Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281093/20/Py/Ba

Linz, 07.07.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn J S, G, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 2008, Ge96-51-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeiten­koordinationsgesetz (BauKG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1, 4, 5 und 6 auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden), hinsichtlich Faktum 2 auf 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt. Hinsichtlich Faktum 3 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf insgesamt 46,50 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen.

 

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20, 21 (zu Faktum 3) und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 2008, Ge96-51-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 6 Abs.3 iVm § 10 Abs.1 Z 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl.I Nr. 37/1999 idgF (Faktum 1), wegen Übertretung des § 10 Abs.1 Z 1 iVm § 3 Abs.1 BauKG (Faktum 2 und 3), wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 Z 1 BauKG (Faktum 4 und 5) sowie wegen Übertretung des § 8 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 Z 1 BauKG (Faktum 6) sechs Geldstrafen in Höhe von je 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sehr geehrter Herr S!

 

Sie haben es - wie im Zuge einer am 7.8.2007 durch das Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Besichtigung der Baustelle für den Umbau und die Erweiterung der Tischlereiwerkstätte in N, G, GrstNr., KG N, festgestellt wurde - als handelsrechtli­cher Geschäftsführer und somit als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwort­liche Organ der S F- und T GmbH als Bauherrin zu verantworten, dass im Zuge des angeführten Bauvorhabens, dessen Umfang 500 Personentage übersteigt und bei dem am 7.8.2007 Arbeitnehmer der Baumeister H GmbH mit Bauarbeiten beschäftigt waren,

1.  am 7.8.2007 eine Vorankündigung nicht auf der Baustelle ausgehängt war, obwohl auf Baustellen, bei denen voraussichtlich

-       die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Tage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

-       deren Umfang 500 Personentage übersteigt,

die zu erstellende Vorankündigung sichtbar auszuhängen ist;

2.      bis 7.8.2007 kein Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase (das ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe) bestellt wurde, obwohl der Bauherr ei­nen Planungskoordinator für die Planungsphase zu bestellen hat, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrer Arbeitgeber tätig sind;

3.      bis 7.8.2007 kein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase (das ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten) bestellt wurde, obwohl der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen hat, wenn auf einer Bau­stelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrer Arbeitgeber tätig sind;

4.      vor Eröffnung der Baustelle kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde, ob­wohl der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass vor Eröffnung der Baustelle, für die eine Voran­kündigung erforderlich ist, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird;

5.      am 7.8.2007 Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer auf der Baustelle kei­nen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hatten, obwohl der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer Zu­gang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben;

6.      in der Vorbereitungsphase (das ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auf­tragsvergabe) keine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk, die die zum Schutz von Si­cherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten erforderlichen Angaben enthalten muss und die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind, erstellt wurde, obwohl der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass in der Vorbereitungsphase eine Unterlage für spätere Arbei­ten am Bauwerk erstellt wird."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der objektive Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt sei. Zu den einzelnen Übertretungen wird ausgeführt:

1.     sichtbarer Aushang der Vorankündigung: Wenn das Organ des Arbeitsinspektorates im Zuge der Baustellenüberprüfung keinen Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle feststellen konnte, vom Bw grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass ein derartiger Aushang nicht vorhanden war, so ist dieser Sachverhalt als gegeben anzunehmen ist.

2./3. Planungs- und Baustellenkoordinator: Die Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators werde nach § 3 Abs.6 BauKG nur wirksam, wenn die Bestellung schriftlich erfolgt ist und wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Nachdem eine derartige schriftliche Bestellungsurkunde offensichtlich nicht vorlag, sei davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Bestellung zum Planungs- und Baustellenkoordinator nicht erfolgt ist.

4./5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Nach den schlüssigen Aussagen des Zeugen J M stehe fest, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erstellt wurde.

