Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231022/6/Gf/Mu

Linz, 13.07.2009

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des F S A, W, 4... L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-21670/08-2SE, wegen einer Übertretung des
Sicherheitspolizeigesetzes beschlossen:

I.     Das mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Februar 2009, GZ VwSen-231022/2/Gf/Mu, bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen.

II.   Die Berufung gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-21670/08-2SE, wird mangels Prozessfähigkeit des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG; § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-21670/08-2SE, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er einer anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich dadurch erleichtert habe, dass er dieser trotz eines aufrechten Betretungsverbotes den Aufenthalt in seiner Wohnung ermöglicht habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 84 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. 38a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 113/2007, und i.V.m. § 7 VStG begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 9. Jänner 2009 per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtete sich die (vermutlich) am 18. Jänner 2009, jedenfalls aber rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

1.3. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2009, GZ VwSen-231022/2/Gf/Mu, wurde dieser Berufung vom Oö. Verwaltungssenat insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wurden.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 wiederum per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt und ist (spätestens) am 16. März 2009 in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 10. Juli 1009 hat der Verein „Vertretungsnetz Sachwalterschaft“ dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass der Rechtsmittelwerber nicht prozessfähig ist. Unter einem wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 25. November 2008, GZ 36-P-9/06z-372, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dieser Verein damals gemäß § 268 ABGB als Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt wurde, wobei dem Sachwalter u.a. auch ausdrücklich die Vertretung des Rechtsmittelwerbers vor Behörden obliegt.

3. Da diese Sachwalterbestellung bereits vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte und dieser Umstand dem Oö. Verwaltungssenat bis dato nicht bekannt war, liegt sohin eine neue Tatsache i.S.d. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vor, die eine amtswegige Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 3 AVG erforderlich macht.

4. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berufung am 18. Jänner 2009 bereits ein Sachwalter bestellt war, dieses Rechtsmittel damals jedoch ohne Kenntnis, geschweige denn mit expliziter Genehmigung des Sachwalters bei der Erstbehörde eingebracht wurde, erweist sich diese sohin im Ergebnis mangels Prozessfähigkeit des Rechtsmittelwerbers als unzulässig.

Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG a limine zurückzuweisen, ohne dass auf die sachlichen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:


Rechtssatz:

 

VwSen-231022/6/Gf/Mu/ vom 13. Juli 2009:

 

§ 69 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 AVG: Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sich (erst) nach Zustellung des UVS-Erkenntnisses ergibt, dass für den Rechtsmittelwerber bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung ein Sachwalter bestellt war;

 

§ 66 Abs. 4 AVG: Zurückweisung der Berufung mangels Prozessfähigkeit des Rechtsmittelwerbers.

 

 

 

 

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