Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240672/10/Ste

Linz, 10.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des E K, vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 2. März 2009, GZ SanRB96-70-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 2. März 2009, GZ SanRB96-70-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-C Betriebsgesellschaft mbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass das Unternehmen am 12. Mai 2007 in Räumen und Einrichtungen eines öffentlichen Ortes, nämlich im gesamten Einkaufszentrum „“ nicht die gesetzlich geforderten Rauchverbote durch Anbringung eines Hinweises oder Symbols in ausreichender Zahl und Größe so kenntlich gemacht hat, dass dies überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich war. Er habe dadurch § 13 Abs. 1 und § 13a iVm. § 14a des Tabakgesetzes verletzt, weswegen er bestraft wurde.

Begründend führt die Behörde erster Instanz – nach Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens und der gesetzlichen Grundlagen – im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt aufgrund einer Anzeige eines Zeugens und aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung von Organen der Behörde eindeutig erwiesen sei. Dem nunmehrigen Bw sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ein Schuldentlastungsbeweis sei ihm mit seinem Vorbringen im bis dahin geführten Verfahren nicht gelungen. Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei insbesondere auch die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit strafmildernd gewertet wurde.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw im Weg seiner Rechtsvertretung am 11. März 2009 zugestellt. Daraufhin erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 25. März 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergeben wurde (vgl. § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 iVm. § 33 Abs. 3 AVG).

Darin wird das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und gerügt, dass der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Zunächst wird eingewendet, dass der Bw einen verantwortlichen Beauftragten für den in Frage stehenden räumlich und sachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich bestellt hat. In der Sache wird in erster Linie vorgebracht, dass das Einkaufszentrum kein öffentlicher Raum iSd. Tabakgesetzes sei, weil aufgrund des Luftangebots dieses mit einem Ort im Freien vergleichbar wäre. Das Einkaufszentrum selbst sei kein Raum in einem öffentlichen Ort. Das Luftangebot in der „M“ selbst, ist einem Ort „im Freien“ vergleichbar.

Darüber hinaus werden inhaltliche und formelle Mängel des Verfahrens erster Instanz und des auf dessen Basis erlassenen Bescheids erster Instanz sowie die Strafbemessung gerügt.

Abschließend wird im Ergebnis beantragt, der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einholung eines lufttechnischen Sachverständigengutachtens Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls nach § 21 VStG vorzugehen, jedenfalls die Geldstrafe erheblich herabzusetzen.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Mit Schreiben vom 15. April 2009 hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Behörde erster Instanz ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, welche Gründe gegeben waren, dass – wie sich aus der Aktenlage ergibt – zwischen dem Einlangen der Rechtsfertigung des Beschuldigten am 6. September 2007 und dem Straferkenntnis erster Instanz vom 2. März 2009 fast 18 Monate liegen, in denen offensichtlich keine Verfahrensschritte gesetzt wurden. Eine Antwort der Behörde erster Instanz dazu ist bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat nicht eingelangt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einkaufszentrum am 7. Juli 2009 und Augenschein im Einkaufszentrum am 7. Juli 2009.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Die P-C Betriebsgesellschaft mbH ist Inhaberin des Einkaufszentrums ... in P. Der Bw ist (seit 6. Februar 1987) handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-C Betriebsgesellschaft mbH.

Die „M“, also der allgemein zugängliche Teil des Einkaufszentrums ... umfasst auf zwei Ebenen eine Fläche von rund 10.000 und hat zehn Eingänge von außen und den Parkbereichen.

Am 12. Mai 2007 waren bei den genannten Eingängen jeweils zumindest ein (bei den Normal-Tür-Eingängen) oder zwei (bei den Drehtür-Eingängen) Symbole in einer Größe von rund zehn bis zwölf Zentimetern aufgebracht, die auf das Rauchverbot hinwiesen.

Im Einkaufszentrum selbst waren rund 100 Abfallbehälter aufgestellt, die jeweils auch einen Teil hatten, der als Aschenbecher diente. Weder im Bereich dieser Abfallbehälter noch sonst im Einkaufszentrum waren Rauchverbotshinweise angebracht.

