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VwSen-100270/4/Weg/Ri

Linz, 23.12.1991

VwSen - 100270/4/Weg/Ri Linz, am 23. Dezember 1991 DVR.0690392 F S, W; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F S vom 11. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 7. November 1991, Pst 3415-P/91/Ka/Ra, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe mit nunmehr 1.200 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf zwei Tage herabgesetzt.

II. Der von der Erstbehörde festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 120 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 19, 51, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 98 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 58 Abs.1 lit.e (richtig wohl § 58 Abs.1 Z.2 lit.e) KDV 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 7. August 1991 um 10.20 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 im Gemeindegebiet von K, Km 18,0 bis Km 17,5, aus Richtung S kommend in Richtung W als Lenker des LKW-Zuges , Anhänger , die für LKW-Züge erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 S verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber, welcher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt in seiner Berufung, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, sinngemäß vor, daß er momentan nur über ein Einkommen in Form des Arbeitslosengeldes (Höhe: 235,20 S pro Tag) verfüge und demnächst nur mehr die Notstandshilfe bekomme.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der wegen einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal diese in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vergleiche § 51e Abs.2 VStG).

I.4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Akt. Daraus ist zu ersehen, daß die im Straferkenntnis als erschwerend gewerteten zwei Vormerkungen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Desweiteren war dieser Entscheidung zugrundezulegen, daß der Berufungswerber derzeit arbeitslos ist und dementsprechend nur über ein geringes Monatseinkommen verfügen kann.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Strafrahmen:

Gemäß § 134 KFG 1967 ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnorm und des unter I.4. dargestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Dazu ist auszuführen, daß die im Straferkenntnis als erschwerend angeführten zwei Vormerkungen keinen Erschwerungsgrund darstellen, weil das diesen Vormerkungen zugrundeliegende deliktische Verhalten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wie die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung. Schon aus diesem Grunde war mit einer Reduzierung der Strafe vorzugehen. Das relativ geringe Einkommen wurde bei der nunmehrigen Festsetzung der Geldstrafe ebenfalls berücksichtigt.

Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe ist schon auf Grund spezialpräventiver Überlegungen nicht angebracht. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung doch eine erhebliche war und sich das Unfallrisiko bei derartigen Geschwindigkeiten und mit derartigen Fahrzeugen nicht linear sondern potenziert erhöht.

Sollte der Berufungswerber nicht in der Lage sein, die Geldstrafe sofort zu begleichen, so kann er bei der Erstbehörde um Strafaufschub bzw. um die Gewährung einer Ratenzahlung ansuchen.

II. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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