Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164175/7/Sch/Ps

Linz, 01.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. Dr. T D, geb. am, Z, A, vom 13. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2009, Zl. VerkR96-19724-2008/Bru/Pos, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. April 2009, Zl. VerkR96-19724-2008/Bru/Pos, über Herrn Mag. Dr. T D wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch am 24. April 2009 laut Postrückschein am 25. April 2009 bei der Postfiliale P hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete - unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 33 Abs.2 AVG – sohin am 11. Mai 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 13. Mai 2009 per E-Mail bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Der Umstand der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels wurde dem Berufungswerber im Sinne der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.

In seiner Stellungnahme hiezu verweist dieser darauf, dass er im zeitlichen Bereich des gegenständlichen Zustellvorganges aufgrund einer Fußverletzung in seiner Mobilität eingeschränkt gewesen sei. Er habe deshalb auch eine ambulante Serienbehandlung in Anspruch genommen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu zu bemerken, dass die Hinterlegung eines Schriftstückes zur Abholung durch den Adressaten beim Postamt (nunmehr Postfiliale) nur dann nicht als Zustellung gilt, wenn eine relevante Ortsabwesenheit vorlag (vgl. dazu im Detail § 17 Abs.3 Zustellgesetz). Als solche gelten etwa eine Reise, ein Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt. Die (etwa beruflich bedingte) Abwesenheit von der Wohnung tagsüber ist keine im Sinne dieser Gesetzesstelle (VwGH vom 20.09.2001, Zl. 2001/11/0130). Auch ein allfälliges Hindernis trotz Anwesenheit, die Sendung zu beheben, ändert nichts an der Wirkung der Hinterlegung als Zustellung (VwGH vom 20.04.1998, Zl. 98/17/0090).

 

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Ambulanzbesuche des Berufungswerbers an mehreren Tagen – aber eben nur tagsüber – und auch seine eingeschränkte Mobilität nichts an der Tatsache der Verspätung seines Rechtsmittels ändern können.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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