Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164164/5/Zo/Ps

Linz, 23.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H W, H, G, vom 24. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. Februar 2009, Zl. VerkR96-5052-2007, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
9. September 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses wird die Berufung sowohl im Schuldspruch als auch bezüglich der Strafhöhe abgewiesen.

 

Die verletzte Rechtsvorschrift des Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 wird in der Fassung der Verordnung (EG) 561/2006 vor dem 1. Jänner 2008 angewendet.

 

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

 

III.              Bezüglich Punkt 3) des Straferkenntnisses wird die Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Die verletzte Rechtsvorschrift des Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 wird in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 561/2006 angewandt.

 

 

IV.              Hinsichtlich Punkt 4) des Straferkenntnisses wird die Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Die verletzte Rechtsvorschrift des Art. 7 Abs.1 und 2 der Verordnung (EWG) 3820/85 wird in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 561/2006 angewandt.

 

 

V.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 82 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 164 Euro zu bezahlen [das sind 20 % der zu 1), 3) und 4) bestätigten Geldstrafen].

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I., III. und IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu V.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. bis IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Tatort:

Gemeinde Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, Verkehrskontrollplatz Kematen/I., Fahrtrichtung Wels bei km 24.950

Tatzeit:

25.03.2007, 15:50 Uhr

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug N3, Scania A4x2, rot

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Am 25.03.2007 wurde festgestellt, dass Sie folgende Schaublätter die von Ihnen in der laufenden Woche und in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben:

-           Schaublätter vom 05.03.2007, 21.00 Uhr bis 07.03.2007, 06.30 Uhr

-           Schaublätter vom 09.03.2007, 06.00 Uhr bis 11.03.2007, 11.00 Uhr

-           Schaublätter vom 13.03.2007, 07:05 Uhr bis 23:25 Uhr

-           Schaublätter vom 14.03.2007, 14:30 Uhr bis 16:17 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

-           Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.03.2007 um 17.50 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stdn. 52 Minuten

-           Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.03.2007 um 6:28 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 8 Stdn. 7 Minuten

-           Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 12.03.2007 um 11:03 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 7 Stdn. 36 Minuten

-           Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.03.2007 um 23:27 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 1 Stdn. 45 Minuten

-           Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.03.2007 um 17.43 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stdn. 45 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

-           Lenkzeit am 4.3.07 von 17:51 Uhr bis 5.3.07, 20:57 Uhr, das sind 15 Stunden 10 Minuten

-           Lenkzeit am 7.3.07 von 6:28 Uhr bis 22:20 Uhr, das sind 10 Stunden 49 Minuten

-           Lenkzeit von 13.3.07, 23:27 bis 14.3.07, 21:58 Uhr, das sind 14 Stunden 55 Minuten

-           Lenkzeit von 18.3.07, 17:43 bis 19.3.07, 20:16, das sind 13 Stunden

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

 

-           Am 04.03.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 17.51 Uhr bis 05.03.2007, 00.13 Uhr, das sind 5 Stunden 43 Minuten, nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten.

-           Am 05.03.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 15:23 Uhr bis 20:57 Uhr, das sind 5 Stunden 15 Minuten, nur 17 Minuten Lenkpause eingehalten.

-           Am 07.03.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 14:34 Uhr bis 22:20 Uhr, das sind 7 Stunden 9 Minuten, nur 38 Minuten Lenkpause eingehalten.

-           Am 11.03.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 13:59 Uhr bis 21:49 Uhr, das sind 7 Stunden 17 Minuten, nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten.

-           Am 18.03.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 17:43 Uhr bis 19.3.07, 00:16 Uhr, das sind 5 Stunden 51 Minuten, nur 31 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs.1 und 2 EG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,            gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 360,-- Euro             72 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG

2.) 330,-- Euro             66 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG

3.) 330,-- Euro             66 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG

4.) 130,-- Euro             26 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

--

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

115,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.265,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die Vorwürfe. Er stellte die örtliche Zuständigkeit in Frage und machte geltend, dass nicht auszuschließen sei, dass einzelne Fahrten außerhalb der Europäischen Union stattgefunden hätten. Zu den dem Berufungswerber vorgehaltenen Zeiten sei er nicht in Österreich gefahren, es sei auch nicht auszuschließen, dass er außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gefahren sei.

