Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251882/35/Kü/Ba

Linz, 09.07.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, H, F, vom 30. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Juli 2008, SV96-6-2007,
wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. April 2009, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Juli 2008, SV96-6-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als der seit 08.02.2006 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene persönlich haftende Geschäftsführer der M H GmbH T S A mit dem Sitz in P, S, zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft den ausländischen (tschechischen) Staatsbürger

 

J K, geb., wohnhaft in B, S,

 

beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Art der Beschäftigung: Bearbeitung von Rigipsplatten

Ausmaß der Beschäftigung: am 14. und 15. März 2007, zumindest aber am 15. März 2007 um 10.30 Uhr

Ort der Beschäftigung: Baustelle in  L, O"

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es der Bw bedauere, dass die Erstinstanz nicht einmal die Notwendigkeit besitze, die beteiligten Firmen zu vernehmen und den wahren wirtschaftlichen Gehalt aufgrund von gewerberechtlichen Geschäfts­gebarungen herauszufinden. Er habe nie gegen die ihm zur Last gelegten gesetzlichen Arbeitsrichtlinien verstoßen.

 

Anzumerken sei, dass die Firma J K 1995 gegründet worden sei. Die Firma M H sei 2002 als Einzelunternehmen gegründet und 2004 in eine GmbH umgegründet worden. Die Firma M S. sei 2005 gegründet worden.

 

Jedes Gewerk unterscheidet sich in der Herstellung und Erbringung der geschuldeten Dienstleistung auf selbstständiger Basis gegenüber unselbstständiger Basis. Die Dienstleistungen würden nach gewerberechtlichen Kriterien und nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien erfolgen. Aus diesem Grund sei ein Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen worden, der die Grundbasis für die Zusammenarbeit von Firmen auf den Baustellen sei. Die Firma J K habe von 1995 bis 2008 vorwiegend mit eigenem Material und Werkzeug gearbeitet. Die Firma M S sei erst 2005 gegründet worden. Es könne in diesem Fall niemals Scheinselbstständigkeit vorliegen. Eine Beurteilung habe immer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Firma zu erfolgen. Auch eine organisatorische Eingliederung könne im Hinblick auf die Gründung der Firma M S nicht gegeben sein. Weiters unterstelle man einer Firma, die 13 Jahre selbstständig sei, dass sie ohne Risiko und Haftung arbeite.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 1. August 2008, eingelangt am 11. August 2008, die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. April 2009, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden das Kontrollorgan, welches die Kontrolle durchgeführt hat sowie Herr DI T P und Herr K J unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber ist Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der M H GmbH T S A mit dem Sitz in S, P. Geschäftszweck dieser Firma sind Trockenbauarbeiten und Stuckaturarbeiten. Die Firma hat 15 Mitarbeiter.

 

Der Berufungswerber ist weiters Eigentümer und Gesellschafter der Firma M S mit dem Sitz in T. Diese Firma wurde im Jahr 2005 gegründet. Im Jahr 2007 hat der Berufungswerber Herrn DI T P eine Vollmacht für die Geschäftsführung erteilt und sich aus der operativen Geschäfts­führung zurückgezogen. Für diese Firma hat der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt nur mehr Kontrolltätigkeiten ausgeführt. Zweck der Gründung der Firma M S war es, dass vom Berufungswerber auch außerhalb von Österreich neue Regionen und Märkte bearbeitet werden. Geschäftszweig dieser Firma ist die Ausführung von Trockenbauarbeiten aber auch der Handel mit Baumaterialien. Nach der Gründung der M S im Jahr 2005 war diese Firma zunächst nur am tschechischen Markt operativ tätig. Im Jahre 2007 hat es bei der Firma M H GmbH Probleme hinsichtlich der Auftragsabwicklung gegeben, zumal diese Firma zu viele Aufträge für das von ihr beschäftigte Personal übernommen hatte. Der Berufungswerber ist aus diesem Grund dazu übergegangen, auch der Firma M S die Bearbeitung von Aufträgen in Österreich zu übertragen.

 

Vor der Aufnahme von Arbeitsleistungen der M S in Österreich hat der Berufungswerber Erkundigungen bei der Wirtschaftskammer und der tschechischen Handelskammer eingeholt bzw. hat dieser auch eine Internetrecherche durchgeführt und auf diese Weise Erkundigungen über die Möglichkeit der Arbeitsleistungen in Österreich eingeholt.

