Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401018/4/BP/Wb/Se

Linz, 14.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des A A alias A M R, StA von Syrien, vertreten durch Rechtsanwältegemeinschaft M & S OEG, S, wegen behaupteter rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft im PAZ Rossauer Lände, seit spätestens 16. Juni 2009 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, GZ. Sich40-1382-2009 , zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf), ein Kurde und Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 10. Februar 2009 seinen ersten Asylantrag in Österreich beim Bundesasylamt (BAA) Erstaufnahmestelle West (EASt West) in G. Er gab bei seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch einen Beamten der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen i.A vom 13. Februar 2009 seine Identität mit A M R, geb.     , an und erklärte keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat zu haben. Nach eigenen Angaben habe er seinen Heimatort Deriki am 2. Februar 2009 zu Fuß verlassen, danach einen Fluss überquert und sei dann in die türkische Stadt Cizre gelangt, wo er nach drei Tagen einen Schlepper gefunden habe, der ihm weitergeholfen habe. Am 5. Februar 2009 habe er die Ladefläche eines LKWs bestiegen, mit dem er in weiterer Folge bis Österreich gekommen sei. Dort sei er am 9. Februar 2009 in der Nähe einer unbekannten Stadt ausgestiegen und dann zum Bahnhof gekommen, wo er Leute getroffen habe, die arabisch gesprochen und ihm den Weg nach T empfohlen hätten, damit er um Asyl ansuchen könne. Da er eine Zugfahrkarte von Salzburg nach St. Georgen mitführte, müsste er den Zug ab Salzburg genommen haben.

 

Die Reise habe ein unbekannter Schlepper organisiert, den ihm sein Freund Ahmed (Näheres unbekannt) in der türkischen Stadt Cizre vermittelt habe. Die Kosten der Reise hätten 10.000 US Dollar betragen. Seinen Reisepass hätte er in Syrien zurückgelassen, wo er politische Probleme hätte.

 

Die Fragen, ob er bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht habe oder von Behörden angehalten und untergebracht worden sei, verneinte der Bf zunächst. Über anschließenden Vorhalt eines EURODAC-Treffers betreffend Samos/Griechenland, wo der Bf offenbar bereits im Jänner 2009 erkennungsdienstlich behandelt und erfasst worden war, musste der Bf seine Angaben korrigieren. Er hätte Griechenland drei Tage vor seiner Ankunft in Österreich auf der Ladefläche eines LKWs, der auch auf eine Fähre verladen wurde, verlassen und sei dann versteckt auf diesem LKW über unbekannt bis Österreich gelangt. In der Türkei hätte ihn der Schlepper in eine (unbekannte) Stadt gebracht und von dort wäre er mit einem Boot dorthin gekommen, wo er von der Polizei kontrolliert worden war (also nach Samos/Griechenland). Der Bf gab an, dass er von griechischen Polizisten unter Druck gesetzt worden wäre, das Land zu verlassen. Er wolle deswegen nicht dorthin zurück, wo man sein Anliegen nicht ernst genommen hätte und ihn nur abweisen wollte.

 

Bei Rückkehr nach Syrien befürchtete der Bf, wieder ins Gefängnis zu kommen. Er habe auch das Land illegal verlassen. Er sei Mitglied der oppositionellen kurdischen Partei PAK. Im Jahr 2007 wäre er nach einer Demonstration verhaftet und gezwungen worden, als Spitzel für den Staat zu arbeiten.

 

1.1.2. Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 vom 17. Februar 2009 gab das BAA EASt West dem Bf und der belangten Behörde bekannt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da mit Griechenland seit 17. Februar 2009 Konsultationen geführt werden. Der Bf erhielt Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren und wurde darauf hingewiesen, dass die Mitteilung auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren gilt. Da das Aufnahmeersuchen unbeantwortet blieb, erging am 19. März 2009 ein Verfristungsschreiben an Griechenland nach der Dublin II Verordnung, womit die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist.

 

1.1.3. Mit Bescheid des BAA EASt West vom 30. März 2009, Zl. 09 01.752, wurde der Asylantrag des Bf ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und dazu festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II wurde der Bf gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Bescheid wurde laut Telefaxmitteilung des BAA mit 1. April 2009 erlassen.

 

Gegen den Asylbescheid wurde am 13. April 2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht. Der Asylgerichtshof bestätigte den Eingang der Beschwerde mit 20. April 2009. Mit 28. April 2009 teilte die Asylbehörde mit, dass die Ausweisung sofort durchführbar sei, ersuchte die belangte Behörde um Überstellung des Bf nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und übermittelte ein entsprechendes "LAISSEZ-PASSER". Die aufschiebende Wirkung wurde demnach vom Asylgerichtshof innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zuerkannt, wodurch die Durchführbarkeit (Vollstreckbarkeit) der Ausweisung nach Griechenland eintrat.

 

1.1.4. Die belangte Behörde beauftragte dann die PI St. Georgen i.A. gemäß § 74 Abs 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz den Bf zwecks Durchführung der Abschiebung nach Griechenland festzunehmen. Am 4. Mai 2009 wurde er festgenommen und danach in das polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) Wien, Rossauer Lände, überstellt, wo die amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Flugtauglichkeit stattfand.

