Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164274/2/Bi/Se

Linz, 09.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, L, vom 3. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 13. Mai 2009, S-5132/09-4, wegen Über­tre­tung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis  behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. Jänner 2009, 13.50 Uhr, in Linz, Starhembergstraße gegenüber Nr.25, als Lenker des Kfz     , dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sei, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zur Vorfallszeit in der Gruber­straße bis zur Kreuzung mit der Mozartstraße gefahren, dort nach rechts und dann nach links in die Starhembergstraße eingebogen, wobei ihm im Rückspiegel ein Blaulichtfahrzeug aufgefallen sei. Auf Höhe Haus Nr. habe er angehalten, um dieses Einsatzfahrzeug vorbeizulassen, das aber hinter ihm stehengeblieben sei. Nach der Verkehrskontrolle sei ihm als Grund dafür genannt worden, er sei nicht angeschnallt gewesen. Da er jedoch während der Fahrt und bei der Kontrolle den Gurt verwendet gehabt habe, hätten sich die Beamten geirrt. Ihm sei außerdem beim Einbiegen in die Starhembergstraße ein identes Fahrzeug aufgefallen, sodass er annehme, dass die Beamten dem falschen Fahrzeug nach­ge­fahren seien. Seiner Ansicht nach liege menschliches Versagen vor. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Ge­brauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

Gemäß § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 begeht, wer ua als Lenker eines Kraftfahr­zeuges die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwal­tungs­übertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beför­derte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Ver­kehrs­erhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Wie dem vorgelegten Verfahrensakt zu entnehmen ist, ist unstrittig, dass der Bw bei der Anhaltung selbst vor dem Haus Starhembergstraße .. angegurtet war. Laut Anzeige des Meldungslegers Insp. H M hat dieser bei der Nachfahrt bzw beim Anhalten vor der Ampel bei der Kreuzung Untere Donau­lände/Gruberstraße und während der Fahrt auf Höhe Gruberstraße .. beobach­tet, dass der Bw den Sicherheitsgurt nicht verwendet habe. Die 2. Beamtin Insp A S hat laut ihrer Zeugenaussage vom 8. Mai 2009 nur bei der Kreuzung Gruberstraße/Mozartstraße eine solche Beobachtung gemacht. Sie hat dazu näher ausgeführt, sie habe beim Anhalten etwas schräg hinter dem Pkw des Bw gesehen, dass der Gurt nicht zum Oberkörper des Lenkers verlaufen sondern heruntergehängt sei. Bei der Anhaltung in der Starhembergstraße .. hatte der Bw den Gurt jedoch angelegt, was von beiden Beamten bestätigt wurde.

 

Damit hat der Bw aber zweifellos nicht den ihm im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand begangen. Der Tatvorwurf bezieht sich hinsichtlich Ort der Übertretung auf die Star­hem­berg­straße .. – dort wurde aber bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt, dass der Bw den Gurt bestimmungs­gemäß verwendete. Bei den genannten Kreuzungen bzw auf Höhe Gruberstraße .. erfolgte keine An­hal­tung gemäß § 97 Abs.5 StVO, sondern offenbar nur ein Anhalten wegen der VLSA.

Auf dieser Grundlage war gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entschei­den, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Gurt laut Meldungsleger während der Fahrt nicht verwendet, wohl aber bei der Anhaltung -> An den Beobachtungsorten erfolgte keine Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO > Einstellung

 

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