Der Bw verfügt – entsprechend der von ihm unwidersprochen gebliebenen Schätzung der Behörde erster Instanz (vgl. deren Schreiben vom 17. August 2007) – über ein monatliches Netto-Einkommen von rund 6.000 Euro, ein Vermögen von 500.000 Euro und hat keine Sorgepflichten für Dritte.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird, ergibt sich aufgrund der am 7. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der dort vorgenommenen Befragung des glaubwürdigen Zeugens, des an diesem Tag vorgenommenen Augenscheins sowie der im Akt enthaltenen Urkunden.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bw als handels­rechtlicher Geschäftsführer das zur Vertretung nach außen berufene Organ ist. Eine Beauftragung einer Dritten Person iSd. § 9 Abs. 2 VStG wurde zwar in der Berufung behauptet, jedoch konnte diese weder bis zur noch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung belegt werden.

Der Behörde erster Instanz kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den nunmehrigen Bw bestraft.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage ist einleitend festzuhalten, dass im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 2 VStG jene Strafbestimmungen heranziehen sind, die im Zeitpunkt der (vorgeworfenen) Tat gegolten haben, da sich das zur Zeit der Fällung des Bescheids in erster Instanz (geändert) geltende Recht jedenfalls für den Bw nicht günstiger darstellt.

3.2.1. Gemäß § 14a des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, in der zum Tatzeitpunkt (12. Mai 2007) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 6/2007, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten nach § 13a Tabakgesetz verletzt. Eine solche Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen.

Nach § 13a Abs. 1 Tabakgesetz (in der seinerzeit geltenden Fassung) sind Rauch­verbote nach §§ 12 und 13 in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können anstatt dieses Rachverbotshinweises die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden. Die Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.

Nach §§ 12 und 13 Tabakgesetz gilt – außer in hier nicht anwendbaren Ausnahmefällen – in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot (§ 13 Abs. 1). Als Ausnahme können gemäß § 13 Abs. 2 Tabakgesetz in jenen öffentlichen Orten, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

Das Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher eine (natürliche oder juristische) Person, die als Verfügungsberechtiger (Eigentümer, Inhaber) eines Raums eines öffentlichen Orts nicht dafür Sorge trägt, dass in einem solchen Raum (oder der Einrichtung) überall im Raum Rauchverbotshinweise oder Rauchverbotssymbole in ausreichender Zahl und Größe angebracht sind.

3.2.2. Die im Tatbestand verwendeten Begriffe sind zum Teil unbestimmte Gesetzesbegriffe, die der Auslegung bedürfen:

3.2.2.1. Die P-C Betriebsgesellschaft mbH ist jedenfalls Inhaberin der nicht an Dritte vermieteten allgemein zugänglichen Flächen („M“) des Einkaufszentrums ... und damit verantwortlich Verfügungsberechtigte im Hinblick auf die Beschaffenheit und Ausstattung des Raums.

3.2.2.2. Öffentlicher Ort ist nach der Legaldefinition des § 1 Z. 11 Tabakgesetz jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Nach den (in diesem Sinn klarstellenden) Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. die EB zur RV 610 BlgNR, 23. GP, Seiten 3 f und 7 f) umfasst der Begriff beispielsweise auch Einkaufszentren.

Das Einkaufszentrum ... ist für einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis geöffnet und daher öffentlicher Ort iSd. Tabakgesetzes.

3.2.2.3. Raum iSd. Bestimmungen des Tabakgesetzes ist ein allseits (oben, unten, links, rechts, vorne und hinten – also durch vertikale und horizontale Elemente) abgegrenzter oder umschlossener dreidimensionaler Bereich, Ort oder Platz (vgl. etwa für den Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2000, 2000/05/0081, mwN.).

Der „M“-Bereich der ... ist als Teil eines Gebäudes ein allseits umschlossener Bereich (Einkaufspassage mit mehreren Eingängen).

3.2.2.4. Rauchverbotssymbole sind nach § 13a Abs. 3 Tabakgesetz „in ausreichender Zahl und Größe“ und so „anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind“.

Das Gesetz umschreibt somit selbst, was es unter „ausreichend“ im Hinblick auf die Zahl und die Größe ansieht. Als Maßstab hat zu gelten, dass diese nämlich „überall im Raum klar ersichtlich sind“.

Der Bw hat auch nach eigenen Angaben, zum Tatzeitpunkt (nur) im Bereich der (zehn) Eingänge Rauchverbotssymbole in einer Größe von etwa zehn bis zwölf Zentimetern angebracht. Im Raum des rund 10.000 Fläche umfassenden Einkaufszentrums selbst waren weder Rauchverbotshinweise nach § 13a Abs. 1 Tabakgesetz noch Rauchverbotssymbole nach § 13a Abs. 2 Tabakgesetz angebracht.