 

Die für 5. Mai 2009 um 10:30 Uhr mit dem Flug OS 801 der AUA nach Athen vorgesehene Abschiebung scheiterte am Widerstand des Bf. Nach der Meldung des PAZ Wien unternahm der Bf zunächst im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat einen Fluchtversuch und als er dann kurz darauf eingeholt und die Abschiebung fortgesetzt wurde, ließ er sich zu Boden fallen und spielte einen epileptischen Anfall vor. Der Rettungsarzt der verständigten Flughafenambulanz untersuchte den Bf wenige Minuten später und konnte keine lebensbedrohliche Krankheit feststellen. Die Abschiebung musste abgebrochen werden und der Bf wurde mit dem Dienstfahrzeug vorläufig wieder ins PAZ Wien gebracht und die belangte Behörde verständigt. Diese veranlasste die Vorführung zur fremdenpolizeilichen Außenstelle in der EASt West. Am 5. Mai 2009 um 20:25 Uhr wurde der Bf von Beamten der PI St. Georgen in der EASt West zum Zwecke der Anordnung der Schubhaft festgenommen.

 

Mit Mandatsbescheid vom 5. Mai 2009, Zl. Sich 40-1382-2009, verhängte die belangte Behörde gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Grundlage des § 76 Abs 2 Z 1 iVm § 80 Abs 5 FPG. Der Bf hat den Bescheid am gleichen Tag im Beisein eines Dolmetschers übernommen, verweigerte aber die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Er wurde in weiterer Folge zum Vollzug der Schubhaft in das PAZ Wien, Rossauer Lände, überstellt.

 

Begründend hält die belangte Behörde im Schubhaftbescheid fest, dass sich der Bf im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Ausweisung nach dem Asylgesetz unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Seine Identität sei mangels geeigneter Dokumente nicht gesichert und er verfüge lediglich über Bargeld von 49,92 Euro.

 

Durch die Gesamtheit seines Verhaltens (illegale Einreise nach Aufenthalt im EU-Staat Griechenland, bewusstes Zurücklassen des Reisepasses in Syrien, Verschleierung der tatsächlichen Reiseroute, Vereitelung der Abschiebung am Luftweg nach Griechenland am 5. Mai 2009) habe der Bf in unmissverständlicher Art und Weise gezeigt, dass er unter keinen Umständen gewillt sei, in den Eu-Mitgliedsstaat zurückzukehren, der nach dem Dubliner Abkommen für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist. Da ihm die Asylbehörde keine Hoffnung auf Legalisierung seines Aufenthaltes machen konnte, sei es naheliegend, dass er auch weiterhin alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ergreifen werde, um sich seiner Außerlandesbringung zu entziehen oder diese zumindest wesentlich zu erschweren.

 

Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, weil dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Sicherung der Außerlandesbringung in Anbetracht der Widersetzung des Bf keinesfalls ausreichend. Damit könnte die Abschiebung nach Griechenland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden. Deshalb sei ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf zu bejahen.

 

1.1.5. Die belangte Behörde organisierte in weiterer Folge für den 13. Mai 2009 einen Abschiebetermin am Luftweg nach Athen, bei dem der Bf von drei Polizeibeamten der Einsatzgruppe für Sonderdienst begleitet wurde. Der Bf sollte mit dem Flug der Olympic Airways Nr. OA 160 nach Athen abgeschoben werden und wurde zunächst um 13:30 Uhr mit einem Dienstfahrzeug zur Abstellposition des Flugzeuges gebracht. Er stieg zunächst auf die Gangway, versuchte jedoch schon nach wenigen Stufen das Geländer zu übersteigen, was noch verhindert werden konnte. Danach ließ er sich zu Boden fallen und begann zu zittern und zu hyperventilieren. Daraufhin wurde der Einsatz abgebrochen und eine medizinische Untersuchung des Bf veranlasst. Diese Untersuchung ergab keine unmittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung des Bf. Es wurde ihm nur ein Beruhigungsmittel verabreicht. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde wurde der Bf wieder ins PAZ Wien zurückgebracht. (vgl Aktenvermerk des SPK Linz vom 13.5-2009, Zl. E1/25794/2009, samt Bericht über den Abschiebungsversuch).

 

Aus einem Befund des Amtsarztes im PAZ Wien vom 15. Mai 2009 geht hervor, dass beim Bf nach einem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2009 keine psychopathologische Auffälligkeit festgestellt werden konnte. Bei der Dialog-Visite der Polizeiärztin habe sich der Bf gegen eine Überstellung nach Griechenland, Italien oder Deutschland ausgesprochen, weil es ihm dort nicht so gut gehe wie in Österreich.

 

1.1.6. Der Asylwerberinformationsdatei zum Asylverfahren 09 01.752 ist zu entnehmen, dass am 18. Mai 2009 eine Bevollmächtigungsanzeige mit Zurückziehung der Beschwerde in diesem noch nicht abgeschlossen gewesenen Asylverfahren durch die Rechtsvertreter des Bf per Telefax eingebracht wurde.

 

Am gleichen Tag stellte der Bf gegenüber Beamten des PAZ Wien einen weiteren mündlichen Asylantrag. Dieser Folgeantrag erfolgt im Zuständigkeitsbereich der EASt Ost und wurde zur Zahl 09 05.856 erfasst. Die erste Niederschrift mit dem Bf wurde am 19. Mai 2009 im PAZ Wien durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommen.

