Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150742/7/Lg/Hu

Linz, 15.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 8. April 2009, Zl. VerkR96-1932-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
120 Stunden verhängt, weil er am 26.11.2008, 13.01 Uhr, als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem Kennzeichen die mautpflichtige A9 Pyhrnautobahn bei km 10,060 in Fahrtrichtung Voralpenkreuz in der Gemeinde Wartberg an der Krems, benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. 

 

2. In der Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

 

"Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet wie folgt:

 

„Sie haben am 26.11.2008 um 13.01 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei km. 10,060 in Fahrt­richtung Voralpenkreuz in der Gemeinde Wartberg an der Krems das mehrspurige Kraftfahr­zeug mit dem Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt Es wurde fest­gestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenüngendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG"

 

Es wurde deshalb über mich eine Gesamtgeldstrafe von € 330 (inkl. Verfahrens­kosten) verhängt.

 

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten.

 

Am 26.11.2008 fuhr ich mit meinem Wohnmobil aus Radkersburg kommend in Richtung Autobahnauffahrt Graz-Liezen-Salzburg-BRD, Auf der Go-Box hatte ich noch ein Restguthaben von ca. € 45,-- - 50,—. Durch die vielen Tunnel auf dieser Autobahn piepste die Go-Box öfter. An einer Tankstelle bei Salzburg habe ich meine Go-Box sodann zur Nachzahlung abgegeben.

 

Es erfolgte sohin fristgerecht eine strafbefreiende Nachzahlung und ist daher eine Bestrafung unzulässig.

 

Beweis; unter einem vorgelegte Kundenbelege vom 26.11.2008.

 

In diesem Zusammenhang wird gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Einvernahme des Meldungslegers / Mitarbeiters der Asfinag.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geld­strafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Mil­derungsgründe vor:

·         der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

·         die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

·         die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

·         die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

·         die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs­- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

·         es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

·         sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegen­heit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

·         die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlver­halten vorliegt.

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das ange­fochtene Straferkenntnis der BH Kirchdorf, VerkR96-1932-2009 vom 08.04.2009 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes müdes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

Da die Berufungserhebung ohne Kenntnis des Akteninhaltes erfolgte wird weiters gestellt der

 

ANTRAG

auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes an die BH Gmunden als zuständige Rechtshilfebehörde zum Zwecke der Akteneinsicht durch meinen nunmehr ausge­wiesenen Rechtsfreund;

in eventu Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Spesenersatz.

 

Ein detailliertes Berufungsvorbringen bleibt nach durchgeführter Akteneinsicht aus­drücklich vorbehalten."

 

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 23.2.2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Lenker des gegenständlichen Kfz am 30.12.2008 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 25.2.2009 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er am 26.11.2008 mit seinem Wohnmobil aus Radkersburg kommend Richtung Autobahnauffahrt Graz – Liezen – Salzburg – BRD gefahren und auf der GO-Box noch ein Restguthaben von ca. 45 bis 50 Euro vorhanden gewesen sei. Durch die vielen Tunnels habe die GO-Box öfter gepiept. An der Tankstelle Salzburg habe der Bw die GO-Box zur Nachzahlung abgegeben. 

 

Beigelegt ist der Beleg der ASFINAG über die erfolgte Nachzahlung.

 

Ein hinterlegtes Schreiben der Erstbehörde betreffend Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde vom Bw nicht behoben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG am 18. Juni 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat  Einzelleistungsinformationen des gegenständ­lichen Kfz.  Diesem Schreiben ist außerdem zu entnehmen, dass am 26.11.2008 um 14.36 Uhr eine Nachzahlung in der Höhe von 24,06 Euro (netto 20,05) getätigt worden sei. Insgesamt seien am Tattag jedoch Mautabschnitte in der Höhe von 48,10 Euro nicht entrichtet worden. Auch der tatgegenständliche Mautabschnitt vom 13.01 Uhr (Inzersdorf Kirchdorf – Ried im Traunkreis) sei ua. nicht nachentrichtet worden.

