Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164163/18/Br

Linz, 28.07.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Univ.-Doz. Dr. P K, geb.    , G, vertreten durch die L & R RECHTSANWÄLTE OEG, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 30. März 2009, Zl: VerkR96-9730-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960,  zu Recht.

 

I.   Der Berufung wird im Punk 1.) keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt; im Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II. Dem Berufungswerber werden im Punkt 1.) zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt 20 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt; zu Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

    Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 20/2009 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 u. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 7 Abs.1 u.  § 26 Abs.5 StVO 1960, jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a  StVO 1960 eine Geldstrafe von je 100 Euro, und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 42 Stunden verhängt, wobei dem Inhalt nach zur Last gelegt wurde, er habe am 07.09.2007 um 12.52 Uhr bis mind. 12.56 Uhr in den Gemeindegebiete von Weibern, Haag im Hausruck und Pram, Bezirk Grieskirchen, auf der Innkreisautobahn A 8 von Strkm  36,169 bis Strkm. 44,310 in Fahrtrichtung Suben,  als  Lenker  des Kraftfahrzeuges der  Marke  Saab  mit  dem  behördlichen Wechselkennzeichen     

1) insoferne nicht so weit rechts gefahren, wie ich dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, indem er ständig den linken Fahrstreifen (Überholspur) dieser Autobahn benutzt habe, obwohl der rechte Fahrstreifen frei war bzw. ein Zufahren zum rechten   Fahrstreifen  mehrfach  ohne  Gefährdung  und   Behinderung  anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre;

2) habe er auf dieser  Fahrt als Straßenbenützer einem herannahenden und gezwungenermaßen unter Verwendung des Blaulichtes und Folgetonhornes nachfahrenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht, zumal er auf einer Strecke von 8.141 km auf dem linken Fahrstreifen (Überholspur) verblieben, obwohl der rechte Fahrstreifen mehrfach frei war und ein Wechseln ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auf den  rechten Fahrstreifen möglich gewesen wäre.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat vorerst über Sie mit Strafverfügung vom 16.10.2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Ihre bevollmächtigten Rechtsvertreter L & R R OEG mit Schreiben per Telefax-Gerät vom 23.10.2007 fristgerecht Einspruch erhoben. Folglich wurden Sie mit Schreiben vom 31.10.2007 zu einer Rechtfertigung aufgefordert, wobei Ihnen in Kopie die vorliegende Anzeige übermittelt und gleichzeitig eine weitere Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.5 StVO 1960 angelastete wurde. In der schriftlichen Stellungnahme vermeinen Sie, dass diese weitere Anlastung unzulässig und rechtswidrig sei. Zum Verstoß des Rechtsfahrverbotes führen Sie im Wesentlichen aus, dass es Ihnen durch den starken LKW-Verkehr am rechten Fahrstreifen der A 8 unmöglich gewesen sei, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Abschließend stellten Sie verschiedene Anträge und beantragten um Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Für   die   Bezirkshauptmannschaft   Grieskirchen   steht   nach   Durchführung   dieses Ermittlungsverfahrens nachstehender Sachverhalt fest:

 

Am 07.09.2007 lenkten Sie das Kraftfahrzeug der Marke Saab mit dem behördlichen Wechselkennzeichen      im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben. Dabei wurde in der Zeit von mind. 12.52 Uhr bis mind. 12.56 Uhr trotz eingeschalteten Blaulichtes und Folgetonhornes festgestellt, dass Sie von Strkm. 36,169 bis Strkm. 44,310 der A 8 ständig den linken Fahrstreifen (Überholspur) benützten, obwohl laut vorliegender DVD mehrfach die Möglichkeit bestand, dem nachfahrenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen, indem Sie zum rechten Fahrstreifen zufahren hätten können. Sie verblieben jedoch trotz nachfahrenden Einsatzfahrzeuges am linken Fahrstreifen auf einer Strecke von 8,141 km am linken Fahrstreifen und machten für das nachfahrende Einsatzfahrzeug nicht Platz, obwohl dies mehrfach ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre. Dass dies mehrfach möglich gewesen ist, beweist der Umstand, dass Sie auf Höhe des Strkm.s 44,310 der A 8 vom Einsatzfahrzeug rechts überholt wurden und folglich bei Strkm.46,000 der A 8 angehalten werden konnten.

