung darüber zu treffen, worauf genau nun die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Teilstück der Westautobahn zu stützen sei.

 

Eine Bestrafung des Einschreiters, weiche auf dieser unzulänglich kundgemachten Rechtsgrundlage beruht, ist hinsichtlich des Legalitätsprinzips in Art. 18 Abs. 1 B-VG un­tragbar.

 

Dem Straferkenntnis der Behörde vom 28,05.2009 wurde ein Auszug aus dem Landes­gesetzblatt für Oberösterreich beigefügt in weichem die konsolidierte Passung der gegenständlichen Verordnung enthalten ist.

Die Kilometerangaben, zwischen welchen die immissionsabhängige Geschwindig­keitsbeschränkung geltend sein soll, liegen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 dieses Auszuges bei km 168,153 und km 155,750 (I).

Vorgeworfen wird dem Einschreiter jedoch eine Geschwindigkeitsübertretung bei km 175,178 in Fahrt Richtung Wien,

Dieser Tatort liegt jedoch unzweifelhaft außerhalb des Geltungsbereiches der dem Straferkenntnis angefügten Verordnung, Dem Einschreiter ist es somit nicht nachvoll­ziehbar, dass er aufgrund einer Rechtsgrundlage, deren örtliche Anwendbarkeit den Tatort überhaupt nicht umfasst, mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 473,-- verbun­den mit einem Führerscheinentzug bestraft werden soll.

2.2.

Im Hinblick auf bisherige Erledigungen durch die Behörde wird festgehalten, dass für ein und dieselbe Tat jedem Schriftstück an den Einschreiter andere Rechtsgrundlagen beigefügt waren.

In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.10.2008 findet sich ein an die Aufforderung zur Rechtfertigung angeschlossener Auszug einer Verordnung des bmvit vom 05,12.2001, weiche zur Tatzeit schon längst nicht mehr in Kraft war. Am 16.12,2008 wurde wieder ein Auszug der Verordnung des bmvit vom 05.12,2008, diesmal jedoch versehen mit unleserlichen handschriftlichen Aktenvermerken, beige­fügt,

An die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17,03.2009 war schließ­lich die Verordnung des bmvit vom 28.12.2007 in der Stammfassung und der am sel­ben Tag erlassenen Ergänzungsverordnung dazu angefügt.

Zuletzt erweiterte die Behörde das Straferkenntnis vorn 28.03.2009 um die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.12.2007 betreffend die immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Aufgrund dieses aus nicht nachzuvollziehenden Gründen inhomogenen Vorgehens gegen den Einschreiter wird beantragt, das Verwaltungsverfahren zur Einstellung zu bringen.

2.3.

Ferner ist auszuführen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe wesentlich überwiegen.

Die Behörde hat zwar im Straferkenntnis den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Einschreiters als mildernd betrachtet, weitere Milderungsgründe jedoch außer Acht gelassen.

Etwa hat der Einschreiter durch die ihm vorgeworfene Tat keinen Schaden herbeige­führt. Vom Vorliegen einer Gefährdung anderer, weiche Zweck einer Geschwindig­keitsbeschränkung ist, kann nicht automatisch ausgegangen werden. Vielmehr ist an­zunehmen, dass zur Tatzeit, Sonntag, 27.07,2008 um 08:55 Uhr, das Verkehrsaufkom­men nicht sehr groß war. Die Foigen einer Geschwindigkeitsübertretung sind somit als geringfügig anzusehen.

 

3.

Im Hinblick auf obige Ausführungen stellt der Einschreiter sohin den

 

ANTRAG

der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Benachrichtigung des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Einschreiters zur Einstellung zu bringen;

 

in eventu

von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG abzusehen, weil das Verschulden des Einschrei­ters geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind;

 

in eventu

von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung nach § 20 VStG Gebrauch zu machen."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 28. Juli 2008 zugrunde. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7398, festgestellt, es wurde eine Geschwindigkeit von 167 km/h (ohne Abzug der Messtoleranz) gemessen. Unter dem Titel Hinweis zur Person findet sich ein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber angegeben hätte, er habe es eilig gehabt und nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden die beiden an der Amtshandlung beteiligten Meldungsleger, Insp. F H und Insp. B zeugenschaftlich einvernommen. Insp. F H gab laut Niederschrift vom 15. Oktober 2008 zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei der Amtshandlung die Geschwindigkeit in keinster Weise in Frage stellte. Er habe mit Nachdruck ersucht, die Strafe an Ort und Stelle zu begleichen, damit kein Verfahren durch die Behörde eingeleitet werde. Da zum Zeitpunkt der Lasermessung kein weiteres Fahrzeug mit einer annähernd derartigen Geschwindigkeit in diesem Bereich unterwegs gewesen sei, könne auch ein Irrtum betreffend des Fahrzeuges ausgeschlossen werden.

