Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100271/8/Sch/Kf

Linz, 27.01.1992

VwSen - 100271/8/Sch/Kf Linz, am 27. Jänner 1992 DVR.0690392 K M, T; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des K M vom 5. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 1991, VerkR96/5374/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 120 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 45 Abs.1 Z.2, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1991, VerkR96/5374/1991, über Herrn K M, O, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 18 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 15 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 600 S und 2.) 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 36 Stunden und 2.) 36 Stunden verhängt, weil er am 22. Jänner 1991 um 16.25 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 aus Richtung Linz kommend in Richtung Salzburg gelenkt hat, wobei er 1.) zwischen Kilometer 212,000 und ca. 215,000 den Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht gewahrt hat, weil er diesem bis knapp auf die Stoßstange aufgeschlossen ist. 2.) In der Folge überholte er mehrere Fahrzeuge rechts.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 10. Jänner 1992 wurde in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960:

Dieser Tatvorwurf konnte im Berufungsverfahren aufgrund der Aussage des Zeugen M R in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Jänner 1992 nicht aufrechterhalten werden. In dieser Aussage ist von einem Rechtsüberholvorgang nicht die Rede, vielmehr wird vom Zeugen ausgesagt, der betreffende Fahrzeuglenker habe ihn links zwischen seinem Fahrzeug und der Mittelleitschiene überholt. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt einzustellen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960:

In diesem Punkt gibt der Zeuge glaubwürdig und schlüssig an, der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen sei seinem Fahrzeug so nahe aufgefahren, daß er im Rückspiegel nur mehr die Motorabdeckung und die darüber befindlichen Autoteile dieses Fahrzeuges, aber nicht mehr die Scheinwerfer und den Kühlergrill, sehen konnte. Wie der Zeuge ausführt, habe er eine Geschwindigkeit von ca. 100 bis 120 km/h eingehalten. Geht man von der geringeren Geschwindigkeit aus, müßte, da auch das hinter ihm fahrende Fahrzeug zumindest diese Geschwindigkeit eingehalten haben muß, dieses vom Vordermann einen Sicherheitsabstand von ca. 130 m eingehalten haben, um den Anhalteweg bei diesem Tempo zu gewährleisten. Aber auch, wenn man nur den reinen Bremsweg zugrundelegt ist ein Sicherheitsabstand, der so gering ist, daß der Vordermann vom nachkommenden Fahrzeug gerade noch die Motorhaube und die darüber befindlichen Autoteile sehen kann, auf jeden Fall als nicht dem § 18 Abs.1 StVO 1960 entsprechend anzusehen.

Der Zeuge hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, daß ihm beim Ablesen des Kennzeichens kein Irrtum unterlaufen sei. Diesbezüglich ist die Aussage deshalb schlüssig, da er nach dem Überholvorgang die hintere Kennzeichentafel des Fahrzeuges ablesen konnte. Auch wurde vom Zeugen angegeben, daß das Tatfahrzeug eine helle Farbe aufgewiesen habe. Beide Wahrnehmungen stimmen, und das wird vom Berufungswerber nicht bestritten, mit seinem (damals) in seinem Besitz stehenden Fahrzeug überein. Hiebei mag es letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Fahrzeug der Marke "Daihatsu Applause" um einen Klein- oder Mittelklassewagen handelt. Die zwischen diesen beiden Fahrzeugbegriffen zu ziehenden Grenzen sind naturgemäß fließend, wobei es für den Ausgang des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens letztlich ohne Belang ist, welcher Klasse man das damalige Fahrzeug des Berufungswerbers zuordnet. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Autotype vom Zeugen nicht identifiziert werden konnte, zumal es sich bei der vorliegenden Marke und Type um ein eher seltenes Fahrzeug, das wohl nur von entsprechend Informiertem sofort identifiziert werden könnte, handelt.

Die vom Berufungswerber gewählte Verantwortung, nämlich daß es sich um eine Verwechslung handeln müsse, kann die oben gewürdigte Zeugenaussage nicht erschüttern. Während ein Zeuge an die strafgesetzlich geschützte Wahrheitspflicht gebunden ist, kann sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Im übrigen war der Berufungswerber nicht in der Lage, allfällige Beweismittel, die seine Täterschaft in Zweifel ziehen könnten, anzubieten.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen wurde. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Das Verhalten des Berufungswerbers stellt eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und wäre daher von der Erstbehörde mit einer entsprechend hohen Geldstrafe zu ahnden gewesen. Die verhängte Geldstrafe kann im vorliegenden Fall keinesfalls als überhöht bezeichnet werden. Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden von der Erstbehörde nicht angenommen.

Ausführungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Berufungswerbers erübrigen sich aufgrund der Geringfügigkeit der Strafe.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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