 

Mit der Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 vom 26. Mai 2009 gab das BAA EASt Ost dem Bf und der belangten Behörde bekannt, dass beabsichtigt sei, den neuerlichen Asylantrag zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Zustimmung Griechenland sei nach wie vor aufrecht und die 6-monatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Mitteilung auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren gelte.

 

Der Asylwerberinformationsdatei zu Asylverfahren 09 05.856 auf Grund des Folgeantrags ist zu entnehmen, dass am 2. Juni 2009 die asylbehördliche Einvernahme des Bf durchgeführt wurde und der Akt zur Bescheiderstellung beim Referenten sei. Danach langte am 4. Juni 2009 noch ein Schriftsatz der Rechtsvertreter des Bf ein.

 

1.1.7. Mit der am 8. Juni 2009 zur Post gegebenen und am 9. Juni 2009 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe erhob der Bf durch seine Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der vergangenen und der weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft und beantragte die kostenpflichtige Rechtswidrigkeitserklärung.

 

Im Teil 1 dieser Beschwerde wurde der oben geschilderte Sachverhalt nicht bestritten. Es wurde u.a.  vorgebracht, dass der Bf in Griechenland 10 Tage angehalten worden und auch körperlich misshandelt worden wäre. Er hätte in Athen ohne Grundversorgung leben müssen und der Staat Griechenland hätte ein faires Asylverfahren und eine menschenwürdige Behandlung verweigert. Wegen der bekannten menschenunwürdigen Zustände in Griechenland könne ein Haftgrund zur Sicherung der Abschiebung und Ausweisung nach Griechenland nicht bestehen. Dieser Asylskandal, von dem zigtausende Flüchtlinge betroffen wären, sei europaweit bekannt geworden. Wenn Griechenland Asylwerber willkürlich einsperre, so sei es umso unverständlicher, dass Österreich den über Griechenland gekommenen Bf in gleicher Art und Weise behandle. Es sei daher dringend geboten die Schubhaft aufzuheben und dem Bf in Österreich ein faires Asylverfahren in Freiheit einzuräumen.

 

Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Bf unter den Folgen der Schubhaft psychisch und organisch stark zu leiden hätte und bald ein gebrochener Mann sein werde. Die Haft erweise sich bei Bedachtnahme auf den Gesamtsachverhalt und die Lage in Griechenland als unverhältnismäßig.

 

Abschließend wurde geltend gemacht, dass die Schubhaft spätestens seit 14 Tagen unverhältnismäßig geworden sei. Denn seitdem sich abgezeichnet habe, dass ein umfangreiches neues Asylverfahren in Bezug auf Griechenland durchzuführen sein werde, hätte die Schubhaft nicht mehr aufrecht erhalten werden dürfen. Sie erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit, der durch das öffentliche Interesse an einer Einhaltung des Dublin-Zuständigkeitssystems nicht mehr zu rechtfertigen sei.

 

1.1.8. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Beschwerde am 13. Mai 2009 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und Einladung zu einer Stellungnahme weitergeleitet. Noch am gleichen Tag erstattete die belangte Behörde auf elektronischem Wege eine Gegenschrift und legte ihren Fremdenpolizeiakt mit dem Antrag vor, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Darin führte sie u.a. aus, dass es vollkommen unverständlich sei, die Beschwerde im ersten Asylverfahren zurückzuziehen, ohne die Entscheidung des Asylgerichtshofes abzuwarten, und am gleichen Tag einen weiteren Asylantrag zu stellen, zumal ein ergänzendes Vorbringen jederzeit dem Asylgerichtshof hätte nachgereicht werden können. Durch die Einbringung eines weiteren Asylantrages mit Wirkung vom 18. Mai 2009 sei ein temporärer rechtlicher Hinderungsgrund für die Außerlandesbringung eingetreten. Im Hinblick auf die Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 und Einleitung eines neuerlichen Ausweisungsverfahrens, sei mit einem entsprechend verkürzten Asylverfahren zu rechnen. Bei realistischer Betrachtung könne angenommen werden, dass sich der Bf auf freiem Fuß dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren würde. Ein konkreter Sicherungsbedarf sei daher nach wie vor zu bejahen.

 

1.1.9. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juni 2009 wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf vorlägen.

 

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall ist der für die Schubhaftverhängung maßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Die Frage ob der Bf nach Griechenland ausgewiesen werden kann und demnach auch die Abschiebung dorthin zulässig ist und nicht gegen das Refoulementverbot verstößt, ist Gegenstand des Asylverfahrens und nicht des Schubhaftverfahrens. Nach § 5 Abs 1 und 3 AsylG 2005 müssen bei Dublin-Staaten besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.