 

Der Berufungswerber machte weiters geltend, dass die Vorgänge mehr als zwei Jahre zurückliegen und wendete daher auch Verjährung ein. Er beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

Bezüglich der Strafhöhe machte er geltend, dass die Strafen unverhältnismäßig hoch seien und er lediglich 1.000 Euro netto verdiene. Die vier Vorwürfe würden sich hinsichtlich der Zeiträume überschneiden, sodass wegen der mehrfachen Ahndung innerhalb dieser Zeiträume die Strafe unverhältnismäßig hoch sei. Auf den Schaublättern seien nur deshalb kurze Unterbrechungen (gemeint offenbar der Ruhezeit), weil nicht auszuschließen sei, dass bei Ladetätigkeiten das Fahrzeug kurzfristig bewegt worden sei. Dies könne möglicherweise auch vom Personal des Absenders durchgeführt worden sein und nicht vom Beschuldigten selber.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juli 2009. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurden die einzelnen Tatvorwürfe anhand der im Akt befindlichen Schaublätter ausgewertet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25. März 2007 um 15.50 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen . Bei einer Kontrolle auf der A8 bei Strkm. 24,950 wies der Berufungswerber zahlreiche Schaublätter sowie Bestätigungen, wonach er vom 15. bis 18. März 2007 sowie vom 20. bis
21. März 2007 jeweils Freizeit hatte, vor. Für die Zeit vom 5. März 2007,
21.00 Uhr bis 7. März 2007, 06.30 Uhr, vom 9. März 2007, 06.00 Uhr bis
11. März 2007, 11.00 Uhr, vom 13. März 2007, 07.05 Uhr bis 23.25 Uhr sowie vom 14. März 2007, 14.30 Uhr bis 16.70 Uhr konnte er jedoch weder Schaublätter noch eine Bestätigung vorlegen, dass er an diesen Tagen das Kfz nicht gelenkt hätte.

 

In der Zeit vom 5. März 2007, 21.00 Uhr bis 7. März 2007, 06.30 Uhr wurden mit dem gegenständlichen Kfz 1.358 km zurückgelegt, im Zeitraum vom 9. März 2007, 06.00 Uhr bis 11. März 2007, 11.00 Uhr wurden 638 km und vom 13. März 2007, 07.05 Uhr bis 23.25 Uhr 636 km zurückgelegt.

 

Der Berufungswerber hat das Schaublatt vom 13. zum 14. März 2007 um
14.30 Uhr entnommen und um 16.17 Uhr die Fahrt mit einem neuen Schaublatt fortgesetzt. Aus dem Kilometeraufschrieb ist ersichtlich, dass der Lkw in dieser Zeit bewegt wurde. Der Berufungswerber verfügte jedoch über keine Aufzeichnungen oder Schaublätter für diesen Zeitraum.

 

Das Schaublatt vom 4. März 2007 hat der Berufungswerber um 17.50 Uhr eingelegt, wobei er die tägliche Ruhezeit um ca. 00.15 Uhr begonnen hat. Am
5. März 2007 um ca. 07.07 Uhr sowie zweimal kurz vor und kurz nach 08.00 Uhr sind kurze Fahrtbewegungen auf dem Schaublatt aufgezeichnet, um 08.30 Uhr begann der Berufungswerber wiederum mit einer längeren durchgehenden Fahrt. Aufgrund der kurzen Fahrtunterbrechung um 07.07 Uhr betrug die Ruhezeit nur 6 Stunden und 52 Minuten.