 

Aufgrund Ihrer Rechtfertigungsangaben wurde das einschreitende Straßenaufsichtsorgan Herr Gr.lnsp. B der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich als Zeuge einvernommen. Diese Zeugenniederschrift wurde Ihnen mit Schreiben vom 08.01.2008 zur Kenntnis gebracht und ist um Wiederholungen zu vermeiden ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens beantragten Sie, dass sowohl Frau Mag. C K als auch Frau G K als Zeuginnen einvernommen werden. Dies wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Rechtshilfeweg durch die Bundespolizeidirektion Graz durchgeführt. Dabei bestritt Frau Mag. C K und Frau G K konnte sich nicht erinnern - obwohl zur Wahrheit verpflichtet - dass Folgetonhorn und Blaulicht eingeschaltet gewesen seien. Hiezu ist festzuhalten, dass sehr wohl Blaulicht und Folgetonhorn bei dieser Nachfahrt eingeschaltet war, zumal Herr Univ.-Doz. Dr. K am linken Fahrstreifen fahrend nicht Platz machte und auf diesem Fahrstreifen 8,141 km lang verblieb, obwohl ein Wechseln ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auf den rechten Fahrstreifen mehrfach möglich gewesen wäre. Der Verbleib am linken Fahrstreifen für eine längere Fahrstrecke wurde ohnedies von den von Ihnen namhaft gemachten Zeuginnen bestätigt.

 

Bemerkt wird, dass es einem aufmerksamen Fahrzeuglenker zuzumuten ist, dass er einem Einsatzfahrzeug Platz macht (UVS des Landes Kärnten vom 02.02.2004, ZI.: KUVS-1208/4/2003).

 

Zur Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit der Bestrafung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 und nach § 26 Abs.5 StVO 1960 darf eine Entscheidung des UVS des Landes Steiermark vom 03.07.1996, ZI.; 30.9-140/95, anführt werden, zumal in dieser zum Ausdruck gebracht wird, dass z. B. die Übertretungen nach § 11 Abs.1 und Abs.2 sowie § 26 Abs.5 StVO 1960 kumulativ zu bestrafen sind, da sie unabhängig voneinander verwirklicht werden können, zumal kein Delikt notwendig oder in der Regel mit dem anderen verbunden ist (VwGH vom 25.05.1983, ZI.: 81/10/0002). Die Konsumation zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte, wie im gegenständlichen Fall, in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (VwGH vom 25.05.1983, ZI.: 81/10/0002).

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Bezirkshauptmannschaft zweifellos fest, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht jeweils eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 726,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, weil gerade derartige Übertretungen, die im übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden,. Die nunmehr verhängten Strafbeträge liegen im untersten Strafrahmensbereich und sind vor dem Hintergrund der anzuwendenden Strafbemessungskriterien als angemessen zu betrachten. Sie stellen auch das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung wurde, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.10.2007 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen auf 2.500 Euro geschätzt. Auch wurde angenommen, dass Sie keine Sorgepflichten haben und über kein Vermögen verfügen.

Erschwerende Umstände liegen keine vor bzw. sind der hs. Behörde nicht bekannt. Ais mildernd wurde Ihre ha. Unbescholtenheit gewertet. Es muss jedoch festgehalten werden, dass Sie von Ihrer Wohnsitzbehörde mehrmals wegen Verstößen gegen straßenpolizeilichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft werden mussten.

 

Wie bereits angeführt, sind für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils ein Strafrahmen bis zu 726,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu jeweils zwei Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhen der Ersatzfreiheitsstrafen berücksichtigt.