 

Im ersten Asylverfahren zur Zahl 09 01.752 hat sich das BAA EASt West im Zurück- und Ausweisungsbescheid vom 30. März 2009 eingehend mit der Lage in Griechenland und dem dortigen Asylverfahren befasst und im Ergebnis festgestellt, dass es sich entgegen den Behauptungen des Bf um einen sicheren Staat handelt, in dem er Schutz vor Verfolgung erwarten könne. Für die Bekämpfung dieser Darstellung des BAA EASt West stand dem Bf das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof zur Verfügung. Er brachte auch zunächst eine Beschwerde ein, zog sie aber durch seine Rechtsvertreter wieder zurück, nachdem ihr die aufschiebende Wirkung durch den Asylgerichtshof nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zuerkannt worden war. Durch die Einbringung eines weiteren Asylantrags (Folgeantrags) konnte er abermals die Stellung eines Asylwerbers (vgl Begriffsbestimmung im § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005) erreichen, dem faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zukommt. Dies war offenbar auch der maßgebliche Grund für seine ansonsten nicht vernünftige Vorgangsweise. Auf Grund des geltenden Asylverfahrensrechts konnte er solcherart erreichen, dass eine durchsetzbare und mittlerweile sogar rechtskräftige Entscheidung nicht umgesetzt werden kann. Es erscheint allerdings von vornherein verfehlt, wenn der Bf in der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerde nunmehr davon ausgeht, dass er die im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu seinen Ungunsten gelösten Rechtsfragen im fremdenbehördlichen Verfahren neu aufwerfen könne, nur weil er einen Folgeantrag beim BAA EASt OSt einbrachte und aus nicht nachvollziehbaren, und offenbar auf einem Wunschdenken beruhenden Gründen entgegen der Verfahrensmitteilung der Asylbehörde gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache beabsichtigt ist, vermeint, dass nunmehr ein umfangreiches neues Asylverfahren durchzuführen sein werde.

 

Aus fremdenrechtlicher Sicht durfte die belangte Behörde die am 5. Mai 2009 verhängte Schubhaft auf den § 76 Abs 2 Z 1 FPG stützen, zumal damals gegen den Bf eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen worden war, die überdies mit 28. April 2009 auch durchführbar bzw vollstreckbar war, weil der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zu Ablauf des siebten Tages ab Berufungsvorlage nicht zuerkannte (vgl § 36 Abs 4 AsylG 2005). Mit der Zurückziehung der Beschwerde am 18. Mai 2009 wurde diese Ausweisung sogar noch rechtskräftig.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs führt in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe gilt auch mit der Erlassung einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung und dem damit verbundenen Wechsel vom Regime des § 76 Abs 2 FPG in jenes des § 76 Abs 1 FPG, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisherigen Schubhafttatbestand eintritt (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

 

Im vorliegenden Fall war demnach mit Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung im ersten Asylverfahren zunächst von einem in der Natur der Sache liegenden Wechsel des Schubhaftgrundes in das Regime des § 76 Abs 1 FPG auszugehen, ohne dass dies einer besonderen Verständigung des Bf bedurft hätte. Als der Bf dann zeitlich später einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag) einbrachte, galt er wieder als Asylwerber. Im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach § 17 Abs 2 AsylG 2005 und dem möglichen Unterbleiben der Vorführung nach § 45 AsylG 2005 wird der gegenständliche Asylfolgeantrag spätestens mit der Erstbefragung durch Exekutivorgane am 19. Mai 2009 als eingebracht gelten.

 

Im Grunde der obigen Ausführungen zum automatischen Wechsel ins Regime des § 76 Abs 1 FPG ist davon auszugehen, dass der Bf durch seinen Asylfolgeantrag während seiner rechtmäßigen Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG einen Asylantrag stellte und damit schon nach der Bestimmung des ersten Satzes des § 76 Abs 6 FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden konnte, auch wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 FPG nicht vorlagen (dazu abermals VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf die RV 952 BlgNR 22. GP, 104). Unabhängig davon sind in weiterer Folge die Voraussetzungen des Schubhafttatbestandes nach dem § 76 Abs 2 Z 2 FPG durch die am 26. Mai 2009 erfolgte asylbehördliche Mitteilung mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 eingetreten. Gemäß § 27 Abs 1 leg. cit. gilt nämlich ein Ausweisungsverfahren mit dieser Bekanntgabe als eingeleitet.

 

Die belangte Behörde hat nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats auch den Sicherungsbedarf zutreffend begründet. Der Bf hat durch seine illegalen Reisebewegungen in Verbindung mit den rechtswidrigen Grenzüberschreitungen in EU-Ländern erkennen lassen, dass er die Fremdenrechtsordnungen nicht respektiert. Im Hinblick auf den rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsbescheid, die Asylfolgeantragsstellung ohne neue sachliche Gründe, die absolut fehlende Bereitschaft des Bf, sich einem Asylverfahren in Griechenland zu stellen, und seine ausgeprägte Widerstandskraft bei zwei gescheiterten Abschiebungsversuchen kann der erkennende Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie die Schubhaft für unbedingt erforderlich gehalten und gelindere Mittel im Interesse einer zuverlässigen Umsetzung der asylrechtlichen Ausweisung für nicht zielführend gehalten hat.

 

Da aus den dargelegten Gründen die gegen den Bf verhängte und auch nach dem Asylfolgeantrag aufrecht erhaltene Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Grunde des § 76 Abs 6 FPG als rechtmäßig und nach dem gesamten Verhalten des Bf auch als verhältnismäßig anzusehen war, ist die Schubhaftbeschwerde unberechtigt und war als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 83 Abs 4 FPG war auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen."

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter erneut Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Es wird darin festgestellt, dass die gegen den Bf noch immer aufrecht erhaltene Schubhaft mittlerweile rechtswidrig geworden und demnach aufzuheben sei.

 

Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass sich der Bf aktuell in einem katastrophalen gesundheitlichen Zustand befinde. Er sei psychisch schwer belastet, müsse täglich dem Amtsarzt vorgeführt werden und benötige dringend psychiatrische Betreuung und Psychotherapie. Diese könne ihm jedoch unter Haftbedingungen nicht in ausreichendem Maße gewährt werden. Der Bf lebe in permanenter Angst, nach Griechenland ausgewiesen zu werden, wo der Bf bereits schlimme Erfahrungen mit dem griechischen Asylsystem und der griechischen Polizei gemacht habe. Der Bf leide mit hoher Wahrscheinlichkeit unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom; dies als Folge der seiner Flucht aus Syrien vorausgegangenen Ereignisse und dem enormen psychischen Stress, welchem der Bf seit Fluchtbeginn, also seit Jänner 2009 permanent ausgesetzt sei. Dem Bf sei bisher eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes – trotz zweier Asylanträge – verweigert worden. Es bestünden daher stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Bf derzeit in seiner psychischen und physischen Gesundheit so schwer in Mitleidenschaft gezogen sei, dass es dringend geboten sei, diese Schubhaft aufzuheben und für Rechtswidrig zu erklären; dies aus den Gründen des Art.2, Art.3 und Art.5 EMRK sowie aus Gründen der Achtung der Menschenwürde und der gesundheits­bezogenen, körperlichen Unversehrtheit des Bf. Der Bf habe keine Möglichkeit von sich aus eine ordnungsgemäße Sorgfältige und alle maßgeblichen Gesundheitsaspekte umfassende medizinische Untersuchung seiner Person zu erzwingen, weshalb er weiterhin trotz des Fehlens einer solchen Untersuchung in Schubhaft angehalten werde.

 

Es werden folgende Beweisanträge gestellt:

1) Es wolle eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, um in dieser durch einen Arzt und durch persönlichen Augenschein und persönlichen Eindruck und persönliche Befragung des Bf durch den entscheidenden Referenten des Verwaltungssenats den Gesundheitszustand des Bf objektivieren und abklären zu können.

2) Es wolle ein medizinisches Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben werden, um zu objektivieren, ob die Beschwerde­behauptung den Tatsachen entspreche, dass

- der Bf an einem akuten posttraumatischen Belastungssyndrom leide

- der Bf aus psychischer Sicht die Strapazen und Leiden einer weiteren Schubhaft nicht mehr ertragen könne und auch derzeit aus medizinischer Sicht nicht mehr als Haftfähig eingestuft werden könne;

- dem Bf im Falle einer Ausweisung und Überstellung nach Griechenland schwere gesundheitliche Schäden, insbesondere im psychischen Bereich drohen und daher einer derartigen Ausweisung und derartigen fremdenpolizeilichen Maßnahme dringende akute, medizinische und gesundheitsbezogene Bedenken und Hindernisse entgegen stehen.

 

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass der Bf durch die Anhaltung in Schubhaft in seinem Recht auf persönliche Freiheit und in seinem Recht nach Art.3 EMRK verletzt werde. Diese Schubhaft verletze das Recht des Bf auf Menschenwürde und menschenwürdige Behandlung. Der Bf leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom; er könne die Strapazen der Schubhaft nicht länger ertragen. Er leide unter permanenter Angst vor der drohenden Abschiebung nach Griechenland. Er fürchte sich enorm vor einer Weiterabschiebung durch die ignoranten griechischen Behörden in den Verfolgerstaat Syrien oder in die Türkei, wo der Bf gleichfalls ohne Schutz wäre. Er wisse, dass es in Griechenland für Asylwerber keine Unterbringungs-, Aufnahme- und Grundversorgungseinrichtungen und Grundversorgungs­kapazitäten sowie Grundversorgungsstrukturen gebe. Er wisse, dass er in Griechenland im besten Falle auf der Straße landen und dort sich selbst überlassen sein würde. Er wisse auch, dass die griechische Polizei extrem übergriffig sei und zu Misshandlungen und unmenschlichen Behandlungen von Flüchtlingen und Asylwerbern neige, weil der griechische Staat durch das Flüchtlingsproblem überfordert sei; dies im Hinblick darauf, dass jedes Jahr zig tausende illegale Flüchtlinge griechisches Hoheitsgebiet erreichen würden und dort in irgend einer Weise "behandelt" werden müssten. Der Bf habe bereits vor seiner Flucht mehr als ein Jahr in Haft zubringen müssen, weil er vom politischen Geheimdienst Syriens festgenommen und in Haft gesetzt worden sei. Er sei in der Folge massiv unter Druck gesetzt worden, für den Geheimdienst als Informant und Spitzel zu arbeiten, was er jedoch verweigert habe. In der Folge seien dauernde sicherheitspolizeiliche Drangsalierungen, Störungen und Bedrohungen erfolgt. Der Bf sei sich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Grundrechte nicht mehr sicher gewesen und habe aus Angst vor weiterer, möglicherweise überaus eingriffsintensiver sicherheits­polizeilicher Verfolgung als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, die ohnehin in Syrien extrem bedroht und gefährdet sei, Syrien durch Flucht verlassen müssen. Er befinde sich seit Jänner 2009 auf der Flucht und seither permanent in einem Lebenszustand, der enormen psychischem Druck und enorme Ängste für den Bf erzeuge, die er gesundheitlich nicht länger verkraften könne, ohne Gefahr zu laufen, dass die psychischen Schäden chronisch würden und er sodann ein chronisch und durch lange Zeit hindurch an einem Trauma Leidender werde.