 

Am 7. März 2007 beginnen die Aufzeichnungen um 06.28 Uhr, der Berufungs­werber begann mit der Ruhezeit um 22.21 Uhr. Es verbleibt daher innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nur eine Ruhezeit von 8 Stunden und 7 Minuten.

 

Die Aufzeichnungen am 11. März 2007 beginnen um 11.03 Uhr, wobei der Berufungswerber kurz vor 14.00 Uhr das Schaublatt wechselte und die Ruhezeit um 21.48 Uhr begann. Diese endete mit einer kurzen Fahrt um 05.24 Uhr, sodass die Ruhezeit nur 7 Stunden und 36 Minuten betrug.

 

Am 13. März 2007 begann der Berufungswerber um 23.27 Uhr mit seiner Fahrt. Er wechselte um 14.30 Uhr das Schaublatt und legte um 16.17 Uhr ein neues Schaublatt ein. Die Ruhezeit begann er erst um 20.42 Uhr. Innerhalb des
24-Stunden-Zeitraumes verbleibt daher nur eine Ruhezeit von 1 Stunde und
45 Minuten.

 

Am 18. März 2007 begann der Berufungswerber seine Lenktätigkeit um
17.43 Uhr, er legte die Ruhezeit von 00.15 Uhr bis 07.00 Uhr ein, diese betrug also nur 6 Stunden und 45 Minuten. Auch in diesem Fall wurde die Ruhezeit durch eine relativ kurze Fahrtbewegung um 07.00 Uhr unterbrochen. Allerdings begann der Berufungswerber die durchgehende Fahrtätigkeit um 08.25 Uhr. Selbst wenn man also die kurzen Fahrtbewegungen um ca. 07.00 Uhr nicht berücksichtigen würde, wäre die Ruhezeit jedenfalls zu kurz gewesen.

 

Vom 4. März 2007, 17.51 Uhr bis 5. März 2007 um 20.57 Uhr betrug die Lenkzeit 15 Stunden und 10 Minuten. Erst daran anschließend hielt der Berufungswerber wieder eine ausreichende Ruhezeit ein.

 

Am 7. März 2007 betrug die Lenkzeit zwischen 06.28 Uhr und 22.20 Uhr
10 Stunden und 49 Minuten.

 

Am 13. März 2007 lenkte der Berufungswerber den Lkw von 23.27 Uhr bis
14. März 2007 um 21.58 Uhr, wobei er eine Lenkzeit von 14 Stunden und
55 Minuten erreichte.

 

Vom 18. März 2007, 17.43 Uhr bis 19. März 2007, 20.16 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden.

 

Am 4. März 2007 hielt der Berufungswerber in der Zeit von 17.51 Uhr bis 5. März 2007, 00.13 Uhr nur eine Lenkpause von 28 Minuten ein. Eine weitere kurze Unterbrechung betrug weniger als 10 Minuten, diese ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Lenkzeit in diesem Zeitraum betrug 5 Stunden und
43 Minuten.

 

Am 5. März 2007 in der Zeit von 15.23 Uhr bis 20.47 Uhr betrug die Lenkzeit
5 Stunden und 15 Minuten, der Berufungswerber hielt nur eine Pause von
17 Minuten ein.

 

Am 7. März 2007 zwischen 14.34 Uhr und 22.20 Uhr hielt der Berufungswerber eine Unterbrechung von 38 Minuten ein, die Lenkzeit betrug in diesem Zeitraum 7 Stunden und 9 Minuten.

 

Am 11. März 2007 zwischen 13.59 Uhr und 21.49 Uhr hielt der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 17 Minuten nur eine Pause von 21 Minuten ein.

 

Am 18. März 2007, 17.43 Uhr bis 19. März 2007, 00.16 Uhr betrug bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 51 Minuten die Pause nur 31 Minuten. Auch in diesem Zeitraum hielt der Berufungswerber eine weitere kurze Unterbrechung von 11 Minuten ein, welche jedoch zu kurz ist.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Auswertung der Schaublätter, welche das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers durchführte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war dazu nicht erforderlich, weil das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich selbst über ausreichende Kenntnisse bei der Auswertung von Schaublättern verfügt. Vom Vertreter des Berufungswerbers wurden die festgestellten Zeiten auch nicht konkret bestritten.