 

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafandrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, die Vermögens- und Familienverhältnisse der(s) Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wie bereits oben erwähnt, ist der Unrechtsgehalt der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen durchaus erheblich. Das Beachten der Rechtsfahrordnung auf Autobahnen und das Platzmachen von herannahenden Einsatzfahrzeugen ist eine wesentlich Bedingung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Auch mussten Sie Ihre Verpflichtungen beim Herannahen von Einsatzfahrzeugen kennen und bereit sein, sich auch danach zu verhalten. Sie aber durch Ihr Verhalten die Bevorzugung von Einsatzfahrzeugen verhindert. Diesem Schutzzweck haben Sie in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt und kann Ihnen daher grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei dieser Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung der hs. Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.01.1981, ZI.: 3033/1980).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

 

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht  durch seine Rechtsvertreter wie folgt ausgeführten Berufung:

"In der bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 30.03.2009, zugestellt am 2.04.2009, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

Berufung,

 

mit welcher selbiges Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten wird und führt dazu wie folgt aus:

 

Der Beschuldigte hat bereits in seinen Stellungnahmen vom 19.11.2007 sowie vom 6.08.2008 konkret und umfangreich den Sachverhalt geschildert, insbesondere hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Übertretungen der StVO. Im nunmehr ergangenen Straferkenntnis stellt die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt - abweichend von der Strafverfügung vom 16.10.2007 und den in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.10.2007 erstmals vorgebrachten Vorwurf der Übertretung des § 26 Abs 5 StVO wiederholend - dar.

 

Die Behörde zitiert ein Judikat des UVS des Landes Kärnten (GZ: KUVS-1208/4/2003 vom 2.02.2004), in dem der UVS - richtigerweise - ausführt, dass es „...einem aufmerksamen Lenker zuzumuten ist, dass er einem Einsatzfahrzeug Platz macht...", allerdings verkennt die Behörde dabei, dass sich in der zitierten Entscheidung der Sachverhalt gänzlich anders gelagert darstellt. So steht der KFZ-Lenker mit seinem PKW in der Hauseinfahrt einer im Ortsgebiet befindlichen Liegenschaft, nimmt das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht bereits aus einer Entfernung von 150 Metern wahr und fährt dann unmittelbar vor dem Einsatzfahrzeug aus der Hauseinfahrt heraus. Dagegen fuhr der Beschuldigte auf einer stark frequentierten Autobahn, wo andere Lärmpegel und eine andere Verkehrsdichte herrschten. So kann es auch einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht zugemutet werden, einem Einsatzfahrzeug, wobei bestritten wird, dass es als solches erkennbar war und sich tatsächlich im Einsatz befand, sofort Platz zu machen.

 

In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber darauf, dass sich die erkennende Behörde mit den Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Sowohl aus der Zeugenaussage der Frau Mag. C K, als auch der Frau P K geht eindeutig hervor, dass zum Tatzeitpunkt weder ein Folgetonhorn, noch ein Blaulicht eingeschaltet gewesen ist. Hiezu kommt noch, dass diese unzulässige Ausdehnung der nunmehrigen Verfolgungshandlung auch in der Erstanzeige überhaupt nicht aufscheint und der Berufungswerber mit diesem Vorhalt erst nach Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 16.10.2007 damit konfrontiert wurde.

Mit der Strafverfügung vom 16.10.2007 wurde dem Berufungswerber lediglich ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs.1 StVO zum Vorwurf gemacht, welche Tatbestandserfüllung der Berufungswerber weder objektiv, noch subjektiv zu verantworten hat.