Wenn im Raum selbst, der noch dazu eine Fläche von rund 10.000 umfasst und in dem gar nicht von jeder Stelle des Raums Blickkontakt zu einem Eingang besteht, überhaupt keine Rauchverbotshinweise oder Rauchverbotssymbole angebracht waren, sind die bei den (zehn) Eingangsbereichen angebrachten Hinweise oder Symbole jedenfalls im Raum nicht überall klar ersichtlich.

Damit braucht auf die Frage gar nicht weiter eingegangen zu werden, ob im vorliegenden Zusammenhang Rauchverbotssymbole in einer Größe von rund zehn bis zwölf Zentimetern dem Gebot der ausreichenden Größe entsprechen.

3.2.3. Der Bw hatte – im Ergebnis auch von ihm selbst unbestritten – im M-Bereich des Einkaufszentrums das Rauchverbot nicht entsprechend § 13a Tabakgesetz kenntlich gemacht.

Wenn sich der Bw darauf beruft, dass die Kennzeichnung bei den Eingangsbereichen dem Zweck der Regelung „besser entspricht“, weil dort die Aufmerksamkeit der Kundinnen und Kunden (noch) in einem höheren Ausmaß gegeben ist, als im Raum des Einkaufszentrums selbst, so ist dem der klare Gesetzeswortlaut entgegen zu halten, der eben davon ausgeht, dass die Rauchverbotskennzeichnung „überall im Raum klar ersichtlich“ sein muss.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklichte.

3.2.4. Die Tat bildet nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und ist auch nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht, jedenfalls wurde – soweit ersichtlich – weder ein Verfahren bei Gericht, noch ein anderes Verwaltungsstrafverfahren wegen der Tat eingeleitet (vgl. § 30 VStG).

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw hat die Tat an sich nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass er aus seiner Sicht alles Notwendige getan hat, um den Kennzeichnungsvorschriften zu entsprechen. Darin kann allenfalls ein Rechtsirrtum erblickt werden.

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm: Er erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der der Täter zuwidergehandelt hat, den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ua. Verwaltungsgerichtshof VwSlg. 7.528 A/1969). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer anderen Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solche Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

Weil sich der Bw damit nicht hinreichend über die genaue Rechtslage und deren Folgen informierte, irrte er in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise, sodass dem Bw wenigstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

3.5. Die vom Bw in der Berufung im Übrigen vorgebrachten Bedenken werden – soweit sie überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt:

Die vom Bw thematisierte konkrete Luft-, Ab- und Belüftungssituation am Tatort ist für die vorliegende Entscheidung nicht weiter zu prüfen, da das Tabakgesetz darauf in keiner hier anzuwendenden Bestimmung abstellt. Daher konnte auch auf die Einholung des beantragten Gutachtens zu diesem Thema verzichtet werden. Selbst wenn die konkrete Luftsituation nämlich eine entsprechende „Verdünnung“ von Zigarettenrauch mit sich bringen würde, wäre die Strafbarkeit des Bw gegeben.

3.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die festgelegte Geldstrafe von 200 Euro ist ohnehin im unteren Bereich angesiedelt (unter 30 % des vorgesehenen Strafrahmens) und damit durchaus milde bemessen, da nach § 14a Tabakgesetz Geldstrafen bis 720 Euro verhängt werden konnten. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit des Nichtraucherschutzes, der Größe des Einkaufszentrums und der damit verbundenen hohen Kundenfrequenz und möglichen Beeinträchtigung von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern ist die Strafhöhe gerechtfertigt.

Im Rahmen der Gesamtabwägung zur Strafhöhe war strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung des Bw nach dem Tabakgesetz handelt. Zudem ist mildernd die im Sinn des Art. 6 EMRK als nicht mehr angemessen zu qualifizierende Verfahrensdauer des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz zu berücksichtigen (vgl. zuletzt etwa Verfassungsgerichtshof vom 6. November 2008, G 86, 87/08 und vom 9. Juni 2006, B 3585/05, sowie die ständige Entscheidungspraxis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich, aus jüngerer Zeit etwa die Entscheidung vom 27. Jänner 2009, VwSen-251870/12, jeweils mwN). Die überlange Verfahrensdauer wurde allerdings ohnehin bereits von der Behörde erster Instanz im Rahmen der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt.

Im Übrigen hat der Bw auch keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen zur Strafhöhe durch die Behörde erster Instanz sprechen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. z.B. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086, und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Behörde erster Instanz von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.7. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen (vgl. bereits Punkt 3.4) kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.8. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war (Spruchpunkt I).

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23.02.2010, Zl.: B 1091/09-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20.04.2010, Zl.: 2010/11/0041-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum