Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163878/12/Kei/Ps

Linz, 23.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. W M, M, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Jänner 2009, Zl. VerkR96-2099-2008, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 18. Mai 2009 und am 6. Juli 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 05.12.2007 um 19:21 Uhr in Linz, Fadingerstr. 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe

36,00                   18 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Februar 2009, Zl. VerkR96-2099-2008, Einsicht genommen und am 18. Mai 2009 und am 6. Juli 2009 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge der am 6. Juli 2009 durchgeführten Verhandlung wurde der Zeuge GI J B einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In dem durch den Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass das Kfz im gegenständlichen Zusammenhang durch den Bw in Linz vor dem Haus Fadingerstraße 1a und nicht wie dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfen ist vor dem Haus Fadingerstraße 1 abgestellt worden ist. Dass das Kfz vor dem Haus Fadingerstraße 1a abgestellt gewesen ist, wurde dem Bw nicht vorgeworfen. Die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen und eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat ist nicht zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist (siehe diesbezüglich das Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0015).

Der Bw hat – wie oben angeführt wurde – das Kfz nicht vor dem Haus Fadingerstraße 1 abgestellt und er hat die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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