Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164256/4/Kof/Jo

Linz, 16.07.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H O, geb. , B, N bei A, vertreten durch H, H Rechtsanwaltspartnerschaft, H, S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.06.2009, VerkR96-789-2008, betreffend Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2009, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro  und
die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  72 Stunden  herabgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:    § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                               §§ 64 und 65 VStG.

 

Punkt 2.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses  ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (200 + 80 =) ................................................... 280 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 28 Euro

                                                                                                    308 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (72 + 36 =) ..... 108 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1)   Sie haben am 22.10.2007 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss:

alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Tagesausdruck vom 16.10., 17.10., 18.10. und 19.10.2007.

2)   Es wurde festgestellt, dass Sie am 8.10., 9.10., 11.10., 12.10. und 22.10.2007 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da Bereitschaftszeit und Ruhezeit nicht aufgezeichnet wurden.

 

Tatort:  Gemeinde Bad Hall, B 122 bei km 49,600, Fahrtrichtung Steyr

Tatzeit:  22.10.2007, 10.00 Uhr

Fahrzeug:  Lastkraftwagen, VB- .....

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)  § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

2)  § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 15 Abs. 3 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 365,00          144 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

2. €   80,00            36 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

44,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 489,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.06.2009 erhoben,

wobei dieses Straferkenntnis – ausdrücklich (siehe Berufung, Seite 2, 1. Absatz) – lediglich im Hinblick auf die Strafhöhe angefochten wurde.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16.07.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 16.11.2007, 2007/02/0026;

          vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 uva.

 

Dem inhaltlichen Vorbringen des Bw in der Berufung wird vollinhaltlich Glauben geschenkt, sodass ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich ist; vgl. VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195 mit Judikaturhinweisen.

 

Den rechtlichen Ausführungen des Bw zu § 5 Abs.2 VStG ist zu erwidern, dass bei Kraftfahrzeuglenkern eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen des Verkehrsrechts nicht als unverschuldet angesehen werden kann;

VwGH vom 11.08.2005, 2003/02/0170; vom 20.07.2004, 2002/03/0251 uva.

 

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie eine Anwendung des
§ 21 VStG kommt daher nicht in Betracht;

siehe ebenfalls VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0251.

 

Da in § 134 Abs.1 KFG eine gesetzliche Mindeststrafe nicht vorgesehen ist, kommt die Anwendung des § 20 VStG von vornherein nicht in Betracht;

VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0086 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie den mildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

 

 

 

Der Bw hat die Tagesausdrucke für insgesamt vier Tage (16.10., 17.10., 18.10. und 19.10.2007) den Kontrollbeamten nicht vorgelegt.

 

Für jeden nicht vorgelegtem Tagesausdruck wird eine Geldstrafe von 50 Euro
(= 1 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe) als angemessen erachtet;

vgl. VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0130.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
72 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Rechts-vertreter des Bw bei der mVh die Berufung zurückgezogen.  –  Dieser Punkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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