 

Auch kann als notorische Tatsache gewertet werden, dass ein Kraftfahrzeuglenker mit Sicherheit nicht über die in der Anzeige angeführte Wegstrecke von Strkm. 44,310 bis 36,169 einem mit Blaulicht und Folgetonhorn fahrenden Fahrzeug, welches sich offensichtlich in einem Einsatz befindet, nicht Platz macht, dies sohin über eine Strecke von 8,141 km. Der vorliegende Bescheid ist daher insoferne rechtswidrig und liegt auch eine Aktenwidrigkeit vor, zumal die Behörde völlig außer Acht lässt, dass selbst der erhebende Polizeibeamte in der dienstlichen Einvernahme am 17.12.2007 zu Protokoll gab, dass er vorerst als Lenker des Zivilstreifenwagens jenes Fahrzeug wegen eines begangenen Verkehrsdeliktes verfolgt hat, welches sich vor dem PKW des Berufungswerbers befunden haben soll, jedoch ohne Blaulicht und Folgetonhorn. Darüber hinaus sei er bei Strkm. 365.169 auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen und stellte dabei fest, dass dieser ständig auf dem linken Fahrstreifen fuhr. Erst danach schaltete er das Folgetonhorn und das Blaulicht ein, wobei der Berufungswerber das Fahrzeug bis zu Strkm. 44,310 am linken Fahrstreifen gelenkt haben soll.

 

Allein aus dieser Aussage geht klar und deutlich hervor, dass der Berufungswerber keinesfalls über eine Strecke von 8,141 km einem Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht haben soll.

 

Im Übrigen ist dem Berufungswerber auch kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zum Vorwurf zu machen.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Berufungswerber auf seine dementsprechenden Angaben in seiner Äußerung vom 17.11.2008 bzw. in seiner Stellungnahme vom 30.07.2008 und 19.11.2007.

 

Der Berufungswerber verweist insbesondere darauf, dass die A 8 im Bereich der dem Verfahren zu Grunde liegenden Strecke an einem Freitag mit starkem Autoverkehr, insbesondere zur Mittagszeit, belastet ist, sodass die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung durch nichts objektiviert erscheint. Insbesondere herrschte ein starkes Verkehrsaufkommen und befanden sich zahlreiche LKW's am ersten Fahrstreifen, welche sohin in weiterer Folge vom Berufungswerber überholt wurden und wurden durch diese Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet, behindert, noch belästigt.

 

Hinzu kommt noch, dass das Verkehrsaufkommen auch von zwei werteren Zeuginnen im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme objektiv dargestellt werden konnte, insbesondere dass am Übertretungstag ein starker LKW-Verkehr vorhanden war, welcher Umstand auch als so genannte notorische Tatsache gewertet werden kann. Auch aus der der Behörde vorliegenden CD bzw. DVD geht hervor, dass ein intensiver LKW-Verkehr bestanden hat und sohin ein äußerst starkes Verkehrsaufkommen vorhanden war. Anhand der Aufzeichnungen ist obendrein auch ersichtlich, dass der Vorwurf, der Berufungswerber hätte keinen wie immer gearteten Fahrstreifenwechsel vorgenommen, insoferne unrichtig ist, als es sich bei Abspielen der CD herausgestellt hat, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers tatsächlich vom linken auf den rechten Fahrstreifen dann gelenkt wurde, wenn der rechte Fahrstreifen dementsprechend ohne starken Verkehr belastet war. Im Übrigen sind die Daten auf der CD bzw. DVD, insbesondere im Hinblick auf die Kilometerbezeichnung, nicht zuordbar.

Da sohin dem Berufungswerber keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung im Sinne des Straferkenntnisses vom 30.03.2009 anzulasten ist, insbesondere die erkennende Behörde es unterlassen hat, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch Auseinandersetzung sämtlicher Beweismittel zu würdigen, ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Aus all den genannten Gründen stellt daher der Berufungswerber nachstehende

 

Berufungsanträge:

 

Der UVS des Landes Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 30.03.2009 vollinhaltlich beheben, insbesondere aufheben und dahingehend abändern, als das gegen den Berufungswerber zur Einleitung gebrachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden möge.