 

Trotz zweier Asylanträge und einer Schubhaftbeschwerde sei es bisher nicht für notwendig erachtet worden, den konkreten Gesundheitszustand des Bf zu untersuchen und zu objektivieren, was einen gravierenden Rechtsfehler darstelle.

 

Weiters werde vorgebracht, dass sich aus allgemeinen Berichten – zuletzt aus dem von Amnesty International im Jahrbuch 2009 über die asylrechtliche Lage in Griechenland im Jahr 2008 – mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass derzeit in Griechenland für Asylwerber katastrophale asylrechtliche und grundversorgungsmäßige Zustände herrschen würden. Anschließend ist dieser Artikel wiedergegeben.

 

Die dort getroffenen Feststellungen decken sich nach Ansicht des Bw voll und ganz mit weiteren Berichten von andren Menschenrechtsorganisationen.

 

Abschließend ergeht folgender Beschwerdeantrag:

 

Es wolle nunmehr festgestellt werden, dass die über A A R verhängte und vollzogene Schubhaft spätestens seit 16.6.2009 rechtwidrig ist und die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft nicht zulässig sei.

 

Weiters wolle der Rechtsträger der belangten Behörde in den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verfällt werden.

 

2. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am selben Tag, legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor und beantragte die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

2.1. Sie erstattete eine umfassende Gegenschrift und führte zunächst zum Sachverhalt u.a. aus, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost, zu AZ: 09 05.856, vom 25. Juni 2009 der zweite Asylantrag des Bf vom 18. Mai 2009 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei und der Bf gleichgehend gemäß § 10 AsylG 2005 neuerlich aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Griechenland durchsetzbar ausgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid sei am 9. Juli 2009 vom Bf – rechtsfreundlich vertreten – das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht worden.

 

Unmittelbar nach Erlassung des zurückweisenden Bescheides im zweiten Asylverfahren sei der Bf mit Wirkung vom 26. Juni 2009 im PAZ Wien Rossauerlände in Hungerstreik getreten. Insoweit sich die gegenständliche Schubhaftbeschwerde darauf stütze, dass der Bf aus medizinischer Sicht nicht mehr als Haftfähig eingestuft werden könne, werde dem entgegen gehalten, dass die medizinische Beurteilung der Voraussetzungen einer Haftfähigkeit eines Schubhäftlings dem Polizeiarzt im jeweiligen Anhaltezentrum obliege. Eine Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes des PAZ Wien, das aus medizinischen Gründen die Haftunfähigkeit des Bf eingetreten sei, liege der belangten Behörde bis dato nicht vor.

 

Alle in der ggst. Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorhaltungen, dass die Anordnung der Schubhaft durch die belangte Behörde bzw. eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig sei, seien im Hinblick auf die Gesamtheit des in diesem Einzelfall vorliegenden Sachverhalts – für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Nachdem seitens der österreichischen Asylbehörde – wie sowohl aus dem bezughabenden Akt, als auch aus dem aktuellen Auszug aus der Asylwerberinformation entnommen werden könne – im zweiten Asylverfahren des Bf bereits eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Griechenland erlassen worden sei, könne bei realistischer Betrachtung im Hinblick auf den in diesem Einzelfall vorliegenden Sachverhalt mit Recht angenommen werden, dass sich der Bf – sobald er aus der behördlichen Gewahrsamnahme in Österreich entlassen werden würde – dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren würde, um die Gefahr der Vollstreckung der (im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftigen) Ausweisung – in diesem Fall eine Abschiebung bzw. Überstellung nach Griechenland – hintanhalten zu können.

 

Die Anordnung der Schubhaft sei nach Ansicht der belangten Behörde demzufolge verhältnismäßig, weshalb von der Alternative der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf zu bejahen gewesen sei.

 

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte. Insbesondere waren die vom Bf in der aktuellen Schubhaftbeschwerde gestellten Beweisanträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abzuweisen.

 

Entgegen der Darstellung des Bf, wurde– wie sich aus der Aktenlage ergibt und unter Punkt 1.1.5. dieses Erkenntnisses angeführt ist – bereits ein psychiatrisches Attest, nach dem zweiten Abschiebungsversuch, erstellt, das jedoch keinerlei schwerwiegende Beeinträchtigung konstatiert hatte. Aus einem Befund des Amtsarztes im PAZ Wien vom 15. Mai 2009 geht nämlich hervor, dass beim Bf nach einem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2009 keine psychopathologische Auffälligkeit festgestellt werden konnte. Bei der Dialog-Visite der Polizeiärztin habe sich der Bf gegen eine Überstellung nach Griechenland, Italien oder Deutschland ausgesprochen, weil es ihm dort nicht so gut gehe wie in Österreich. Diese Begründung deutet nicht auf eine psychische Erkrankung hin, sondern eher auf eine durchaus kalkulierende und utilitaristische Disposition des Bf.  Ein allfälliges posttraumatisches Belastungssyndrom wäre unweigerlich im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt worden. Weiters ist festzuhalten, dass der Bf im PAZ Wien Rossauerlände einer kontinuierlichen polizeiärztlichen Kontrolle anvertraut ist, weshalb die Erhebung dieser Beweise im rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch weitere medizinische Gutachten nicht zielführend erscheint.

