Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530945/3/Re/Sta

Linz, 17.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R F vom 18.6.2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. Juni 2009, Ge20-4059/18-2006, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 13 AVG,  zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§ 359a  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Bescheid vom 5. Juni 2009 den Antrag der H F GmbH um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage durch Zu- und Umbauten auf den Gst. Nr.  und  der KG. S, Gemeinde L, im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass trotz Rechtsbelehrung nach § 13 Abs.3 AVG die Antragstellerin den Antrag aufrecht erhalten habe ohne sämtliche Projektsunterlagen beigebracht zu haben.

 

Gegen diesen Bescheid vom 5. Juni 2009 hat Herr R F mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingelangt am 22. Juni 2009  innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dieser Berufung nachgereicht wurden mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 vom Berufungswerber R F weitere Ausführungen zum Berufungsvorbringen und stellt er in diesem Zusammenhang unter Vorlage von nachweisenden Dokumenten fest, dass der zu Grunde liegende Antrag auf Änderung der Betriebsanlage durch Zu- und Umbauten von ihm persönlich eingebracht worden sei. Er betreibe unter der Firma H F in L, K, als Einzelunternehmer ein Unternehmen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch gegenüber der nicht existenten H F GmbH erlassen worden. Diese GmbH existiere nicht mehr. Wie aus dem beigeschlossenen Auszug aus dem Firmenbuch hervorgehe, sei die H F GmbH, FN , an die der angefochtene Bescheid gerichtet ist, bereits im Jahr 2002 im Firmenbuch gelöscht worden. Der angefochtene Bescheid sei daher allein schon deshalb rechtswidrig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4059-2006.

 

Unbestritten und in Übereinstimmung mit dem Berufungswerber ist festzustellen, dass der dem gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu Grunde liegende Antrag von Herrn R F persönlich unterfertigt und eingebracht worden ist. Das gegenständliche Verfahren wurde bisher auch gegenüber Herr R F persönlich durchgeführt und ist er jeweils als Postempfänger aufgetreten.

Feststeht weiters, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. Juni 2009, Ge20-4059/18-2006 gegenüber der H F GmbH, K, L, erlassen worden ist.

 

Wie die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land im Rahmen der Aktenvorlage und Vorlage des ergänzenden Berufungsvorbringen zu Recht feststellt, muss jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein und ist somit der ergangene Bescheid gegenstandslos, dies unter Bezugnahme auf VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0142. In diesem Erkenntnis spricht der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus aus, dass ein offensichtlich gewordenes Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen Bescheides führt.

 

Da es sich somit im gegenständlichen Fall um einen nichtigen Bescheid handelt, war die Behebung desselben nicht möglich bzw. erforderlich.

 

Der aufrechte Berufungsantrag des Herrn R F hingegen war zurückzuweisen, da er durch den – als nichtig anzusehenden – bekämpften Bescheid weder verpflichtet wird noch beschwert ist und im Übrigen eine Parteistellung, bezogen auf eine gegenüber einer nicht mehr existenten GmbH erlassenen Entscheidung, nicht besteht. Die Berufung gegen den nichtigen Bescheid wäre daher zur Bekämpfung desselben nicht erforderlich gewesen, da der Berufungswerber selbst in seinen subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt wurde, da über seinen Antrag noch nicht rechtswirksam entschieden wurde.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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