 

Zur Zusammenarbeit zwischen den Firmen M H GmbH und der M S wurde eine Vereinbarung, welche mit "Nachunternehmer­ - Werk­vertrag Rahmenvereinbarung" überschrieben und mit 8. Jänner 2007 datiert ist, abgeschlossen. Aufgrund dieser Rahmenvereinbarung wurde dann für jede einzelne Baustelle, die von der M S in Österreich abgewickelt wurde, ein eigener Werkvertrag abgeschlossen. Auch für die gegenständliche Baustelle in L, O, wurde ein eigener Werkvertrag zwischen den Firmen abgeschlossen.

 

Das eigene Personal der M S, welches grundsätzlich aus fünf bis sechs Leuten bestanden hat, hat auch im Jahr 2007 die Aufträge am tschechischen Markt abgearbeitet. Der Geschäftsführer, Herr DI P hat daher für die Auftragsabwicklung der M S in Österreich in Tschechien nach Gewerbetreibenden gesucht. Für jede Baustelle wurde ein Vertrag mit dem Gewerbetreibenden abgeschlossen und darin vereinbart, welche Leistungen zu erbringen sind. Hinsichtlich der Bezahlung wurde zwischen der M S und dem jeweiligen Gewerbetreibenden vereinbart, dass nach Quadratmetern abgerechnet wird. Wenn mit einem Gewerbetreibenden ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, wurden diesem auch die entsprechenden Pläne für die zu erbringenden Arbeitsleistungen übergeben.

 

Die Anzahl der zum Einsatz gelangenden Gewerbetreibenden richtete sich nach der Größe der jeweiligen Baustelle. Wenn es sich um eine größere Baustelle gehandelt hat, kamen mehrere Subunternehmer zum Einsatz. Es wurde zwar mit jedem Subunternehmer ein Vertrag abgeschlossen und jedem Subunternehmer ein Plan übergeben, in den jeweiligen Verträgen  wurden dem einzelnen Unternehmern allerdings kein eigener Bauteil der jeweiligen Baustelle zugeordnet. Wie die beauftragten Gewerbetreibenden dann auf der Baustelle gearbeitet haben und wie sie die Arbeit eingeteilt haben, war ihre Sache und wurde von der M S nicht vorgegeben.

 

Nach Abschluss der Arbeiten der Subunternehmer führte Herr DI P Kontrollen der Baustellen durch. Danach erfolgte die Abrechnung der Arbeitsleitungen der Subunternehmer mit der M S.

 

Es war auch möglich, dass auf verschiedenen Baustellen sowohl die M S  als auch die M H GmbH gearbeitet haben. Wenn beide Firmen auf einer Baustelle gearbeitet haben, waren die jeweiligen Arbeitsbereiche strikt voneinander getrennt und hat die M S. andere Bereiche bearbeitet als die M H GmbH.

 

Bei der konkreten Baustelle in L, O, hat die M H GmbH von der K GmbH einen Kleinauftrag über die Beplankungen der Leibungen von zwei Dachflächenfenstern mit Rigipsplatten erhalten. Dies war der einzige Auftrag, den die M H GmbH auf dieser Baustelle erhalten hatte. Von der M H GmbH wurde dieser Auftrag an die M S weitergegeben und wurde diesbezüglich ein Werkvertrag abgeschlossen. Von der M S wurde der Auftrag an Herrn K J, einem selbstständig Gewerbetreibenden in Tschechien weitergegeben. Herr J hat über diese Baustelle mit der M S einen Werkvertrag abgeschlossen. Herr J ist mit dem eigenen Fahrzeug zur Baustelle gefahren und hat innerhalb von zwei Tagen diesen Auftrag alleine bearbeitet. Auch das Material für die Arbeiten sowie das Werkzeug hat Herr J aus Tschechien mitgenommen. Herr J hat nicht in Österreich übernachtet sondern ist auf die Baustelle von seinem Wohnsitz in Tschechien aus gefahren. Herr J hat seine Arbeitsleistungen mit der Firma M S abgerechnet.

 

Arbeiter der M H GmbH waren auf dieser Baustelle nie im Einsatz.

 

Am 15.3.2007 wurde die gegenständliche Baustelle von Organen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr kontrolliert und wurde auf der Baustelle Herr K J angetroffen. Andere Arbeiter wurden bei der Kontrolle nicht angetroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers, welche von den Aussagen der Zeugen DI P und K J bestätigt werden. Die dargestellte Art und Weise der Auftragsabwicklung ist auch durch die vorgelegten schriftlichen Verträge insbesondere der Nachunternehmer-Rahmenvereinbarung zwischen der M H GmbH und der M S belegt.