 

Zu den vom Berufungswerber jeweils zurückgelegten Fahrtstrecken ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aufzeichnungen des Berufungswerbers auf den Schaublättern nur sehr schwer lesbar sind. Offensichtlich hat aber der Großteil der Fahrten in F (dem Standort des Sattelkraftfahrzeuges) begonnen oder dort geendet. Der Berufungswerber hat auch nie konkret behauptet, dass er eine dieser Fahrten außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der entsprechenden EG-Verordnungen durchgeführt habe. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, dass möglicherweise kurze Fahrten im Rahmen von Ladetätigkeiten durch das jeweilige Ladepersonal und nicht durch den Berufungswerber durchgeführt worden wären, kann nicht nachvollzogen werden. In diesem Fall hätte der Berufungswerber sein Schaublatt aus dem Lkw entnehmen und der neue Lenker ein Schaublatt einlegen müssen. Nachdem aber alle Fahrten auf dem Schaublatt des Berufungswerbers verzeichnet sind und dieser auch keinen einzigen konkreten Fall angegeben hat, in dem ein bestimmter Lagerarbeiter an seiner Stelle den Lkw gelenkt hätte, ist diese Behauptung nicht glaubwürdig.

 

Bezüglich der fehlenden Schaublätter wurde der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals aufgefordert, die für diese Zeiträume verwendeten Schaublätter vorzulegen. Er ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen und hat auch im Berufungsverfahren keinerlei Angaben gemacht, wer außer ihm den Lkw gelenkt haben soll. Es ist daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Berufungswerber den Lkw auch in diesen Zeiten gelenkt hat, jedoch – aus welchen Gründen auch immer – die entsprechenden Schaublätter nicht vorgelegt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. 15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 muss der Fahrer während jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einlegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach unter Abs.1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Gemäß Abs.2 kann diese Unterbrechung durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hat für die im Punkt 1) angeführten Zeiträume keine Schaublätter vorgelegt, obwohl er den Lkw in dieser Zeit gelenkt hat. Dabei wurden in einem Fall 1.358 km, in zwei anderen Fällen jeweils mehr als 600 km zurückgelegt und auch beim vierten fehlenden Schaublatt wurde der Lkw bewegt. Der Berufungswerber hat daher diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat die maximal zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden in vier Fällen überschritten, wobei die Lenkzeiten zwischen 10 Stunden und
49 Minuten sowie 15 Stunden und 10 Minuten betragen haben. Er hat daher auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich der Lenkpausen ist festzuhalten, dass der Berufungswerber diese in fünf Fällen nicht eingehalten hat, wobei die dabei zurückgelegten Lenkzeiten zwischen 5 Stunden und 17 Minuten sowie 7 Stunden und 21 Minuten betragen haben. Jene Unterbrechungen von weniger als 15 Minuten, welche er in zwei Fällen eingelegt hatte, können nicht als Lenkpause berücksichtigt werden, weil nach der Regelung des Art. 7 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 derartige Unterbrechungen mindestens 15 Minuten dauern müssen. Der Berufungswerber hat daher auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Bezüglich der nicht ausreichenden Ruhezeiten [Punkt 2) des Straferkenntnisses] ist festzuhalten, dass der Berufungswerber tatsächlich in allen fünf Fällen eine zu kurze Ruhezeit eingehalten hat. Allerdings ergab die Auswertung der Schaublätter, dass der 24-Stunden-Zeitraum jeweils um einen Tag früher begonnen hat, als er im Tatvorwurf enthalten ist. Es wurde daher dem Berufungswerber im Ergebnis jeweils ein falscher 24-Stunden-Zeitraum vorgeworfen, wobei die Strafverfügung vom 14. Mai 2007 die einzige Verfolgungshandlung darstellt, welche innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Oktober 2007 wurde dem Berufungswerber zwar eine Auswertung der Schaublätter übermittelt, aus welcher sich die richtigen Tatvorwürfe ergeben hätten, diese Verfolgungs­handlung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, weshalb bezüglich der richtigen Tatzeiträume Verjährung eingetreten ist. Der Berufung war daher bezüglich Punkt 2) stattzugeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben.