 

Graz, am 14.04.2009                                                             Univ.-Doz. Dr. P K"

 

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien vorerst wegen der Bestreitung  der zur Last gelegten Übertretungen in Wahrung der iSd Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG). Nach abgesonderter Zeugeneinvernahme der beiden Meldungsleger und der Übermittlung des Videos wurde letztlich nach Kenntnisnahme des Beweisergebnisses seitens des Berufungswerber auf eine Berufungsverhandlung verzichtet (Mitteilung vom 28. Juli 2009).

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und durch abgesonderte zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers, RI G, im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter. Von der Berufungsbehörde wurde das über die gesamte Nachfahrt aufgenommene Video gesichtet.

Vorerst wurde für den 3. Juni und schließlich über Vertagungsbitte ein weiterer Verhandlungstermin auf den 22. Juni verschoben. Auch dieser konnte aus beruflichen Gründen vom Berufungswerber persönlich nicht wahrgenommen werden. Letztlich wurde auch der zweite Beamte von der Berufungsbehörde zeugenschaftlich vernommen und des Ergebnis mit dem Beweisvideo dem Berufungswerbervertreter zur Kenntnis gebracht. Letztlich konnte eine Berufungsverhandlung unterbleiben (§51e Abs.5 VStG).

 

 

 

6. Erwiesener Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt seinen Pkw mit einer Fahrgeschwindigkeit überwiegend im Bereich von 120 bis 130 km/h auf der A 8 in Richtung Suben. Dabei benützte er von 12.48 Uhr bis 12.56 Uhr ausschließlich die linke Fahrspur, obwohl bei objektiver Betrachtung einem Umspuren nach rechts mehrfach nichts im Wege gestanden wäre bzw. dies bei sachgerechter Beurteilung der Verkehrslage geboten gewesen wäre. Dieses Faktum wird zuletzt vom Berufungswerber nicht mehr in Abrede gestellt.

 

 

 

6.1. Diese Feststellungen stützen sich vor allem die lückenlose Videoaufzeichnung und die damit in Einklang stehende Zeugenaussagen der Funkstreifebesatzung.

Auf der Wegstrecke von Haag am Hausruck bis nach der Ausfahrt Ried im Innkreis fuhr demnach der Berufungswerber permanent den linken Fahrstreifen wobei seine Fahrgeschwindigkeit überwiegend im Bereich von 130 lag. Immer wieder taten sich für ihn Verkehrslücken auf die ihm ein Umspuren nach rechts ermöglicht hätten. Das nachfahrende Dienstkraftfahrzeug spurte im Gegensatz zum Berufungswerber immer wieder in größere Lücken in bzw. auf die rechte Fahrspur um.

Dieses Fahrverhalten des Berufungswerbers mag umgangssprachlich durchaus als selbstherrlich oder egozentrisch bezeichnet werden.

Damit ist das auf Punkt 1.) bezogene bestreitende Berufungsvorbringen widerlegt.

Während der Zeuge RI G die Nachfahrt mit Blaulicht über die gesamte Strecke in Erinnerung zu haben glaubte, vermeinte der Polizeibeamte B das Blaulicht erst "im Zuge der Anhaltung" in Verwendung gehabt zu haben. In den von den Polizeibeamten vorgelegten Handaufzeichnungen findet sich etwa auch kein Hinweis auf die Blaulichtfahrt, sondern nur die Fahrzeug- u. Lenkerdaten und auch nur der Übertretungstatbestand gemäß § 7 Abs.1 StVO mit der Verantwortung des Berufungswerbers, die ebenfalls nur auf diese Bestimmung Bezug nimmt, festgehalten.  Diese Tatsachen unterstützen die Verantwortung des Berufungswerbers betreffend den Punkt 2.) des Straferkenntnisses durchaus nachhaltig. Nicht zuletzt spricht gegen eine Fahrt mit Blaulicht auch  das mehrfache Umspuren des Dienstkraftfahrzeuges auf die rechte Fahrspur. Auch in der Anzeige findet kein Vorwurf nach § 26 Abs.5 StVO.

