Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522170/25/Bi/Se

Linz, 14.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, S, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, M, vom 29. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 4. Dezember 2008, VerkR20-3335-2001/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer von der Zustellung des Mandatsbescheides vom 17. Juni 2008, das war der 29. Juni 2008, an gerechnet bis zur behördlichen Feststellung des Wiederbe­stehens der gesundheitlichen Eignung reicht.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.1, 2 und 3, 24 Abs.1 Z1 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Braunau/Inn am 30. November 2001, VerkR20-3335-2001/BR, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und In­va­li­den­kraftfahrzeugen verboten. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschieben­de Wirkung einer allfällig dagegen eingebrachten Berufung im Interesse des öff­ent­lichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12. Dezember 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz vertrete im angefoch­tenen Bescheid die Ansicht, dass für mindestens drei Monate von Verkehrsunzu­ver­lässig­keit auszugehen wäre, zumal vom LG Ried/I. am 26. November 2008 ein Urteil übermittelt worden sei, wonach er wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs.1 StGB und gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt sei. Dazu sei auf den Strafregisterauszug zu verweisen, der eine Verurteilung wegen § 88 Abs.1 und 4 StGB aus dem Jahr 2000 wegen eines Verkehrsunfalls, zwei rechtskräftige Bestrafungen aus dem Jahr 2002 wegen § 83 Abs.1 und § 84 Abs.2 Z2 StGB und eine Verurteilung vom 11. November 2008 nach § 83 Abs.1 und § 107 Abs.1 StGB ausweise. Die gefährliche Drohung stelle keine bestimmte Tatsache dar und eine nunmehr 6 Jahre zurückliegende Verurteilung nach § 83 Abs.1 iVm § 84 Abs.2 Z2 StGB könne nicht mehr begründend dafür herange­zogen werden, sodass nur das vergehen der vorsätzlichen leichten Körperver­letzung nach § 83 Abs.1 vom 19. Juli 2008 in M S herangezogen wer­den könne. Da J.S. nur eine Prellung im Nasenbereich und eine minimale Riss­quetsch­wunde am Nasenrücken erlitten habe, handle es sich um ein geringfügi­ges Delikt an der Bagatellgrenze, für das wegen der positiven Zukunftsprognose vom Gericht eine Geldstrafe verhängt worden sei. Verkehrsunzuverlässigkeit liege daher nicht vor.

 

Zur gesundheitlichen Eignung macht der Bw geltend, er habe laut Amtsarzt eine sechs­monatige Alkoholkarenz nachzuweisen und den habe er schon erbracht, zumal alle CDT-Werte im 2. Halbjahr 2008 im Referenzbereich gelegen seien, was die Erstinstanz auch nicht in Abrede stelle: nämlich der CDT-Wert vom 15.7., 11.11. und 2.12.2008. Damit habe er unter Beweis gestellt, dass weder Alkoholabhängigkeit noch ein Alkoholabusus bestünde. Seiner Ansicht nach lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einschränkung der Lenkberechtigung in Form einer Auflage der weiteren Beibringung von CDT-Werten einmal im Quar­tal vor. Beantragt wird daher Bescheidaufhebung, in eventu Einschränkung der Lenkberechtigung durch die Auflage, für ein weiteres halbes Jahr in regelmäßigen Abständen von zwei bis drei Monaten CDT-Werte vorzulegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem 1981 geborenen Bw im Jahr 2000 eine Lenk­berech­ti­gung für die Klassen A und B erteilt wurde, die (nach Ausstellung eines Duplikats im Jahr 2001) von 14.7.2007 bis 14.11.2007 wegen Verkehrsunzuver­lässig­keit (AAG über 0,8 mg/l) entzogen wurde. Dem Bw wurde nach Absol­vie­rung einer Nachschulung mit Bescheid der Erstinstanz vom 15. November 2007, VerkR20-3335-2001/BR, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B einge­schränkt durch die Auflage, gerechnet ab 15.11.2007 für die Dauer eines Jahres alle drei Monate einen CDT-Wert bei der Erstinstanz vorzulegen, wobei die Behörde die periodische Überprüfung der Werte zeitlich vorziehen könne durch nachweislich schriftliche Aufforderung.