 

Bereits in der Vergangenheit hat der Bf vielfach verschiedenste Krankheitsbilder simuliert und ist nunmehr auch in Hungerstreik getreten, was ebenfalls nicht geeignet ist, die Seriosität seiner aktuellen Anträge zu untermauern.

 

Aus den oa. Gründen waren die Beweisanträge somit abzuweisen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1.1 bis 1.1.9. sowie 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Zusätzlich ist noch anzuführen, dass die belangte Behörde – wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - kontinuierlich bemüht war und ist, möglichst rasch einen nunmehr dritten Abschiebungstermin zu organisieren.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. Mai 2009, Zl. Sich40-1382-2009, seit 5. Mai 2009 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juni 2009, VwSen-401012, vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Nach § 76 Abs 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nach Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die Schubhaft, die zum damaligen Zeitpunkt folgerichtig auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt war, durch die Zurückziehung des Beschwerdeantrages im Asylverfahren im Sinne einer Verdichtung auf § 76 Abs. 1 FPG basierte und nach dem neuerlichen Asylantrag wiederum nunmehr auf § 76 Abs. 2 fundiert. Alleine diese durchwegs taktischen Schritte des Bf zeichnen ein eindrucksvolles Bild. Im Sinne der unter Punkt 1..1.9 dieses Erkenntnisses dargestellten Erwägungen bestehen an der grundsätzlichen kontinuierlichen rechtlichen Deckung durch § 76 FPG keinerlei Zweifel, was im Übrigen aber auch vom Bf nicht beanstandet wird. Zum derzeitigen Stadium des Verfahrens ist davon abgesehen wieder die Ausgangsnorm des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als einschlägige Alternative anzusehen.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juni 2009 getroffenen diesbezüglichen Bemerkungen vollinhaltlich aufrecht zu halten sind (vgl. Punkt 1.1.9. dieses Erkenntnisses) und sich allenfalls noch dahingehend verdichtet haben, als der Bf durch seinen kürzlich angetretenen Hungerstreik, der Folge des zweiten (zurückweisenden) negativen Asylbescheides vom 25. Juni 2009 AZ: 09 05.856, war, auch jetzt dokumentiert, dass ihm jegliches Mittel recht ist, seinen Aufenthalt in Österreich auf welche Art auch immer zu erzwingen.

 

Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Bf muss somit weiterhin von einem besonders akuten und hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden, da wohl mit Sicherheit angenommen werden kann, dass er auf freiem Fuß belassen sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren in Österreich ohne viel Zeit zu verlieren entziehen würde.

 

Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus.

 

Auch hiezu ist auf die Begründung im ursprünglich angefochtenen Bescheid sowie im vorergangenen Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juni 2009 zu verweisen.

 

3.7. Der vorliegende Fall ist jedoch besonders unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, zumal der Bf auch selbst hier einschlägige Einwendungen vorbringt. 

 

3.7.1. In der Schubhaftbeschwerde zeichnet der Bf ein absolut vernichtendes Bild über die asylrechtlichen und grundversorgungsmäßigen Bedingungen in Griechenland, was er u.a. mit verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert.

 

Die Frage ob der Bf nach Griechenland ausgewiesen werden kann und demnach auch die Abschiebung dorthin zulässig ist und nicht gegen das Refoulementverbot verstößt, ist Gegenstand des Asylverfahrens und nicht des Schubhaftverfahrens. Nach § 5 Abs 1 und 3 AsylG 2005 müssen bei Dublin-Staaten besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.

 

Im ersten Asylverfahren zur Zahl 09 01.752 hat sich das BAA EASt West im Zurück- und Ausweisungsbescheid vom 30. März 2009 eingehend mit der Lage in Griechenland und dem dortigen Asylverfahren befasst und im Ergebnis festgestellt, dass es sich entgegen den Behauptungen des Bf um einen sicheren Staat handelt, in dem er Schutz vor Verfolgung erwarten könne. Für die Bekämpfung dieser Darstellung des BAA EASt West stand dem Bf das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof zur Verfügung. Er brachte auch zunächst eine Beschwerde ein, zog sie aber durch seine Rechtsvertreter wieder zurück, nachdem ihr die aufschiebende Wirkung durch den Asylgerichtshof nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zuerkannt worden war.

 

Aber auch im zweiten Asylverfahren, das nunmehr mit Bescheid des BAA EAST Ost erstinstanzlich erledigt wurde (Bescheid vom 25. Juni 2009, AZ: 09 05.856), sind die Vorbringen des Bf offensichtlich nicht wie von ihm erhofft, berücksichtigt worden. Es erscheint allerdings von vornherein unzulässig, wenn der Bf in der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerde nunmehr davon ausgeht, dass er mit Hilfe der Verhältnismäßigkeitsprüfung die im Asylverfahren zu seinen Ungunsten gelösten Rechtsfragen im fremdenbehördlichen Verfahren neu aufwerfen kann.

