Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163995/2/Fra/Rt

Linz, 17.07.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau S B, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Februar 2009, VerkR96-3543-2007,  betreffend Übertretung des § 36 lit. e KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.  

Frau S B wird jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs. 1 , § 24 und § 66 Abs.1 VStG 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 36 lit. e KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 leg.cit. eine Geldstrafe von 24 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) verhängt, weil sie am 3. Oktober 2007 um 09.30 Uhr in der Gemeinde Pierbach, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 124 bei km 27.420, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen    , Einspuriges Kleinkraftrad L1, Generic B05, blau, verwendet hat, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die am Fahrzeug angebrachte Plakette hatte die Lochung 04/07 aufgewiesen, somit war deren Gültigkeitsdauer abgelaufen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Bw bringt vor, sie habe kein Vermögen und kein Einkommen. Sie sei am 3. Oktober 2007 nur zum Zwecke der Überprüfung nach Allerheiligen zur Firma A gefahren. Vorher habe sie das Fahrzeug einige Monate nicht benützt, da es defekt war. Die Bw legte auch eine Rechnung der Firma A A GesmbH., A, vom 3. Oktober 2007 vor. Daraus ergibt sich, dass am verfahrensgegenständlichen Kraftrad eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchgeführt und eine Plakette ausgestellt wurde.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Liegen beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen vor, hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kann selbst bei vorsätzlichem Handeln des Täters in Frage kommen, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie z.B. Unbesonnenheit, dringende Notlage, etc., diesen Schluss rechtfertigen (vgl. VwGH 31. Jänner 1990, 89/03/0084 uva.).

 

Im konkreten Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vor, da die Beschuldigte glaubhaft vorbrachte, dass sie das in Rede stehende Kraftrad zum Tatzeitpunkt zur Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 gelenkt und dieses einen gewissen Zeitraum vorher nicht benutzt hat. Dazu kommt, dass die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Als weiterer Milderungsgrund ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso sind keine nachteiligen Folgen evident. Im Hinblick auf diese Umstände sieht der Oö. Verwaltungssenat keinen Anlass, der Bw die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht zu gewähren, zumal im Hinblick auf spezialpräventive Belange eine Ermahnung ausspricht.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum