Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530874/13/Re/Sta

Linz, 14.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn F und Frau R P, H,  P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L, L,  L, vom 21. Jänner 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2009, Ge20-121-2008, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht, unter Beachtung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/04/0104 bis 0106-3, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2009, Ge20-121-2008, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 17und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 359a, 360 und 366 Gewerbeordnung 1994 (GewO)

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 7. Jänner 2009, Ge20-121-2008, wurde von der belangten Behörde der Antrag der Berufungswerber I und P vom 19. Dezember 2008, gerichtet auf Akteneinsicht in behördlichen Schließungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Betriebsanlage der P B GmbH im Standort P, H, zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragsteller seien zwar Parteien im Verfahren zur Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung der beantragten Änderung der Betriebsanlage durch Umbau und Aufstockung des Mühlengebäudes und wurde über dieses Verfahren in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 in erster Instanz abgesprochen. Den Antragstellern stünde jedoch in einem allenfalls nach § 360 in Bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage anhängigen Verfahren eine Parteistellung nicht zu. Auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 auszuübenden Zwangsgewalt habe niemand einen verfolgbaren Rechtsanspruch. Es handle sich um Maßnahmen, die von der Behörde im Rahmen der Amtspflichten wahrzunehmen seien. Ein rasches Einschreiten solle ohne vorausgegangenes Verfahren ermöglicht werden, die Maßnahmen seien aus diesem Grund auch bloß vorübergehender Natur. Es ergebe sich aus dem Gesetz, dass den Nachbarn weder ein Antragsrecht zukomme noch dass ihnen ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Hingewiesen wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Parteistellung der Nachbarn im Verfahren gemäß § 360 GewO sei nicht gegeben.

 

Auch in Verwaltungsstrafverfahren sei nicht der Nachbar eines beschuldigten Betriebsanlageninhabers Partei, sondern lediglich der Beschuldigte. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass bei im Privatrecht begründeten Interessen auf Akteneinsicht dieses Interesse an einer Information für einen allfälligen Zivilprozess nicht die Rechtstellung einer Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren zu verschaffen vermöge. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe das Recht auf Akteneinsicht nur den am Verfahren beteiligten Parteien zu. Beim Recht auf Akteneinsicht handle es sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei. Dritten Personen gewähre das Gesetz keine Akteneinsicht. Lehre und Rechtsprechung schränke das Recht der Akteneinsicht auf die Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Auch die Parteistellung in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren begründe keine Parteistellung in allfälligen Schließungs- oder Verwaltungsstrafverfahren. Sie sind keine Parteien im Sinne des § 8 AVG. Der Antrag sei ausschließlich mit dem Vorbehalt der Setzung zivilrechtlicher Schritte begründet. Da ihnen keine Parteistellung zukäme und daher auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L, L, mit Schriftsatz  vom 21. Jänner 2009, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde habe die Anregung auf sofortige Schließung der Anlage gemäß §§ 360 und 366 GewO 1994 zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, entsprechende Maßnahmen von Amts wegen gesetzt zu haben. Es blieb jedoch offen, welche Maßnahmen gesetzt worden seien. Es habe sich keine Änderung bei der Wahrnehmung der Lärmimmissionen ergeben. Die Gesundheit der Nachbarn werde unverändert massiv beeinträchtigt. Betriebsanlagen dürften gemäß § 78 GewO 1994 vor Eintritt der Rechtskraft eines gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden. Dies erfolge ohne Rechtsschutz der Nachbarn. Es würden daher zivilrechtliche Schritte zur Wahrung der Interessen der Nachbarn geprüft, wodurch sich die Notwendigkeit zur Akteneinsicht ergebe. Die Behörde habe gegenüber Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen sofortige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die Nachbarn haben unter diesen Voraussetzungen in Anbetracht der gegenständlich seit über einem Jahr konsenslos betriebenen Betriebsanlage einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht betreffend behördliche Schließungs- und Verwaltungsstrafverfahren. Eine Versagung der Akteneinsicht würde den Nachbarn bei der zivilrechtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche einen erheblichen Nachteil bedeuten, ihre Prozesschancen beeinträchtigen. Der Akteneinsicht würden somit keine berücksichtigungswürdigen anderen Interessen entgegenstehen. Da keine amtswegige Schließung bisher erfolgt sei, bliebe nur der Zivilrechtsweg offen. Eine Verweigerung der Akteneinsicht würde die Waffengleichheit behindern. Der Antrag auf Akteneinsicht werde wiederholt und um Übermittlung der Aktenkopien gebeten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-121-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 17 Abs.1  AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereit gestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Betriebsanlage der P B GmbH erhoben wird. Die P B GmbH betreibt in P, H, eine Betriebsanlage zur Vermahlung von Getreide und Herstellung von Backmittel. Außer Streit steht, dass in Bezug auf diese Betriebsanlage in jüngster Vergangenheit ein Änderungsverfahren im Grunde des § 81 GewO 1994 durchgeführt wurde und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diese Änderung  erstinstanzlich mit Genehmigungsbescheid vom 15. Dezember 2008, Ge20-120-2007, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde.