 

Den Aussagen des einvernommenen Kontrollbeamten folgend, wurde auf der gegenständlichen Baustelle einzig und allein Herr K J arbeitend angetroffen. Der Beamte schließt dies aus dem Akteninhalt, wonach bezüglich der Kontrolle kein Baustellenkontrollblatt angefertigt wurde. Der einvernommene Zeuge K J erklärt seine Angaben im Personenblatt, welches dieser im Zuge der Kontrolle ausgefüllt hat, insofern schlüssig, als er darstellt, die Fragen im Personenblatt nicht konkret verstanden zu haben – ist durchaus nachvoll­ziehbar, zumal der Zeuge im Zuge der Verhandlung ausschließlich mit Dolmetscher einvernommen werden konnte – und erklärt dieser, dass seine Gehaltsangabe lediglich den Betrag genannt hat, den er für den konkreten Auftrag erhalten hat. Da es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Kleinauftrag gehandelt hat, sind auch die Angaben des Zeugen, wonach er sämtliche Materialien und Werkzeuge aus Tschechien mitgebracht hat und mit dem eigenen Fahrzeug zur Baustelle angereist ist, nicht in Zweifel zu ziehen. Weiters ist durch den Umfang der Baustelle auch erklärbar, dass eigene Arbeiter der M H GmbH dort nicht gearbeitet haben. Insgesamt ergibt sich daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das schlüssige Bild, das Herr K J alleine und selbstständig auf dieser Baustelle die Verleibungen der Dachflächenfenster durchgeführt hat und dafür zwei Tage in Österreich gearbeitet hat. Die Abrechnung seiner Arbeitsleistungen ist den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen P und J nach verlegten Quadratmetern über die M S erfolgt. Einen Geldfluss zwischen der M H GmbH und Herrn J bzw. einen Auftrag zur Durchführung der Arbeitsleistungen hat es nicht gegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, es keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs.2 lit.e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG strafbar.

 

In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten Werkvertrages" oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0030 mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die M H GmbH bei der Baustelle in L, O, einen Kleinauftrag, und zwar die Verkleidung von zwei Leibungen der Dachflächen­fenster, zur Gänze an die M S weitergegeben hat. Die M S hat ihrerseits den tschechischen Einzelunternehmen K J mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Herr J hat für die Durchführung der Arbeiten das Material sowie das Werkzeug von Tschechien aus auf die Baustelle gebracht und dort verarbeitet. Herr J ist alleine mit dem eigenen Auto von Tschechien aus zur Baustelle gefahren und ist nach dem Arbeitstag wiederum nach Tschechien zurückgekehrt. Am Tag der Kontrolle wurde von den Kontrollorganen keine weitere arbeitende Person auf der Baustelle angetroffen. Herr J hat keine Arbeitsanweisungen erhalten, die Arbeiten alleine durchgeführt und innerhalb von zwei Tagen abgeschlossen. Arbeiter der M H GmbH waren auf dieser Baustelle nie im Einsatz. Die Abrechnung des Auftrages erfolgte zwischen der M S und Herrn J.

 

Aus diesen Fakten ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass Herr J keinesfalls in einem Unterordnungsverhältnis auf der gegenständlichen Baustelle tätig geworden ist sondern in unternehmerischer Eigeninitiative als Einzelperson ein abgrenzbares Werk, und zwar die Verkleidung von zwei Fensterleibungen durchgeführt hat. Der tschechische Einzelunternehmer hat eigenes Material und eigenes Werkzeug verwendet und ist nicht der Dienst- oder Fachaufsicht der M H GmbH unterlegen. Diese hat ihrerseits den Auftrag zur Gänze an die M S übertragen, die wiederum als Subunternehmer den tschechischen Einzelunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten betraut hat. Aufgrund der Tatsache, dass keine Arbeiter der M H GmbH auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass Herr K J einfache Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, geleistet hat, sondern dieser einmalig eine selbstständige Werkleistung auf der gegenständlichen Baustelle erledigt hat.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der tschechische Einzelunternehmer K J zum Berufungswerber in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gestanden ist und daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis nicht anzunehmen ist. Darüber hinaus ist aufgrund der Sachlage des Falles und dem Umstand, dass vom ausländischen Einzelunternehmer persönlich eine selbstständige Werktätigkeit geleistet wurde, von keiner Arbeitskräfte­über­lassung gemäß § 2 AuslBG iVm § 4 Abs.2 Arbeitskräfteüberlassungs­gesetz auszugehen. Im vorliegenden Fall hat demnach keine Beschäftigung des ausländischen Unternehmers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG stattgefunden, weshalb der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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