Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100269/13/Sch/Kf

Linz, 30.01.1992

VwSen - 100269/13/Sch/Kf Linz, am 30. Jänner 1992 DVR.0690392 J P, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des J P vom 15. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. September 1991, VerkR 96-1024/1991/Wa, zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 abgewiesen. Der Berufung wird jedoch hinsichtlich des Strafausmaßes teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 13.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 504 Stunden herabgesetzt.

II. Es entfällt die Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.300 S.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 25. September 1991, VerkR96-1024-1991/Wa, über Herrn J P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 572 Stunden verhängt, weil er am 23. März 1991 um 17.30 Uhr den PKW, Kennzeichen , in östlicher Fahrtrichtung auf der H im Gemeindegebiet von L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l) gelenkt hat, wobei er unmittelbar vor der Zufahrt vor seinem Wohnhaus (H) links in den Straßengraben fuhr.

Außerdem wurde er zum Ersatz der Kosten für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S und zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 30. Jänner 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß seitens des Berufungswerbers allein die Lenkereigenschaft, nicht aber der Alkotest bzw. das Ergebnis desselben in Frage gestellt wird.

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist aus folgenden Gründen als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker zur Tatzeit anzusehen ist:

Es liegen zwei vollkommen glaubwürdige und schlüssige Zeugenaussagen von Gendarmeriebeamten vor, denen zufolge sich der Berufungswerber ausdrücklich bzw. indirekt als Fahrzeuglenker deklariert hat. Der Berufungswerber wurde von den Gendarmeriebeamten neben seinem Fahrzeug angetroffen. Dieser gab den Beamten gegenüber auf Befragen an, daß er das Fahrzeug gelenkt habe (Aussage des Zeugen RI F P) bzw. daß er "die Kurve nicht mehr erwischt habe" (Aussage des Zeugen BI F L).

Für den unabhängigen Verwaltungssenat bestehen keinerlei Zweifel an diesen glaubwürdigen Zeugenaussagen. Diesbezüglich ist auszuführen, daß sich ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren völlig frei verantworten kann, wogegen ein Zeuge an die strafgesetzlich geschützte Wahrheitspflicht gebunden ist. Dazu kommt noch, daß Aussagen, die unmittelbar nach einer Tat gemacht werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als solchen, die nach einem zeitlichen Zwischenraum, allenfalls nach rechtsfreundlicher Beratung, getätigt werden.

Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß eine Person, die einer Verwaltungsübertretung bezichtigt wird, diesen Umstand sofort, und zwar an Ort und Stelle, entsprechend bestreitet bzw. berichtigt, und nicht erst im Rahmen eines erstbehördlichen bzw. berufungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen ist auch festzuhalten, daß der Berufungswerber einen Alkotest durchgeführt hat, ohne auch wenn man von einer berechtigten Vermutung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 ausgeht darauf hinzuweisen, daß er diesen Alkotest unter Hinweis auf seine mangelnde Lenkereigenschaft durchführe.

Im Hinblick auf das Ergebnis des Beweisverfahrens bzw. die entsprechende Beweiswürdigung ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Gerade Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte" gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und müssen daher mit entsprechend hohen Geldstrafen geahndet werden. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen in der Höhe von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Von der Erstbehörde wurde eine einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 1986 als erschwerend gewertet, dieser Erschwerungsgrund lag jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die eingebrachte Berufung aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Tilgung der Strafe nicht mehr vor, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde unter Anwendung der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage hierauf Bedacht zu nehmen hatte. Die verhängte Geldstrafe und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe waren daher entsprechend herabzusetzen. Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit lagen nicht vor. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Schön

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