 

Überdies wird die stark generalisierende und von plumpen Unterstellungen getragene Diktion (wie z.B. ignorante Behörden, übergriffige Polizei …) in der Beschwerdeschrift die Verhältnisse in Griechenland betreffend als unangebracht abgelehnt.

 

Faktum ist, dass die Anhaltung in Schubhaft durch eine auf nationalen und europäischen Normen basierende Entscheidung im Asylverfahren nicht unverhältnismäßig wird, nur weil der Bf weder die geplante Abschiebung noch die diesbezügliche Anhaltung akzeptiert.

 

3.7.2. Insbesondere machte der Bf als Grund für die Rechtswidrigkeit der Anhaltung seinen sowohl physisch als auch psychisch schwer belasteten Gesundheitszustand geltend und ortet durch die Anhaltung bedingt einen Verstoß gegen Art. 2, 3, und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK. Dass dieses Vorbringen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, liegt darin begründet, dass ansonsten jegliche Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Bestimmungen der EMRK rechtswidrig wäre. Auch, wenn diese Festlegung in der Beschwerde nicht differenzierend getroffen wird, ist davon auszugehen, dass auch der Bf die Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit betrachtet sehen will.

 

Zur physischen Gesundheit ist aber zunächst auszuführen, dass sich der Bf wohl kaum auf deren angebliche Beeinträchtigung durch die Anhaltung stützen kann. Es genügt dabei zu beachten, dass der Bf selbst im Begriff ist durch den von ihm angetretenen Hungerstreik seine physische Gesundheit als Druckmittel zur Erreichung seines Zieles, des Verbleibs in Österreich in die Waagschale zu werfen und dabei keinerlei Rücksicht auf seinen Körper nimmt. Daher mutet es beinahe grotesk an, wenn er sich nun auf seinen physischen Gesundheitszustand und dessen Bedrohung durch die Schubhaft beruft. Nicht die Bedingungen im PAZ bedrohen seine Physis, sondern der Bf selbst.

 

Abgesehen davon bewies der Bf in der Vergangenheit durchaus ein Maß an Kreativität Krankheiten zu simulieren (epileptische Anfälle, Hyperventilation udgl.), die auch im Falle der Abschiebungsversuche von Erfolg gekrönt waren, was vielleicht erklären könnte, weshalb er sich nun auf dieses Mittel besinnt.

 

Hinsichtlich der psychischen Gesundheit ist zu bemerken, dass vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls verkannt wird, dass Personen in der Situation des Bf einem gewissen psychischen Druck fraglos ausgesetzt sind. Ein gewisses Maß dieser Stressbelastung, muss jedoch auch im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung akzeptiert werden, da ansonsten jegliche zustimmungslose Anhaltung unzulässig wäre.

 

Allerdings ist gerade im Fall des Bf darauf zu verweisen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen für ihn ein psychiatrisches Attest am 7. Mai 2009 erstellt wurde und keinesfalls erkennbar ist, weshalb das damals nicht konstatierte posttraumatische Krankheitsbild gerade jetzt aufgetreten sein soll. Zudem ist der Bf im PAZ kontinuierlich unter ärztlicher Observanz. Die von ihm vorgebrachten gravierenden psychischen Probleme würden ohne jeden Zweifel den behandelnden Polizeiärzten ins Auge stechen und entsprechende notwendige Veranlassungen getroffen werden. Bislang ist der Bf aber nicht als haftunfähig eingestuft.

 

Betrachtet man seine bisherigen Vorgangsweisen, die jegliches Mittel zu seiner Zielerreichung einschlossen, verliert das Vorbringen bezogen auf den so bedenklichen Gesundheitszustand des Bf wohl an Schärfe. Es wird dem Bf keinesfalls abgesprochen, dass er nicht nach Griechenland abgeschoben werden will. Dies allein bildet aber noch keine rechtliche Grundlage im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des oö. Verwaltungssenates ist also – mangels schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigung durch die Anhaltung in Schubhaft - keine Verletzung der relevierten Grundrechte gegeben.

 

3.7.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist somit zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig. Es sei angemerkt, dass die vom Bf geltend gemachten Gründe wohl nicht dazu dienen können, unter Missachtung aller staatlicher Interessen, ihn aus der Schubhaft und von der bevorstehenden Abschiebung freizupressen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden.

 

3.8. § 80 Abs. 2 FPG normiert, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt, die jedoch im vorliegenden Fall durchaus einschlägig nach den Abs. 3, 4 und 5 überschritten werden kann.

 

§ 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. verhängt wurde. Diese Bestimmung ist hier einschlägig anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates liegt noch nicht einmal eine im ggst. Asylverfahren zweitinstanzliche Entscheidung des Asylgerichtshofes vor.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung nach Griechenland, ist zum Entscheidungszeitpunkt durchaus erreichbar, da – mit Ausnahme weiterer Obstruktionsversuche seitens des Bf - keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung des Bf sprechen.

 

3.9. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 10. Juli 2009 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen ist, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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