 

In diesem Änderungsgenehmigungsverfahren sind die Berufungswerber am Verfahren beteiligt und haben im Rahmen ihrer dort auch bestehenden Parteistellung Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen bzw. gesundheitlicher Gefährdungen dargelegt und auch gegen den oben zitierten Genehmigungsbescheid Berufung erhoben.

 

Bezogen auf die Sorge der Berufungswerber, die Betriebsanlage würde zunächst ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung bzw. ohne Einhaltung sämtlicher  zum Betrieb im Rahmen der Rechtsordnung vorgeschriebener Auflagen betrieben, wurde die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bzw. Administrativverfahren in Bezug auf die Verfügung von Zwangsmaßnahmen beantragt.  Offenbar in der Sorge, die belangte Behörde komme ihren amtswegigen Verpflichtungen zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bzw. Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen  nicht nach, wurde  in der Folge der diesem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Akteneinsicht gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht.

 

Nachdem auch in der Berufung letztlich unbestritten bleibt, dass den Berufungswerbern keine Parteistellung in einem allenfalls anhängigen Verfahren zur Verfügung von Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 bzw. in einem allenfalls anhängigen  Verwaltungsstrafverfahren gegen die strafrechtlich verantwortlichen Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage zusteht, ist auf Grund der nunmehr vorliegenden Berufung die Frage zu beantworten, ob Akteneinsicht auch Personen zusteht, die im konkret zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung haben, sondern ihren Antrag auf Akteneinsicht auf allenfalls beabsichtigte zivilrechtliche Schritte zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber den ihrer Meinung nach unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Betrieb der Anlage stützen.

 

Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde in dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. Jänner 2009 bereits gründlich auseinandergesetzt und ist primär auf die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die zitierten Passagen aus einer kommentierten Ausgabe zum Verwaltungsverfahrensrecht zu verweisen.

 

Dem ist ergänzend hinzuzufügen, dass auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat feststeht, dass Nachbarn im Verfahren nach § 360 GewO 1994 eine Parteistellung nicht zusteht. Auch Grabler/Stolzlechner/Wendl (GewO 1994 – Kommentar, 2. Auflage, Springer-Verlag) verweisen diesbezüglich auf eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und zitieren, dass Maßnahmen nach § 360 von Amts wegen zu treffen sind, Nachbarn einer Betriebsanlage kein Antragrechts und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 360 zukommt und so auf die Handhabung der nach § 360 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand ein Rechtsanspruch zusteht, der mit Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre, insbesondere auch nicht den Nachbarn (VwGH 24.10.2001, 2001/04/0173; VwGH 20.10.1992, 92/04/0176). Ebenso wäre auch eine allfällige Berufung eines Nachbarn gegen einen Bescheid nach § 360 als unzulässig zurückzuweisen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch auf § 356 Abs.3 GewO 1994 zu verweisen, welcher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellungen in Betriebsanlagen­genehmigungs­verfahren endgültig regelt und eine Parteistellung von Nachbarn im Verfahren nach § 360 nicht vorsieht.

 

Eine Parteistellung von Nachbarn einer Betriebsanlage ist auch aus den Bestimmungen des VStG bei der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Betreiber der Betriebsanlage nicht vorgesehen und – wie auch im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt – auch aus der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes nicht ableitbar. Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz sind im Wesentlichen der Beschuldigte, der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht, und zwar vom Zeitpunkt der erst gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache, in der Folge im Spezialfall der Ehrenkränkung nach § 56 VStG der Privatankläger, allenfalls auch ein Privatbeteiligter soweit im Straferkenntnis auch über abzuleitende privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden ist. Eine derartige Sonderkonstruktion, welche aus allfälligen Materiengesetzen ableitbar ist, liegt jedoch  im gegenständlichen Falle nicht vor, weshalb die Parteistellung der Berufungswerber auch in Bezug auf ein allenfalls anhängiges Verwaltungsstraf­verfahren von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde.

 

Im Grunde des oben zitierten § 17 AVG steht Akteneinsicht ausschließlich den Parteien zu, und zwar in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt bzw. zugekommen ist, sofern es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren handelt (VwGH 11.9.1985, 82/01/0115). Das Recht auf Akteneinsicht ist im Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör zu sehen; es soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handelt sich somit um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei (VwGH 27.2.1991, 90/01/0143). Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Berufungswerber und im gegenständlichen Verfahren Antragsteller über eine Parteistellung im oben angesprochenen  Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage verfügen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nämlich nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem anderen Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert. Akteneinsicht kommt somit nur den Parteien des jeweils bezughabenden Verfahrens – nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens – zu (VwGH 24.11.1992, 92/04/0118). Sofern die Berufungswerber ihr Interesse auf Akteneinsicht im Privatrecht begründet sehen, um ihre Interessen in einem allfälligen Zivilprozess durchzusetzen, so übersehen sie, dass das Vorliegen lediglich eines Interesses an einer Information für einen allfälligen Zivilprozess nicht schon die Rechtstellung einer Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren zu verschaffen vermag (VwGH 27.4.1978, 2023/77).

 

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass den Antragstellern keine Parteistellung zukommt und sie somit über kein subjektives Recht auf Akteneinsicht verfügen, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 06.10.2009, Zl.: 2009/04/0249-3

 

 

 

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