Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164258/2/Sch/Ps

Linz, 03.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung [Faktum 3)] bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung [Fakten 1), 2) und 4)]des Herrn B H, geb. am, A, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-1666-2009, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als dort die Wortfolge "… und Fahrwerksänderung durch Einbau von roten Federn." zu entfallen hat und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Die Geldstrafe wird in diesem Punkt auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bezüglich Faktum 3) ermäßigt sich auf 2 Euro, diesbezüglich entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Im Übrigen [Fakten 1), 2) und 4)] beläuft sich der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren auf insgesamt 20 Euro (20 % der hier verhängten Geldstrafen).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-1666-2009, wurden über Herrn B H wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, 2) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, 3) § 33 Abs.1 KFG 1967 und 4) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 14 Abs.5 KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 1) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 2) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 3) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 4) 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt, weil er am 30. März 2009 um 17.20 Uhr in der Gemeinde Kopfing im Innkreis, Gemeindestraße Ortsgebiet, Franziska-Pointner-Straße, auf Höhe Volksschule Kopfing,

1)      sich als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen vorne rechts in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies(en).

2)      sich als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen vorne links in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies(en).

3)      es als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen unterlassen habe, folgende Änderungen am Fahrzeug unverzüglich dem Landeshauptmann von Oö. als Genehmigungsbehörde anzuzeigen: Es wurde festgestellt, dass folgende typisierte Teile eingebaut waren: Sportluftfilter bzw. sogenannter "Power- oder Kegelfilter" und Fahrwerksänderung durch Einbau von roten Federn.

4)      sich als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung [Faktum 3)] bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung [Fakten 1), 2) und 4)] erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht fällt am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf, dass der Berufungswerber die ursprünglich ergangene Strafverfügung vom 2. April 2009 – ausgenommen die vorgeworfene Fahrwerksänderung – lediglich hinsichtlich Strafhöhe beeinsprucht hat. Damit sind die Schuldsprüche zu den einzelnen Punkten der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und hätte nach Ansicht der Berufungsbehörde deshalb nicht noch einmal ein Strafbescheid, hier in Form eines Straferkenntnisses, hinsichtlich dieser Tatvorwürfe ergehen dürfen, sondern hätte sich die Behörde in Spruch und Begründung auf die Frage der Strafbemessung zu beschränken gehabt.

 

Dieser Umstand spielt gegenständlich aber letztlich keine Rolle, zumal der Berufungswerber auch das Straferkenntnis – wiederum ausgenommen die Fahrwerksänderung – auf das Strafausmaß beschränkt in Berufung gezogen hat und daher an der Formulierung des Spruches – zur Beseitigung der formal erfolgten Doppelbestrafung – nichts geändert werden musste.

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung [Faktum 3) – Fahrwerks­änderung durch Einbau von roten Federn]:

Dem Berufungswerber ist hier zugute zu halten, dass er schon bei der Beanstandung gegenüber dem Meldungsleger darauf hingewiesen hat, dass er die Federn nicht ausgewechselt habe, diese seien schon beim Kauf eingebaut gewesen (siehe Seite 5 der Anzeige vom 31. März 2009).

 

Auch im Einspruch gegen die Strafverfügung findet sich wieder dieser Einwand, ergänzt mit der Behauptung, dass lediglich rote Farbe auf den Fahrwerksfedern angebracht worden sei, weil dies "besser ausschaut".

 

Dass der Berufungswerber also in diesem Punkt Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist mangels Vorliegens von Beweisergebnissen nicht erweislich.

 

Die Berufungsbehörde kann hier auch nicht gänzlich nachvollziehen, warum rote Farbe auf Fahrwerksfedern quasi selbstverständlich als vorgenommene Fahrwerksänderung ausgelegt wird. Es kommt doch wohl nur darauf an, ob tatsächlich die Fahrwerksfedern – ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde – getauscht wurden.

 

Da in diesem Punkt ein Teil des Tatvorwurfes weggefallen ist, war auch eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe zu verfügen.

 

Zur Strafbemessung ist unbeschadet dessen anzuführen, dass die Erstbehörde für die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen mit einer als milde zu bezeichnenden Bestrafung vorgegangen ist. Die Übertretungen gemäß Punkt 1) und 2) des Straferkenntnisses, nämlich Vorderreifen am Fahrzeug weit unter der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe, stellen zweifelsfrei eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Insbesondere bei – jederzeit auftretbarer – nasser Fahrbahn ist das Fahren mit nahezu profillosen Reifen, noch dazu an den Vorderrädern, als grobe Nachlässigkeit des Lenkers zu betrachten.

 

Eine Strafherabsetzung kam daher gegenständlich nicht in Betracht.

 

Sinngemäß das Gleiche gilt bezüglich Faktum 4) des Straferkenntnisses, zumal auch die vorgeschriebenen roten Rückstrahler an einem Fahrzeug ein Beitrag zur Verkehrssicherheit sind, indem das Fahrzeug auch dann erkennbar bleibt, wenn es etwa bei Dunkelheit unbeleuchtet abgestellt ist. Die hier verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 20 Euro konnte daher auch nicht weiter reduziert werden.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung ganz offenkundig schon die derzeit eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Auch kann ihm ein gewisses Maß an Einsichtigkeit, zumindest hat er dies in seinen Schriftsätzen so dargestellt, nicht abgesprochen werden, welcher Umstand ebenfalls bereits in das Straferkenntnis Eingang gefunden hat. Eine Strafherabsetzung durch die Berufungsbehörde aufgrund dieser Umstände konnte sohin nicht mehr vertreten oder begründet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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