 

5. Mit Fax vom 18.6.2009 übermittelte der Bw folgende ergänzende Berufungsausführungen:

 

"In dem bekämpften Straferkenntnis der BH Kirchdorf an der Krems VerkR96-1932-2009 vom 08.04.2009 wird angeführt dass die Nachzahlung spätestens 100 Straßen­kilometer nach der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion stattgefunden hat durchgeführt werden muss, um strafbefreiend wirken zu können.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass für mich bei den vielen Tunnels der A9 im Bereich von Kirchdorf die Go-Box wahrnehmbare Signale abgab. Da meine weitere Fahrtstrecke über die A1 nach Salzburg führte habe ich versucht entsprechend ordnungsgemäß die Nachzahlung zu leisten. Mir ist aber erst an der Vertriebstelle der Asfinag Wals-Siezenheim die Möglichkeit zur Nachzahlung gegeben gewesen. Davor habe ich keine Vertriebstellen, wo eine vorzeitige Nach­zahlung möglich gewesen wäre, wahrgenommen.

 

 

An der Vertriebstelle Wals-Siezenheim wurde von mir dann am selben Tag, den 26.11.2008 um 14.36 Uhr die Nachzahlung über die Streckenabschnitte wie folgt veranlasst:

 

 

Diesen ist zu entnehmen, dass erster Nachzahlungsabschnitt am 26.11.2008 von 13.13 bis 13.18 Uhr vom Knoten Voralpenkreuz bis Vorchdorf war.

 

Beweis:       bereits vorgelegter Kundenbeleg/Nachzahlungsabschnitt vom 26.11.2008,14.36 Uhr.

 

In diesem Zusammenhang wird sohin ausdrücklich bestritten, dass bisher eine richtige Tatörtlichkeit angelastet wurde.

 

Laut Verfolgungshandlungen (Strafverfügung der BH Kirchdorf VerkR96-l932-2009 vom 25.02.2009 und Straferkenntnis VerkR96-1932-2009 vom 08.04.2009) wurde als Tatort angelastet:

Gemeinde Wartberg an der Krems, A9 bei Km. 10,060

Tatort Fahrtrichtung: Knoten Voralpenkreuz in Fahrtrichtung

Knoten Voralpenkreuz bzw. Pyhrnautobahn A9 bei Km. 10,060

in Fahrtrichtung Voralpenkreuz in der Gemeinde Wartberg an der Krems

 

Dieser angelastete Tatort, welcher ebenfalls aus der Anzeige der Asfinag vom 23.02. 2009 ersichtlich ist, deckt sich aber in keiner Art und Weise mit dem Kundenbeleg für die Nachzahlung bzw. steht sogar mit diesem in Widerspruch, wonach erster Tatort im Streckenabschnitt Voralpenkreuz bis Vorchdorf gewesen wäre, da hiefür die erste Nachzahlung erfolgte. Aufgrund des Kundenbeleges ist davon auszugehen, dass die vorausgehenden Mautabschnitte noch ordnungsgemäß bezahlt wurden und ist daher eine Tatortanlastung bei Wartberg an der Krems auf der A9 bei Km. 10,060 unzulässig, da Nachzahlungen nur auf der A1 vom Voralpenkreuz bis Wallersee/ Salzburg-Nord vorgeschrieben wurden/ erfolgten.

 

In diesem Zusammenhang wird zum Beweise des bisher unrichtig angelasteten Tatortes gestellt der

ANTRAG

auf Auswertung der Beweislichtbilder laut Anzeige samt Datensegment.

 

Wie dem Kundenbeleg zu entnehmen erfolgte die Nachzahlung am selben Tag mit 14.36 Uhr, sohin 1 Std. 35 Min. nach angelastetem Tatzeitpunkt. Dies war sohin innert der 5-stündigen Nachzahlungsfrist.

 

Ohne dass dem Behördenakt in irgend einer Art und Weise nachvollziehbar ent­nommen werden könnte wird im Straferkenntnis angelastet die Nachzahlung sei erst nach 110 km - sohin nicht innerhalb der zulässigen 100 km - erfolgt. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich - auch im Sinne der obigen Ausführungen, wonach erster Tatort erst auf der A1 bei Voralpenkreuz bis Vorchdorf gewesen sein kann, bestritten, dass die Nachzahlung nicht innerhalb von 100 km von diesem Ort aus erfolgt sei.