Der Bw legte den CDT-Wert vom 13.2.2008 vor, der mit 3.0 (Referenzbereich kleiner 1.3) überhöht war und dann den CDT-Wert vom 29.5.2008, der mit 5.1 (Refe­renz­bereich kleiner 2.6) überhöht war, worauf der Amtsarzt der Erstinstanz DDr. B in einem Aktenvermerk an die Abteilung Verkehr der Erstinstanz vom 12. Juni 2008 ausführte, beim Bw bestehe eine schwere und allem Anschein nach nicht mehr kontrollierbare Alkoholabhängigkeit und derzeit und voraussicht­lich für längere Zeit sei eine gesundheitliche Eignung zur aktiven Verkehrsteil­nahme nicht mehr gegeben – eine fachärztliche Abklärung oder Entzugsbehand­lung sei dringend angeraten.

Daraufhin erging der Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 17. Juni 2008, gegen den der Bw, nunmehr anwaltlich vertreten, Vorstellung erhob. Vorgelegt wurden im erstinstanzlichen Verfahren mit 11.7.2008 ein normwertiger GGT-Wert und mit 2.2 (Referenzwert kleiner 2.6) ein normwertiger CDT-Wert. Der CDT-Wert vom 19.9.2008 war mit 1.2 (Referenzbereich kleiner 1.3) ebenfalls gerade noch normwertig. Trotzdem blieb DDr. B in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 bei derselben Diagnose wie am 12. Juni 2008 und führte aus, Voraussetzung für eine Wiedererteilung des Führerscheins sei eine positive, dh befürwortende psychiatrische Stellungnahme. Erforderlich sei außerdem der Nachweis für eine mindestens sechsmonatige Alkoholkarenz durch Vorlage ent­sprech­ender alkoholspezifischer Laborwerte. Dem Bw sei nicht einmal gelun­gen, eine Zweckkarenz für ein Jahr einzuhalten, daher bedürfe es einer fachärztlichen Abklärung, ob Alkoholabhängigkeit bestehe und eine Wiedererteilung, ev. mit Auflagen, überhaupt gerechtfertigt erscheine.

Der Bw legte vor den CDT-Wert vom 11.11.2008 mit 0.6 (Referenzbereich kleiner 1.3), und nach Vorlage des Urteils des Landegerichtes Ried/I. vom 11.11.2008, 23 Hv 76/08v, wegen §§ 83 Abs.1 und 107 Abs.1 StGB, erging der nunmehr angefoch­tene Bescheid.

 

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat die Amtsärztin Dr. E W, Direktion Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, auf der Grundlage des erhöhten CDT-Wertes von 5.1 im 1. Halbjahr 2008, der für eine erhöhte Alkohol­toleranz des Bw spricht, zum Ausschluss einer Diagnose "Alkoholabhängigkeit" den Bw zur Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme zuge­wiesen. Außer­dem stellte sich heraus, dass die letzte verkehrspsychologische Stellung­nahme aus dem Jahr 2007 stammte.

