Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522313/2/Bi/Se

Linz, 21.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C P, S, vom 1. Juni 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Juni 2009, GZ: 07/258196, wegen Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 4c Abs.2 FSG aufgefordert, das für die 2. Ausbildungsphase der Klasse B noch  fehlende Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologische Gruppenge­spräch und die 2. Perfektionsfahrt bis 4. Oktober 2009 nachzuholen und seinen Führ­er­schein zur Eintragung der Probezeitverlängerung der Erstinstanz vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 10. Juni 2009.

 

2. Ausschließlich gegen die Probezeit-Verlängerung wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberöster­reich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrsicherheitstraining nicht bis zum vereinbarten Termin absolvieren können, weil er einen schweren Ar­beits­unfall gehabt habe und seine Hand erst 3,5 Monate später wieder voll ein­satz­fähig gewesen sei. Von 2.2.2009 bis 22.4.2009 habe er die Berufsschule in Attnang-Puchheim absolviert und sich danach sofort im FSZ Straßwalchen ange­meldet. Wegen des am Postweg verlorengegangenen Zahlscheins habe er einen neuen Termin ausmachen müssen, den er am 18.6.2009 besucht habe. Am 23. Juni 2009 sei der Termin für die 2. Perfektionsfahrt. Er ersuche um Auf­hebung der Probezeitverlängerung.

Der Berufung beigelegt war der Unfallbefund des AÖKH Vöcklabruck vom 19. Juni 2009, wonach der Bw am 18.9.2008 einen Arbeitsunfall mit Quetschverletz­ungen von Ring- und Mittelfinger links erlitten hat, und die Behandlung am 13. Oktober 2008 abgeschlossen wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw nach der 1. Perfektionsfahrt am 10. September 2008 mittlerweile am 18. Juni 2009 das Fahrsicher­heitstraining und am 23. Juni 2009 die 2. Perfektionsfahrt absolviert hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer (Klasse B), wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzu­weisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht inner­halb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absol­viert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimm­­ungen des § 4 Abs.3 2. bis 4.Satz, dh die Probezeit verlängert sich um ein wei­te­r­es Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit bis zur Anordnung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probe­zeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Das Führerscheingesetz sieht bei der für den Fall der Nicht­absolvierung der fehl­en­den Teile nach weiteren vier Monaten vorgesehenen Ent­­ziehung der Lenk­be­rech­tigung die Berücksichtigung besonders berücksichti­gungs­würdiger Gründe vor; für die Verlängerung der Probezeit ist eine solche Regelung nicht ausdrück­lich vorgesehen, nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates wohl aber analog zu beachten, wenn tatsächlich für die Nicht-Absolvierung der fehl­enden Teile der 2. Ausbil­dungs­phase berücksichtigungs­würdige Gründe vorhan­den waren.  

 

Auf den ggst Fall bezogen ist dabei zu bemerken, dass die gesundheitlichen Fol­gen des Arbeitsunfalls sicher solche Gründe darstellen würden; allerdings geht aus dem vorgelegten Befund hervor, dass die Behandlung des Bw im Kranken­haus Vöcklabruck bereits Mitte Oktober 2008 abgeschlossen war. Der Bw hat kurz vor dem Arbeitsunfall am 10. September 2008 die 1. Perfektions­fahrt (schon mit drei Monaten Verspätung) absolviert. Er hätte auch während seines Berufsschulbesuchs in Attnang-Puchheim die Möglichkeit für die Absol­vierung der fehlenden Ausbildungsteile gehabt, zumal auch dort ein Fahrsicher­heitstraining an einem Samstag angeboten wird und dieses nicht unbedingt am Wohnort absolviert werden muss. Seit Ende April 2009 bestand auch nach den Angaben des Bw in der Berufung jederzeit die Möglichkeit der Absolvierung, jedoch hat der Bw diese erst im Juni 2009 genützt, als ihm die bescheidmäßige Anordnung  bereits zugestellt war. Da zwischen 1. und 2. Per­fek­tions­fahrt nur sechs Monate liegen müssen, wäre die 2. Per­fektionsfahrt schon im März 2009 möglich gewesen. Wetter- oder geldbe­dingte Überlegungen spielen dabei keine Rolle.

 

Insgesamt gesehen vermag der Unabhängige Verwaltungssenat damit solche berücksichtigungswürdige Gründe nicht zu finden, wobei die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung bereits für sich die automatische Verlängerung der Probe­zeit bedeutet, sodass dem Bw die Vorlage seines Führerscheins an die Wohn­sitzbehörde zur Eintragung der Probezeit-Verlängerung nicht erspart werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Frist für 2. Ausbildungsphase nicht eingehalten – Bescheidmäßige Aufforderung verlängert automatisch Probezeit, kein berücksichtigswürdigen Gründe - Abweisung

 

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