 

In diesem Zusammenhang wird gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Ladung eines informierten Vertreters der Asfinag zum Beweise dafür, dass die Nachzahlung innerhalb von 100 km (gerechnet vom rechtswirksam erst anlastbaren Tatort Voralpenkreuz bis Wallersee/Salzburg Nord) erfolgte;

in eventu zum Beweise dafür, dass selbst ab angelasteten Tatort Wartberg an der Krems auf der A9 bei Km. 10,060 bis zum tatsächlichen Nachzahlungsort Salzburg-Nord/Wallersee ebenfalls keine Überschreitung der 100 km Grenze gegeben war.

 

Abschließend werden sohin wiederholt nachfolgende

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefoch­tene Straferkenntnis der BH Kirchdorf, VerkR96-1932-2009 vom 08.04.2009 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des §20 VStG."

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Pkt. 7.1. der Mautordnung lautet: Für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge besteht die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel, auf die Verwendung einer GO-Box nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gemäß Punkt 5.6.2 oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden. Nachzahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auf das im Zeitpunkt der Nicht- oder Teilentrichtung verwendete Kraftfahrzeugkennzeichen vorgenommen werden.

 

  • Die Nachzahlung hat spätestens 100 Straßenkilometer nach der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, bei einer GO VERTRIEBSSTELLE oder bei einem Mautaufsichtsorgan (siehe Punkt 9) im Zuge einer Betretung (Anhaltung) zu erfolgen.

 

  • Die Nachzahlung ist nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, erlaubt. Dabei wird die Referenzzeit des Mautsystems herangezogen.

 

  • Nutzer von GO-Boxen haben diese zur Durchführung der Nachzahlung bei der GO VERTRIEBSSTELLE vorzulegen.

 

  • Der Kraftfahrzeuglenker des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat bei der GO VERTRIEBSSTELLE bzw. bei Betretung (Anhaltung) gegenüber dem Mautaufsichtsorgan den Ort der ersten Nicht- oder Teilentrichtung zu nennen sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Art der darauf folgenden Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu machen.

 

Anhand der Angaben des Kraftfahrzeuglenkers (Nennung des Ortes der ersten Nicht- oder Teilentrichtung etc.) sowie unter Vorlage etwaiger Beweismittel (z.B. Fahrtenschreiber) und unter Vorlage der GO-Box (um Doppelzahlungen zu vermeiden, wird ein Abgleich mit gegebenenfalls im Fahrzeuggerät gespeicherten Mauttransaktionen durchgeführt) wird die Höhe der geschuldeten Maut ermittelt und so der nach zu entrichtende Betrag festgesetzt. Sollte der auf diese Weise ermittelte Betrag unter 0,10 EUR liegen, wird dieser auf 0,10 EUR aufgerundet.

 

Wird der Kraftfahrzeuglenker von Mautaufsichtsorganen angehalten, ist die Nachzahlung unmittelbar bei diesen vorzunehmen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass zum Tatzeitpunkt ein ungenügendes Mautguthaben vorlag. Unstrittig ist ferner, dass gemäß § 19 Abs. 2 BStMG dem Berufungswerber die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Aus den dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der ASFINAG übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der Bw die Maut für 11 Mautportale zwischen 13.13 Uhr und 14.09 Uhr nachentrichtet hat, bei denen aufgrund eines zu geringen Guthabensstandes bei der GO-Box eine Abbuchung der Maut nicht möglich gewesen ist. Eine Nachentrichtung für 13 weitere Mautportale (deren Durchfahren zeitlich vor Durchfahren jener Mautbalken liegt, für die die Maut nachentrichtet wurde) ist unterblieben. Nicht bezweifelt werden kann, dass mit der Leistung der Nachmaut eines Bestrafung des Lenkers nach § 20 Abs. 2 BStMG nicht mehr in Betracht kommt – die Maut wurde ordnungsgemäß entrichtet (vgl. auch Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229ff, 232). Dergestalt präsentiert sich aber der gegenständliche Fall, da die ASFINAG eine Nachentrichtung der Maut akzeptiert hat. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchem Grund bzw. von welcher Person (Bw oder ASFINAG-Mitarbeiter) die Nachentrichtung der Maut für die restlichen Mautportale übersehen bzw. nicht vorgeschrieben worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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