Zu bemerken ist ferner, dass die Meldung in Form einer sogenannten Gendis-Anzeige erst etwa fünf Wochen nach dem Vorfall erstattet wurde, was wiederum zur Anzeigeverfassung aus dem Gedächtnis heraus mit entsprechenden Ungenauigkeiten und Fehlerquellen mit sich brachte.

Auch die Angaben des Zeugen B lassen sich besser mit der Aussage der im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Beifahrerin (Ehegattin des Berufungswerbers) und dessen Tochter vom 8.10.2008 als mit der Darstellung in Punkt 2.) des Straferkenntnisses in Einklang bringen. Der Zeuge B bezeichnete die Blaulichtfahrt gegenüber der Berufungsbehörde mit einer Länge von zwei Kilometern, wobei "kurze Zeit später" schon das Folgetonhorn eingeschaltet worden sei, was der Berufungswerber dann befolgt habe. Auch dies lässt den Schluss zu, dass der Berufungswerber bereits kurz nach dem Einschalten des Folgetonhorns umspurte, wie auf dem Video die Anhaltung sichtbar ist. Daher ist es durchaus logisch hier nur von einer eher kurzen Blaulichtfahrt und damit von keiner substanzierbaren Behinderung des Einsatzfahrzeuges  auszugehen bzw. eine solche vielmehr als eher unwahrscheinlich anzunehmen.

Im Videomaterial ist die Verwendung des Blaulichtes naturgemäß nicht ersichtlich, wobei es dem Berufungswerber nicht zugesonnen werden will, dass er über mehr als acht Kilometer das Einsatzfahrzeug tatsächlich willkürlich am Überholen hätte behindern wollen bzw. das Blaulicht die ganze Zeit über schlichtweg zu ignorieren bereit gewesen wäre.

Es war daher jedenfalls im Zweifel dem Berufungswerber in seiner Verantwortung zu folgen, dass er dem Punkt 2.) nicht zu verantworten hat.

 

 

7. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Fahrgeschwindigkeit war durch Verordnung mit 100 km/h (52a Z10a StVO) festgelegt.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter dem gesetzlich normierten Gebot auch die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sowie auch die Fahrgeschwindigkeit mit einzubeziehen ist.

Dies bedeutet aber für den konkreten Fall sehr wohl, dass ein permanentes Linksfahren innerhalb einer Wegstrecke von zumindest acht Kilometer, selbst wenn dies überwiegend mit der maximal erlaubten Fahrgeschwindigkeit geschah, selbst wenn sich auf dem rechten Fahrstreifen reger Verkehr herrschte, sich aber auch größeren Lücken ergeben haben, als Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu qualifizieren ist.

Diesbezüglich wird auf den Aufsatz von Terlitza über Richtiges Fahrverhalten im Straßenverkehr, ZVR 1981, 227, der durchaus weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt, verwiesen.

 

 

 

6.3.1. Der Verfahrensgrundsatz betreffend die von Amtswegen voran zu treibenden Beweiserhebung  (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren grundsätzlich keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutete dies selbst dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Letztlich verzichtete hier der Berufungswerber auf die unmittelbare Beweisaufnahme im Rahmen einer in seinem Beisein abzuführenden Berufungsverhandlung.

Im Punkt 2.) war demnach nach sorgfältiger und objektiven Würdigung der Beweislage das Verwaltungsstrafverfahren auf § 45 Abs.1 Z1 VStG gestützt einzustellen.

 

 

8. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

8.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze kann unter Hinweis auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen in Verbindung mit einem durchaus als überdurchschnittlich anzunehmende Einkommen des Berufungswerbers, allenfalls einer  Sorgepflicht für die Gattin,  der mit 100 Euro bemessenen Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Nach § 21 Abs.1 VStG könnte die Behörde nur dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Von keinem dieser gesetzlichen Voraussetzungen kann hier ausgegangen werden.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss ‑ von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ‑ jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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