Der Bw legte vor die psychiatrische Stellungnahme Dris E S vom 9.4.2009, ergänzt am 20.5.2009. Ihre Anfangsdiagnose "ICD-10/F 10.2 Ab­hän­­gig­­keitssyndrom" begründete die Fachärztin damit, dabei handle es sich um eine Gruppe körperlicher, Verhaltens- und kognitiver Phänomene, bei denen der Kon­s­um einer Substanz für die betroffene Person vorrangig ist gegenüber anderen Verhaltensweisen, die von ihr früher höher bewertet wurden. Eine sichere Dia­gnose "Abhängigkeit" sei bei mindestens drei irgendwann innerhalb des letzten Jahres erfüllten von sechs Kriterien gegeben – beim Bw hätten drei zugetroffen, nämlich eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Been­digung und der Menge des Konsums. Beim Bw liege eine hohe Toleranz vor und ein einge­engtes Verhaltensmuster im Umgang mit Alkohol. Er gebe ihr gegen­über an, seit 10. April 2009 abstinent zu sein, auch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, und habe bei Beendigung des Konsums kein körperliches Entzugssyndrom erlitten. Sie habe ihm wiederholt therapeutische Begleitung angeraten, was er aber striktest abgelehnt habe. Er sei lediglich bereit, sich ein Jahr lang einmal im Monat den alkoholspezifischen Laborwerten zu unterziehen. Die Abschlussdiagnose lautet daher "ICD-10/F 10.2 Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent". Der Bw ver­spüre keinen Zwang zum Konsum, sei sich über das Ausmaß und die schädlichen Folgen der Substanz im klaren, ursprüng­lich eingeengte Verhaltensmuster seien wesentlich verbessert und eine aktuelle Rückfallgefahr derzeit nicht gegeben. Für die weitere Zukunft könne aber aus fachärztlicher Sicht keine endgültige Aussage getroffen werden.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des Instituts Vorrang, Salzburg, vom 9. Juni 2009 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bedingt geeignet, wobei eine Befristung auf ein Jahr und regelmäßige Über­prüfung der alkoholsensitiven Leberfunktionsparameter im Sinne einer Verlaufs­kontrolle empfohlen wird. Bei Hinweisen auf neuerlichen und fortgesetzten über­mäßigen Alkoholkonsum werde die Belassung der Lenkberechtigung ab- und die Inanspruchnahme einer Institution, die sich in professioneller Weise mit dieser Thematik beschäftige, angeraten. Laut Begründung fällt auf, dass beim Bw die intellektuellen Voraussetzungen gut ausgeprägt sind, jedoch die Befundlage zur Persönlichkeit eignungseinschränkenden Charakter aufweist. Die Vorgeschichte sei aufgrund zahlreicher Delikte im und außerhalb des Straßenverkehrs auffällig, sodass für die Vergangenheit von häufigem übermäßigem Alkoholkonsum auszu­gehen sei, was der Bw auch selbst zugebe. Laut Bw erfolgte seit Dezember 2008 eine star­ke Reduktion seiner Konsumgewohnheiten und seit April 2009 strikter Alko­hol­v­erzicht, den er auch beibehalten wolle. Für eine endgültige positive Prognose sei die Dauer dieser günstigen Verhaltensänderung, die auf eine reflektierte und problembewusste Aufarbeitung der Vorgeschichte schließen lasse, aber zu kurz. Beim Bw bestehe eine gute psychische Stabilität, die ver­kehrs­spezifische Risiko­bereitschaft und die Neigung zu aggressiven Interaktionen im Straßenverkehr seien unauffällig. „Unter Würdigung des geltend gemachten Alkoholverzichts“ könne die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in ausreichendem Maß ab­ge­leitet werden. Da aber ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine Befristungsmaßnahme notwendig.

Der vom Bw vorgelegte CDT-Wert vom 3.6.2009 ist mit 1.3 (Referenzbereich kleiner 2.6) normwertig.

 

Die Amtsärztin Dr. W kommt in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 10.6.2009, San-236042/7-2009-Wim/Irv, zum Schluss, dass die Fachärztin für Psychiatrie zwar ausgeführt habe, der Bw sei "laut eigener Angaben" seit 10.4. 2009 abstinent, jedoch sei bei festgestellter Alkoholabhängigkeit die gesundheit­liche Eig­nung von Kraftfahrzeuglenkern nur abzuleiten, wenn eine Abstinenz von mindes­tens sechs Monaten vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung glaubhaft fach­­ärztlich bestätigt nachgewiesen und durch Laborparameter konti­nuier­lich bestä­­tigt werde. Der Bw sei derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraft­fahr­zeugen der Klassen A und B. Er habe vielmehr eine lückenlose sechs­monatige Alkoholabstinenz vorzuweisen, fachärztlich bestätigt durch Laborpara­meter; dies sei frühestens mit Oktober 2009 möglich. Nur dann sei von einer stabilen Absti­nenz auszugehen, durch die die Rückfallgefahr reduziert werde. Eine amts­ärzt­liche Untersuchung hielt die Amtsärztin schon aufgrund der laut Bw selbst erst seit 10.4.2009 begonnenen Abstinenz für verfrüht.

