Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164242/4/Ki/Jo

Linz, 15.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U S,  S, B, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, I, A, vom 5. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Mai 2009, VerkR96-1137-2009-Kb, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Bezüglich der Punkte 1, 3 und 4 des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Feststellung bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift in Verbindung mit § 9 Abs.1 VStG gesetzt wird.

 

II.        Bezüglich der Punkte 1, 3 und 4 des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 155 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2009, VerkR96-1137-2009-Kb, den Berufungswerber nachstehender Verwaltungsübertretungen beschuldigt:

 

"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma S in W i. d. O, U B, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B W gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 6.750 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.400, Fahrtrichtung Ried/I.

Tatzeit: 18.11.2008, 11:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG

 

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma S in W i. d. O., U B, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B W gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des(r) Lastkraftwagen von 18000 kg um 9.300 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten darf.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.400, Fahrtrichtung Ried/I.

Tatzeit: 18.11.2008, 11:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 Ziffer 1 KFG

 

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma S in W i. d. O., U B, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B W verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen die gem. § 4 Abs. 8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um 7.150 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.400, Fahrtrichtung Ried/I.

Tatzeit: 18.11.2008, 11:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs, 8 KFG

 

4) Sie haben als Verantwortlicher der Firma S in W i. d. O., U B, diese ist Zulassungsbesitzerin des/der des Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B W verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 1. Achse von 7.500 kg durch die Beladung um 1.150 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.400, Fahrtrichtung Ried/I. Tatzeit: 18.112008, 11:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , LKW, D

Kennzeichen , Anhänger, Lück H".

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden folgende Strafen verhängt:

Punkt 1 – Geldstrafe 320 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe  6 Tage,

Punkt 2 – Geldstrafe 775 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage,

Punkt 3 – Geldstrafe 570 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage,

Punkt 4 – Geldstrafe 140 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe  3 Tage.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 180,50 Euro (das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5. Mai 2009 Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Verhängung einer Ermahnung beantragt.

 

Begründend wird – neben der Behauptung diverser verfahrensrechtlicher Mängel - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat nicht begangen hat bzw. ihn daran kein Verschulden trifft. Er habe seinen Fahrer angewiesen, die Einhaltung der erlaubten Lademenge in Eigenverantwortung zu überwachen. Dieser sei allerdings von der Richtigkeit der Auskunft durch den Verlader abhängig gewesen. Die Mitarbeiter des Beschuldigten seien in dieser Angelegenheit gut unterwiesen und würden ständig an diese Obliegenheit erinnert werden. Da der Beschuldigte vor Ort nicht anwesend sei und sich daher auf die Zuverlässigkeit seiner Fahrer verlassen müsse, sei das ständige Auffordern zur Überwachung der einzuhaltenden Lademenge ein wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Unterweisung seiner Fahrer. Diese würden auch ständig beim Verlader nachfragen. Der ausgestellte Frachtbrief und die Informationen des Verladers hätten zum berechtigten Rückschluss des Beschuldigten geführt, dass es keine Überladungsprobleme gäbe. Die Verladungen beim Unternehmer hätten bisher auch immer im erlaubten Rahmen stattgefunden, sodass der Beschuldigte keinen Anlass gehabt hätte davon auszugehen, dass sein Anweisungs- und Kontrollsystem unzureichend sein könnte.

 

