Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522316/2/Zo/Ps

Linz, 20.07.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E P, H, B, vom 25. Juni 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juni 2009, Zl. 34110-2009, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F zu Recht erkannt:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ihm die Lenkberechtigung wegen der angeblich fehlenden gesundheitlichen Eignung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Oktober 2008, Zl. VerkR21-732-2008, entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern und anderen Kraftfahrzeugen verboten worden sei. Gegen diesen Mandatsbescheid habe er rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht, gegen welche bis heute nicht entschieden worden sei. Er habe in diesem Verfahren entsprechende Unterlagen, unter anderem auch eine augenfach­ärztliche Stellungnahme vorgelegt. Es sei daher das erstinstanzliche Gutachten inhaltlich unvollständig und nicht richtig. Die Behörde hätte jedenfalls über seine Vorstellung absprechen müssen und nicht in einem neuen Verfahren einen weiteren Bescheid erlassen dürfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Oktober 2008, Zl. VerkR21-732-2008, wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Lenkberechtigung entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern und weiteren Kraftfahrzeugen verboten. Er hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht und im Vorstellungsverfahren auch entsprechende Unterlagen, nämlich eine augenfachärztliche Stellungnahme, vorgelegt. Von einer Vertreterin der Erstinstanz wurde mitgeteilt, dass diese Stellungnahme an den Sanitätsdienst weitergeleitet und dieser mit einer Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens vom 13. Mai 2009 beauftragt wurde. Es sei beabsichtigt, nach Gutachtens­ergänzung und dazu ergangenem Parteiengehör das Vorstellungsverfahren abzuschließen.

 

Unabhängig davon hat der Berufungswerber am 2. Februar 2009 bei der Bürgerservicestelle der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F sowie B + E gestellt. Dieser Antrag wurde unter Verwendung des gleichen amtsärztlichen Gutachtens vom 13. Mai 2009 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen, ohne dabei auf das anhängige Vorstellungsverfahren Bedacht zu nehmen.

 


5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Behebung gemäß § 66 Abs.2 AVG nicht nur im Fall einer unbedingt notwendigen mündlichen Verhandlung zulässig, sondern auch dann, wenn noch Gutachten eingeholt und erörtert werden müssen. Im konkreten Fall ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein umfassendes Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F sowie von Motorfahrrädern und ähnlichen Kraftfahrzeugen anhängig. Mit dem hier bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dieselbe Frage beurteilt, ohne auf das anhängige Vorstellungsverfahren und die dort vorgelegten Unterlagen Bedacht zu nehmen. Dieser Bescheid war daher aufzuheben, wobei eine Sachentscheidung – zumindest vorerst – von der Erstinstanz im dort anhängigen Vorstellungs­verfahren zu Zl. VerkR21-732-2008 zu treffen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 


 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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