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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100273/4/Weg/Ri

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100273/4/Weg/Ri Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 S S, N; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der S S vom 12. Juli 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 1991, VerkR-96/4510/1991 - Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1, Z.1. § 51 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung des § 20 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese am 24. Februar 1991 um 6.15 Uhr in A auf der Bundesstraße 130 bei Straßenkilometer 12,165 in Richtung Eferding den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt hat, weil sie auf der nassen Fahrbahn vorerst ins Schleudern und in der Folge auf den linken Fahrbahnrand kam.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens A zugrunde, wonach die Berufungswerberin einem auf die Fahrbahn gelaufenen Reh ausgewichen ist und in der Folge gegen ein Brückengeländer prallte. Dabei sei sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h gefahren.

3. In der als Einspruch bezeichneten Berufung führt die Rechtsmittelwerberin aus, daß ihre Fahrgeschwindigkeit vor dem Unfall den gegebenen Straßenverhältnissen angepaßt gewesen sei. Zum Schleudern und in der Folge zum Unfall habe ein Bremsmanöver geführt, daß durch ein auf die Fahrbahn laufendes Reh ausgelöst worden sei.

4. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Zu beurteilen war der von der Erstbehörde vorgelegte Akt, welcher durch Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates ergänzt wurde. So wurde ein Gutachten eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen zur angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung eingeholt. Dieses Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing. A vom 5.2.1992 führt aus, daß auf Grund der vorhandenen Sichtweite von 25 Meter trotz nasser Fahrbahn und Gefälle von 6% eine erlaubte Geschwindigkeit von 97 km/h durchaus problemlos gefahren werden kann. Wenn man die verträgliche Kurvengrenzgeschwindigkeit berechnet, so ergäbe sich auf Grund des vorhandenen Radius von ca. 480 m eine verträgliche Kurvengeschwindigkeit von etwa 160 km/h und eine Kurvengrenzgeschwindigkeit von ca. 200 km/h. Es könne - so der Gutachter - demnach keine Rede davon sein, daß die Beschuldigte mit der von ihr angegebenen Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h nicht fahren hätte dürfen. Aus diesem Grund sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 20 Abs.1 erster Satz StVO 1960 nicht nur nicht nachweisbar, sondern vielmehr sogar ausgeschlossen. Soweit die wesentlichen Passagen des Gutachtens.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Es kann, wie oben dargestellt, der Berufungswerberin nicht nachgewiesen und somit auch nicht zur Last gelegt werden, daß die von ihr am 24.2.1991 um 6.15 Uhr gewählte Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepaßt gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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