 

In seiner Stellungnahme vom 30.6.2009 führt der Bw, anwaltlich vertreten, dazu aus, er habe schon seit dem GTI-Treffen im Mai 2008 seinen Alkoholkonsum massiv eingeschränkt, und verweist dazu auf die seither vorgelegten normwerti­gen Leberwerte aus dem Zeitraum zwischen Juli 2008 und Juni 2009. Er macht weiters geltend, keine der ICD-10-Kriterien für die Diagnose "Abhängigkeit" sei in den letzten 12 Monaten zutreffend gewesen. Der übermäßige Alkoholkonsum vom Februar und Mai 2008 sei Geschichte. Eine Substanzabhängigkeit liege nicht mehr vor, die Abstinenz werde auch im FA-Gut­achten bestätigt und sei durch die Leberfunktionsparameter belegt. Das Ermitt­lungs­verfahren habe ergeben, dass keine Krankheit in der oben dargestellten Form bestehe, weshalb § 24 Abs.1 Z2 FSG zum Tragen komme, dh die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung ua durch Auflagen einzuschränken sei das gelindere Mittel anstelle des Entzuges. Er habe nicht das geringste Problem damit, für ein halbes Jahr alle 2 Monate durch seine CDT-Werte seine Abstinenz nachzuweisen; mit dieser Einschränkung sei er einverstanden. Eine weitere Aufrechterhaltung des Entzuges seiner Lenk­berechtigung sei auf der Grundlage des Sachlichkeits­gebotes und des Übermaß­verbotes nicht gerechtfertigt.  Beantragt wird eine "möglichst umgehende Beru­fungs­entscheidung".

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sach­liche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die ua alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch betrieben haben, nach einer befürwortenden fach­ärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrollunter­such­ungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuer­teilen.

Gemäß den Bestimmungen der Z.14 und 15 des Anhanges III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ist Alkohol­genuss Vorheriges SuchergebnisNächstes Suchergebniseine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wach­sam­keit geboten. Hinsichtlich Gruppe 1 wird im Punkt 14.1 angeordnet, dass Be­werbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahr­zeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alko­­hol­abhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Vorheriges SuchergebnisAbstinenz Nächstes Suchergebnisvor­behaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regel­mäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.

 

Fest steht beim Bw nach der psychiatrischen FA-Stellungnahme Dris S vom 20. Mai 2009 die Diagnose "Abhängigkeitssyndrom–gegenwärtig abstinent". Darun­ter ist eine latent vorhandene Alkoholkrankheit im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV zu verstehen, die durch eine Unterbrechung der Abstinenz, wie sie der Bw selbst gegenüber der Fachärztin für Psychiatrie geschildert hat, jederzeit wieder aufleben kann. Wie der Bw in der Stellungnahme vom 30. Juni 2009 zur Behauptung gelangt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass keine solche Krankheit im Sinne des § 5 Abs.1 Z4 FSG-GV vorliege, bleibt rätselhaft und hat im vorliegenden Verfahrensakt keinerlei sachliche Grundlage. Tatsache ist vielmehr, dass der Bw selbst der Fachärztin gegenüber angegeben hat, er sei seit 10. April 2009 – seinem Geburtstag – abstinent, wobei er selbst seinen Alko­hol­konsum wohl am besten kennt und beurteilen kann.

Eine Abstinenz im Sinne eines einiger­maßen als verlässlich anzusehenden Alkoholkonsum­verzichts als Grundbe­din­gung, auf der auf­bauend für eine gewisse Zeit eine Aussage dahingehend getroffen werden kann, dass eine gesundheit­liche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zumindest bedingt besteht, ist somit, wenn überhaupt, erst seit knapp drei Monaten anzunehmen – nachge­wiesen bislang nur durch den CDT-Wert vom Juni 2009 und damit keineswegs lückenlos. Der Bw hat gegenüber der Fachärztin jegliche thera­peu­tische Begleitung strikt abgelehnt, sodass diese, wiederum ausgehend von seiner behaupteten Abstinenz seit 10.4.2009, zwar eine aktuelle Rückfall­gefahr aufgrund des familiären Rück­halts und der mittlerweile doch geänderten Lebenseinstellung des Bw ausgeschlossen, für die weitere Zukunft aber keine Aussage zu treffen gewagt hat. Wie sie zur Diagnose ICD-10/F 10.2 gelangt ist, hat sie in ihrer ergänzenden FA-Stellung­nahme vom 20. Mai 2009 schlüssig dargelegt; die Ausführungen des Bw in seiner Stellung­nahme vom 30. Juni 2009 widersprechen diesen Feststellungen aller­dings nicht auf gleicher fachlicher Ebene und dürften eher seinem Wunschdenken zuzurechnen sein.