Weiters wird argumentiert, dass im Verwaltungsstrafverfahren zwar das Kumulationsprinzip gelte, wonach bei Verwirklichung mehrerer Delikte mit ein und derselben Tat mehrere Strafen zu verhängen wären. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei aber in jenen Fällen zu machen, in denen eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeige, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich alleine abgegolten sei. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandes trete diesfalls Konsumation ein. Im gegenständlichen Falle sei der Beschuldigte bestraft worden, weil er das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten habe und weil er sich vor Antritt der Fahrt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt habe, dass die höchstzulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, weil die höchste zulässige Achslast überschritten worden sei. Der Unrechtsgehalt seiner Tat, eben die Überladung, sei durch die Bestrafung gem.
§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.7 Z.1 KFG vollends abgedeckt, sodass die zweite Bestrafung wieder wegen Überschreitung der zulässigen Achslasten zu Unrecht erfolgt sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer – vom Berufungswerber ausdrücklich beantragten – mündlichen Berufungs­verhandlung am 15. Juli 2009. An dieser Verhandlung nahm lediglich eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers, welche mitteilte, dass dieser aus beruflichen Gründen verhindert sei, teil. Die belangte Behörde ist – ohne Angabe von Gründen – nicht erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Die hier zu beurteilenden Verwaltungsübertretungen wurden von der Landesverkehrsabteilung am 25. November 2008 der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn angezeigt. Der Sachverhalt wurde vom Meldungsleger durch Verwiegung mittels Radlastmessern der Marke HAENNI festgestellt, die Verkehrsfehlergrenze wurde abgezogen. Die Ladung bestand aus Pellets. Der Lenker führte einen Wiegeschein mit, nachdem der Krafwagenzug bei der Beladung in Großschirma eine Gesamtmasse von 47.620 kg aufgewiesen hatte.

 

Nach Durchführung von Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin lediglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat den relevanten Sachverhalt als erwiesen. Letztlich wird die Tatsache der festgestellten Gewichtsüberschreitungen nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Der Berufungswerber ist unbestritten Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und somit mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten strafrechtlich verantwortliches Organ.

 


3.2.1. Zu Recht weist der Berufungswerber darauf hin, dass mit der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes des LKW zwangsläufig auch eine Überschreitung der Achslast(en) verbunden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen der Unrechtsgehalt mit der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes erschöpft ist und daher eine Konsumation im Sinne des § 22 VStG vorliegt.

 

3.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem die unter den Punkten 1, 3 und 4 des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhaltes wegen Konsumation keine Verwaltungsübertretung bilden, konnte in diesen Punkten der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt werden.

 

3.3. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn u.a. das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs.7 Z1 KFG 1967 darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Stattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten.

 

Diesbezüglich bleibt die festgestellte Überladung unbestritten, weshalb der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist. Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass ihn kein Verschulden treffe.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es dem Zulassungsbesitzer (im Falle einer juristischen Person dem Verantwortlichen) obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Kraftfahrzeuge die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat dies durch ein effizientes Kontrollsystem sicher zu stellen.

 

Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Unternehmer (Zulassungsbesitzer) durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit von der Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen; (VwGH vom 25. April 2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur).

 

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 8. Juli 2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20. Juni 2004, 2003/03/0191; vom 3. September 2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28. April 2004, 2001/03/0435 mwH. Der Unternehmer hat die Einhaltung von Dienst­anweisungen zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen.

 

Bloße Schulungen oder Belehrungen des Personals reichen laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich als entsprechendes Kontrollsystem nicht aus und könnte sich der Berufungswerber daher mit dieser Argumentation nicht entlasten.

 

Der Berufungswerber argumentiert, die Mitarbeiter würden gut unterwiesen und ständig an diese Obliegenheit erinnert werden, ein effizientes Überwachungssystem kann jedoch nicht nachgewiesen werden.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer jedoch nicht nur die getroffenen Maßnahmen darzulegen, sondern diese auch glaubhaft zu machen, diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber jedoch im gegenständlichen Falle nicht gelungen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand verwirklicht wurde und es ist daher in diesem Punkt der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.4. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 


Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit im Falle von nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen eine strenge Bestrafung geboten ist, zumal grundsätzlich die Verwendung derartiger Fahrzeuge eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bedingt. Es ist daher einerseits, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren, aus generalpräventiven Gründen und andererseits, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.

 

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Überladung im konkreten Fall (mehr als 50 % des zulässigen Gesamtgewichtes) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – korrekt im Rahmen ihres Ermessens bemessen hat. Trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse kann eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.5. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ist demnach, dass einerseits das Verschulden bloß geringfügig sein darf und andererseits die Folgen der Übertretung nur unbedeutend sein dürften. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Im gegenständlichen konkreten Falle kann aber wohl von einem bloß geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein, weshalb die Anwendung dieser Bestimmung auszuschließen ist.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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