Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164217/5/Ki/Ps

Linz, 14.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau S S, A, K, vom 18. Mai 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2009, Zl. VerkR96-21155-2008-rm, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juli 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 27. April 2009, Zl. VerkR96-21155-2008-rm, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kfz, Kennzeichen  (VW Golf), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-21155-2008, zugestellt durch Hinterlegung am 29. Oktober 2008, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 12. November 2008, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 16. Juli 2008, 16.08 Uhr, in A, K Höhe Haus Nr. , abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Es sei eine falsche Auskunft erteilt worden. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen das Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 18. Mai 2009 Berufung erhoben. Sie strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie an.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juli 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Gatte der Berufungswerberin, R S, als deren Vertreter sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungs­verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer Verwaltungs­übertretung mit dem Pkw, Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzerin auch die Berufungswerberin (neben ihrem Gatten) ist, wurde sie von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 28. Oktober 2008, Zl. VerkR96-21155-2008, zu einer Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert.

 

Frau S S teilte daraufhin der Behörde mit Schreiben vom 11. November 2008 mit, dass die Auskunft vom Zulassungsbesitzer, Herrn R S, R, A, erfragt werden kann.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erachtete diese Auskunft als falsch und hat nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In einem parallel geführten Berufungsverfahren betreffend R S (siehe VwSen-164216) ist hervorgekommen, dass dieser tatsächlich die Auskunft hätte erteilen können bzw. müssen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass Herr R S tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, die geforderte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen, weshalb der Vorwurf, die Berufungswerberin habe eine falsche Auskunft erteilt, nicht zutrifft.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die Berufungswerberin entgegen dem Strafvorwurf keine falsche Auskunft erteilt hat, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsstrafverfahren für die Parteien kein Verfahrenskostenersatz vorgesehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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