 

Da eine bloß dreimonatige Abstinenz noch bei weitem nicht ausreichend im Sinne der schlüssigen und auf die FA-Stellungnahme Dris S gegründeten Ausführungen der Amtsärztin Dr. W ist, zumal dem Bw auch zweifellos eine fachärztlich fundierte Doku­mentation seiner ernstzunehmenden Absicht, auf Alkohol für eine gewisse Zeit  gänzlich zu verzichten, zuzumuten ist, ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwal­tungs­sena­tes für den Bw auf der Grundlage seiner schon bisher facetten- und reich­hal­ti­­gen Alkohol-Vorgeschichte eine solche "Probezeit" durchaus ver­­tret­­bar. Auch in der Verkehrs­psychologischen Stellung­nahme vom 9. Juni 2009 wurde die nöti­ge Bereit­schaft zur Verkehrsanpassung nur "unter Würdigung des geltend ge­machten Alkoholver­zichts" abgeleitet, der nach der Überzeugung des Unab­hän­gigen Verwaltungs­senates letztlich erst entsprechend nachzuweisen sein wird, auch wenn dem Bw eine sehr gute psychische Stabilität attestiert und die fahrverhaltensrelevanten Per­sön­lichkeits­merkmale, die verkehrsspezifische Risikobereitschaft und die Nei­gung zu aggressiven Inter­aktionen im Straßenverkehr als unauffällig bezeich­net wur­den.  

 

Zusammenfassend gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass zum einen rein formell betrachtet bislang ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG, wonach nach amtsärztlicher Untersuchung die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zumindest bedingt gegeben ist, nicht vor­liegt und materiell eine solche gesundheitliche Eignung aufgrund der noch nicht in zeitlich ausreichendem Maß nachgewiesenen Abstinenz – im Sinne eines Alko­hol­konsumverzichts für jedenfalls sechs Monate, dh ausgehend von April 2009 nun weitere drei Monate, dokumentiert durch einen monatlich vorzulegenden CDT-Wert – nicht anzu­nehmen ist. Bei entsprechendem Nachweis steht es dem Bw frei, erneut um Wiedererteilung einer Lenkbe­rechtigung ab Oktober 2009 anzusuchen.

 

Im Übrigen ist zum Berufungsvorbringen zu sagen, dass die Entziehung der Lenk­berechtigung des Bw nicht wegen Verkehrsunzuverlässigkeit erfolgt ist, sondern ausschließlich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung – Verkehrs­un­zu­­ver­­lässigkeit hätte ev. eine gewisse Zeit ab der Tat vom 19. Juli 2008 bestan­den; für diesen Zeitraum war dem Bw aber ohnehin mit Mandatsbescheid wegen mangelnder gesund­heit­licher Eignung die Lenkberechtigung entzogen.

 

Aufgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Bw waren auch der Aus­spruch das Lenkverbot gemäß § 32 FSG und die Aberkennung der aufschie­benden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG aufgrund öffentlichen Interesses wegen Gefahr im Verzug nicht nur gerechtfertigt sondern sogar geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Spruchkonkretisierung lediglich der Klarstellung des Entziehungszeitraumes dient.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Beim Bw besteht Alkoholkrankheit, daher 6monatige Abstinenz iSd § 14 Abs.5 FSG-DV -> mangels gesundheitlicher Eignung noch für 3 Monate nicht geeignet -> Abweisung

 

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