 

Insp. B gab laut Niederschrift vom 15. Oktober 2008 als Zeuge zu Protokoll, dass er bei der Amtshandlung unmittelbar daneben stand und er das ganze Gespräch sehr genau mitverfolgen konnte. Die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit sei dabei in keiner Weise in Frage gestellt. Der Beschuldigte habe die Strafe sofort begleichen und damit eine Anzeige umgehen wollen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass dies bei einer Geschwindigkeitsübertretung in dieser Höhe nicht mehr möglich sei.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt befinden sich Kopien des Eichscheines über das verwendete Messgerät, wonach dieses zum Vorfallszeitpunkt entsprechend geeicht war, sowie eines Messprotokolls betreffend die verfahrensgegenständliche Messung.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass eine Messung mit einem Lasermessgerät grundsätzlich ein taugliches Verfahren zur Feststellung von Geschwindigkeiten darstellt bzw. einem mit der Überwachung des öffentlichen Verkehrs betrauten Organ der Straßenaufsicht zuzumuten ist, dass er eine ordnungsgemäße Messung durchführt. Die Meldungsleger haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung zeugenschaftlich bestätigt, es ist dabei zu berücksichtigen, dass sie zur Wahrheit verpflichtet waren. Letztlich hat der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung der Messung selbst nichts mehr entgegengehalten. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen bzw. der vorgelegten Unterlagen (Eichschein und Messprotokoll) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber tatsächlich (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h unterwegs war.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2007, GZ: BMVIT-138.001/0031-II/ST5/2007, ist auf der A 1 Westautobahn für die Fahrtrichtung Wien zwischen km. 176.040 bis km 168.153 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt, diese Verordnung wurde aufgrund § 43 Abs.1 StVO 1960 erlassen. Laut einem Aktenvermerk erfolgte die Kundmachung am 1. Jänner 2008.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass es sich hier um eine ordnungsgemäß zustande gekommene, rechtlich korrekte und auch ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung handelt, welche der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Verordnung nicht um die Errichtung einer immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung handelt (siehe Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Dezember 2007, wonach unter Zugrundelegung des Immissionsschutzgesetzes Luft in Fahrtrichtung Wien zwischen km 168.153 und km 155.750 die Geschwindigkeitsbeschränkung festgesetzt wurde). Im vorliegenden Falle handelt es sich aber, wie bereits dargelegt wurde, um eine auf der Basis des § 43 Abs.1 StVO 1960 erlassenen Verordnung, welche auch den Bereich des vorgeworfenen Tatortes erfasst.

 

3.2. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Im vorliegenden Falle ist erwiesen, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die durch Verordnung festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde eine Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen, unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 161 km/h, er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zur Recht erfolgt.

 

3.3. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Im vorliegenden Falle ist, wenn auch nicht als ausdrücklicher Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG, das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung natürlich entsprechend zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen bei der Festsetzung des Strafausmaßes spezialpräventive Überlegungen, wonach durch eine entsprechend strenge Bestrafung des Beschuldigten diesem das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden soll.

 

Andererseits ist jedoch auch Bedacht zu nehmen, dass aus der vorliegenden Anzeige bzw. aus den Verfahrensunterlagen nicht hervorgeht, dass es durch das gegenständliche Verhalten des Berufungswerbers zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre. Der Vorfall ereignete sich an einem Sonntag in den Morgenstunden (27. Juli 2008) und es ist in Anbetracht dieser Tageszeit davon auszugehen, dass lediglich ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, Gegenteiliges wird jedenfalls in der Anzeige nicht festgestellt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, weiters der unbestritten gebliebenen von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch, insbesondere auch aus den erwähnten präventiven Überlegungen, nicht in Erwägung zu ziehen.

 

3.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, jedenfalls müssen aber beide Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich geringes Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung, gegeben sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass im vorliegenden Falle keine Rede davon sein kann, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, keinesfalls kann auch von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein. Die Voraussetzungen des § 21 VStG sind daher im vorliegenden Falle nicht gegeben.

 

3.5. Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jungendlicher, die Mindeststrafe bis zur Hälfe unterschritten werden.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit festgestellt werden konnte, so ist auf die konkreten Umstände bezogen keine Rede davon, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Eine Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe kann daher ebenfalls nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 07.06.2010, Zl.: B 1055/09-8

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.09.2010, Zl.: 2010/02/0167-7

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