6.  Unterlagen für spätere Arbeiten: Dass auf der Baustelle eine derartige Unterlage nicht vorgelegen ist, wurde nicht in Abrede gestellt.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass der Bw als Bauherr sich mit den Bestimmungen des BauKG soweit auseinanderzusetzen habe, dass deren Einhaltung gewährleistet werden kann. Nachdem dieser aber offensichtlich der Beachtung der Bestimmungen des BauKG nicht das nötige Augenmerk beigemessen habe, würden die im Verfahren vorgebrachten Argumente zu seiner Entlastung nicht ausreichen, weshalb er zumindest fahrlässig die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen in Kauf genommen habe.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass als mildernd gewertet wurde, dass es durch die Nichteinhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften tatsächlich zu keinen negativen Ereignissen (z.B. Arbeitsunfällen) gekommen sei, ebenso sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund einzustufen, weshalb die im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelten Geldstrafen sowohl tat- als auch schuldangemessen seien.

 

2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 brachte der Bw dagegen rechtzeitig Berufung ein und führte aus, dass er sich in keinster Weise gegen die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Zubau der Produktionshalle in Gaisbuchen 28 gewehrt habe. Im Gegenteil habe er dazu ausdrücklich und auch schriftlich den ausführenden Baumeister Ing. M H beauftragt. Aufgrund dessen Zusage habe er sich auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen verlassen. Es sei Herr M am 17. Juli 2007 zum Baustellenkoordinator bestellt worden und habe sich der Bw auch diesbezüglich darauf verlassen, dass Herr M alle erforderlichen Meldungen, Aushänge etc. erledige. Es sei weder Herr Ing. H noch Herr M zu irgendeinem Zeitpunkt an ihn herangetreten, um mit ihm Details in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen zu besprechen, weshalb der Bw zu Recht davon habe ausgehen können, dass alle Bestimmungen eingehalten werden, zumal alle Leistungen nach Verrechnung auch entsprechend von ihm honoriert wurden.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung schränkte der Bw unter Hinweis auf die von ihm gesetzten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden sollte, seine Berufung auf die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe ein.

 

3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe je Übertretung verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Mai 2009, an der der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeits­inspektorates als Parteien teilnahmen. Als Zeugen wurden Frau M K, Herr Baumeister Ing. M H sowie Herr J M einvernommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 10 Abs.1 Z 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl.I Nr. 37/1999 idF BGBl.I Nr. 159/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs.1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.3. Seitens der Erstbehörde wurde als mildernd der Umstand gewertet, dass es auf der gegenständlichen Baustelle während der Bauarbeiten zu keinen negativen Ereignissen gekommen ist. Als weiterer Milderungsgrund wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens war jedoch ersichtlich, dass dem Bw weitere Milderungsgründe zugute kommen. So hat der Bw maßgeblich zur Aufklärung des entscheidenswesentlichen Sachverhaltes beigetragen und die Übertretung der ihm zur Last gelegten Taten im Wesentlichen nicht bestritten. Auch ist ihm zugute zu halten, dass er sich darauf verlassen hat, dass die mit der Bauausführung beauftragten Professionisten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beachten werden. Wenn dies auch nicht schuldbefreiend wirkt, so ist dem Bw diesbezüglich jedenfalls nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere hinsichtlich der Bestellung eines Baustellenkoordinators (Faktum 3) ist daher ein Absehen von der Strafe unter Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt, da der Bw offensichtlich davon ausgegangen ist, dass mit der mündlichen Beauftragung des Herrn J M zum Baustellenkoordinator dem Gesetz ausreichend Genüge getan war und er diesen – wie den in der Berufung vorgelegten Rechnungen über die Baustellenkoordination zu entnehmen ist (Blg. 3 und 4 zur Verhandlungsschrift vom 15. Mai 2009) – auch für die Monate Juli und August 2007 für seine Tätigkeit entsprechend entlohnte.

 

Als weiterer Milderungsgrund ist zudem die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates über zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Aus den angeführten Milderungsgründen sieht sich daher der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, unter Anwendung des § 20 VStG die zu Faktum 1, 4, 5 und 6 verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich Faktum 2 wurde die von Erstbehörde verhängte Strafhöhe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt, eine weitere Herabsetzung war jedoch nicht möglich, da der Bw eingestand, diesbezüglich keine entsprechenden Schritte gesetzt zu haben, obwohl er in der am 3. Oktober 2005 vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgenommenen Niederschrift (Blg. 5 zur Verhandlungsschrift vom 15. Mai 2009) ausdrücklich auf die beim Bauvorhaben zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht wurde.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen angemessen und geeignet, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, künftig den Einhaltungen der Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes die entsprechende Aufmerksamkeit beizumessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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