 

Gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 sind Übertretungen der Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) 3821/85 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist [Art. 2 der Verordnung (EWG) 3820/85]. Als Ort der Übertretung gilt in diesem Fall der Ort der Betretung im Inland, an dem die Übertretung festgestellt worden ist. Von der Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

 

Die gegenständliche Verkehrskontrolle erfolgte in Österreich, sodass die Übertretungen gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 von den österreichischen Behörden zu ahnden sind. Die jeweiligen Fahrten des Berufungswerbers haben am Standort des Fahrzeuges, also in Deutschland, begonnen bzw. geendet, weshalb die Fahrten jedenfalls auch innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85 begangen wurden.

 

Zur behaupteten Verjährung ist festzustellen, dass es für die Verfolgungs­verjährung nicht auf jenen Zeitpunkt ankommt, an welchem eine bestimmte Verfolgungshandlung dem Beschuldigten tatsächlich zukommt, sondern auf jenen Zeitpunkt, in welchem diese Verfolgungsverhandlung die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die entsprechende Strafverfügung wurde von der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen bereits vor dem 21. Mai 2007 abgesendet und war daher rechtzeitig. Der Umstand, dass diese letztlich erst im Rechtshilfeweg im Oktober 2007 zugestellt werden konnte, ändert daran nichts.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 für jedes Delikt 5.000 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend auf die Bedeutung der gegenständlichen Bestimmungen für die Verkehrssicherheit hingewiesen und auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Insoweit kann auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Allerdings ist weiters zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Vorfall bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate zurückliegt. Diese lange Verfahrensdauer stellt ebenfalls einen Strafmilderungsgrund dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Akt im Zeitraum von Dezember 2007 (Bekanntgabe der neuen anwaltlichen Vertretung) bis September 2008 (Antrag auf Akteneinsicht) nicht bearbeitet wurde. Diesem zusätzlichen und durchaus relevanten Strafmilderungs­grund steht jedoch der massive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen gegenüber. Der Berufungswerber hat für insgesamt vier Tage keine Schaublätter vorgelegt, wobei mit dem Lkw in dieser Zeit mehr als
2.600 km zurückgelegt wurden. Er hat damit gegen den Schutzzweck dieser Regelung in einem ganz beträchtlichen Ausmaß verstoßen, weshalb die Strafe in Höhe von 360 Euro (das sind weniger als 8 % der gesetzlichen Höchststrafe) trotzdem angemessen ist. Er hat in insgesamt vier Fällen die erlaubte Tageslenkzeit überschritten, wobei er diese in einem Fall um mehr als 5 Stunden und in einem anderen um beinahe 5 Stunden überschritten hat. Diese Überschreitungen sind derart massiv, dass auch hier die Geldstrafe von 330 Euro (weniger als 7 % des Strafrahmens) trotz der langen Verfahrensdauer keinesfalls überhöht ist. Auch bezüglich der fehlenden Lenkpausen ist zu berücksichtigen, dass diese insgesamt fünfmal nicht eingehalten wurden, wobei sie zweimal viel zu kurz waren, nämlich nur 17 bzw. 21 Minuten und in allen fünf Fällen die erlaubte Lenkzeit von 4,5 Stunden deutlich überschritten wurde, in einem Fall sogar um mehr als 2,5 Stunden. Die dafür von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (weniger als 3 % des Strafrahmens) ist nicht überhöht.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände sind die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und erscheinen trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinen Angaben zu Vermögen und Sorgepflichten) notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 


Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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